Maklerhaftung beim Verkauf gebrauchter Lebensversicherungen

– Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Vermittlung im Zweitmarkt für Lebenspolicen

 

Ein Versicherungsmakler wurde vom Oberlandesgericht Dresden (OLG, Urteil vom 29.02.2019, Az. 4 U 942/17) zum Schadensersatz verurteilt, weil er den Versicherungsnehmer (VN) über Risiken und Alternativen zum Policenverkauf seiner Lebensversicherung an einen Aufkäufer im Zweitmarkt nicht aufgeklärt hatte. Die Schadenshöhe bezifferte das Gericht mit dem Rückkaufswert am Verkaufstag, den er auch bei Rückgabe an den Lebensversicherer erhalten hätte, abzüglich der Anzahlung – dem Makler verblieb die Insolvenzquote gegenüber dem Aufkäufer.

 

Verkauf gebrauchter Lebensversicherung erfordert besonders intensive Beratung

Im entschiedenen Fall, hatte der Aufkäufer gebrauchter Policen dem Makler 15% Courtage bezahlt, jedoch gegenüber dem VN/Verkäufer nur eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet. Später ging der Aufkäufer in Insolvenz – über das insoweit bestehende (Total-)Verlustrisiko war nicht aufgeklärt worden.

 

Aufklärungspflicht über Höhe der Courtage – oder Courtage-Verwirkung?

Meist wird der Versicherungsmakler sich vom VN beauftragen lassen; ohne offen zu legen, dass er an den Policenaufkäufer durch eine Rahmenvereinbarung oder Courtagezusage angebunden ist.

Aufklärungspflichtig ist beim Makler indes auch, wenn er nicht rein einseitiger treuhänderischer Interessenvertreter ist, sondern sowohl zum Käufer als auch zum Verkäufer in Vertragsbeziehungen getreten ist (BGH, Urteil vom 18.01.2007, Az. III ZR 146/06). Der (heimliche) Doppelmakler verwirkt seine Courtage, § 645 BGB (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2003, Az. 24 U 197/02; BGH Urteil vom 11.11.1999, Az. III ZR 160/98).

Liegt kein Fall einer Verwirkung vor, kann es gleichwohl dazu kommen, dass der Makler die Abrechnung und Ablieferung der erhaltenen Courtage an den VN schuldet – und der Höhe nach nur „das Übliche“ für seine Vermittlung behalten darf, § 653 BGB.

 

Rückabwicklung bei noch immer unvollständiger Kaufpreiszahlung

VN, deren Kaufpreis vom Aufkäufer bisher nur teilweise bezahlt worden ist, könnten den Verkauf häufig heute noch – besser vor Insolvenz des Aufkäufers – rückabwickeln, etwa wegen arglistiger Täuschung – beispielsweise fehlender insolvenzfester Kreditsicherheiten, oder auch wenn behördliche Zulassungen für Inkassogeschäft(e) bzw. Einlagengeschäfte (BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. VI ZR 459/17) zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorlagen.

 

Fehlende Beratungsdokumentation – nebst Beratungsprotokoll – kehrt Beweislast um

Im Fall des OLG Dresden schloss sich das Gericht der inzwischen herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung an; indem den Makler mangels Protokoll bzw. Dokumentation zur Beratung, die Beweislast zu korrekter Beratung trifft. Die Dokumentationspflicht ist seit 22.05.2007 nach der EU-Vermittler-Richtlinie zu beachten.

 

Über Alternativen zum Policenverkauf ist nachweislich zu beraten

Der Versicherungsmakler hätte über verschiedenste Alternativen beraten müssen; insbesondere die Beitragsfreistellung, das Policendarlehen, (ggf. Teil-)Kündigung beim Versicherer bzw. Rückkauf durch den Versicherer, sowie Beitragsreduktion.

 

Das OLG hat in seiner Urteilsbegründung weitere beratungspflichtige Aufklärungspunkte nicht gesondert aufgeführt, wie etwa: Beleihung der Police bei einem Kreditinstitut, aber auch der Widerruf des Versicherungsvertrags zur Lebensversicherung. Auch Stundung sowie Zahlung rückständiger Beiträge durch Verrechnung mit dem Deckungskapital oder aus den vorhandenen Überschüssen sowie Beginnverlegung oder Laufzeitverlängerung sind indes auch übliche Alternativen.

Bei einer für korrekte Beratung erforderlichen vergleichenden Darstellung der Alternativen kann der durchschnittliche Versicherungsmakler an der aufklärungspflichtigen (BGH, Urteil vom 26.08.2018, Az. I ZR 274/16) Gegenüberstellung der unterschiedlichen vollständigen wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkung sämtlicher Alternativen scheitern. Insoweit muss er dann jedenfalls auf mögliche Einholung etwa sachverständiger versicherungsmathematischer und steuerlicher Beurteilung hinweisen.

Selbstverständlich sind die Pflichten zur Aufzeigung und Gegenüberstellung von Alternativen auch im umgekehrten Fall zu beachten, wenn also etwa ein Rückkauf beabsichtigt ist – dann könnte beispielsweise der Verkauf vorteilhafter sein, und der Makler für den höheren Verkaufserlös gegenüber dem Rückkaufswert schadenersatzpflichtig werden.

 

Prospektfehler in Flyern und Aufkäufer-Werbung?

Bei der Gegenüberstellung des Rückkaufswertes wird in der Rentenversicherung oft unterschlagen, dass von diesem zunächst nur die versicherte Todesfallleistung ausgezahlt und ausgewiesen wird, bei Erleben des Rentenbeginns aber nach erfolgtem Rückkauf der darüber hinausgehende Wert mit Zins und Überschüssen als Kapitalabfindung zusätzlich gezahlt wird. Dies hat dann der Aufkäufer als Vorteil, nachdem der Verkauf der Police dadurch vergleichsweise zu günstig erscheint. Die wirtschaftliche Seite zu vergleichen und beraten schließt ein, dass der Makler ein „unklares Geschäftsmodell“ (OLG a.a.O.) hinterfragt und aufklärt. Der Rat an den VN, eine Bonitätsauskunft einzuholen, ist ohnehin hilfreich.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (Veröffentlicht am 01.07.2019)

Link: https://www.experten.de/2019/07/01/maklerhaftung-beim-verkauf-gebrauchter-lebensversicherungen/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20190701+experten+Report

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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