Eine Haftungsbegrenzungs-Vereinbarung im Maklervertrag ist regelmäßig irrelevant, denn solche Vereinbarungen schützen meist nicht vor unbeschränkter Regresshaftung.
Dies liegt einerseits daran, dass es bereits ein Pflichtverstoß sein wird, wenn der Makler als “Experte für Risiken” den Kunden nicht darüber aufklärt, dass die begrenzte Haftung (z.B. 1 Mio. Euro) nur einen Bruchteil des denkbaren Risikos ausmachen kann, wenn dem Makler ein Fehler unterläuft. Kommt beispielsweise der Antrag für eine neue Privathaftpflicht über 5 Mio. nicht beim Versicherer an, und entsteht dann unversichert ein Schaden von z.B. 3 Mio. wird die Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. vor Gericht wie eine Seifenblase als reines Wunschdenken zerplatzen.
Andererseits gestattet es das Gesetz nicht, die Regel der unlimitierten Haftung des Maklers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, also Maklermustervereinbarungen, ins Gegenteil zu verwandeln. Ein Makler ist gut beraten, auch bei sich selbst mal eine konkrete Risikoprüfung durchzuführen bzw. qualifiziert und schriftlich durchführen zu lassen. Näheres zu dieser Frage ist dem neu erschienen Buch “Deckungslücken in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung” zu entnehmen.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 05/2010)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.
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PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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