Meldepflichten des international tätigen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

RA Johannes Fiala (München), Sandra Seremek (Eggenfelden) Berufsträger haben neben der Führung von Handakten noch weiter gehende Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, beispielsweise nach dem Geldwäschegesetz. Hinzu kommen nachgerade für den international tätigen Berufsträger zusätzliche besondere Meldepflichten nach dem Umsatzsteuergesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Nachfolgend werden die Grundzüge dargestellt: I. Die Umsatzsteuer im Binnenmarkt Leistungen sind gemäß § 1 I Nr. 1 UStG im Inland (= nach ö 1 II 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollfreigebiete) umsatzsteuerbar, wenn 1. die leistende Person nach § 2 UStG die Unternehmereigenschaft erfüllt und 2. der Ort entgeltlicher Leistungen gemäß § 1 I Nr. 1 UStG im Inland liegt.1 Bei steuerbaren Leistungen ist der Steuerpflichtige zu bestimmten Angaben gegenüber der zuständigen Behörde angehalten. 1) Unternehmer Unternehmer im Rahmen des § 2 UStG sind natürliche und juristische Personen, wie auch Personenvereinigungen, sofern gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten selbständig von diesen ausgeübt werden. Ein Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der einen freien Beruf ausübt und dessen Tätigkeit nach § 2 BRAO nicht gewerblicher Natur ist.2 Dies gilt entsprechend für den Steuerberater, § 32 II StBerG.Der Berufsträger ist somit ein Unternehmer im Sinne des ö 2 1 UStG. Diese Anforderungen an die Unternehmereigenschaft sind dabei nicht auf deutsche Berufsträger beschrankt.3 2) Leistungsort Die Dienstleistungen eines Unternehmers fallen unter den Begriff der sonstigen Leistungen, die nach § 3 IX i.V.m. § 3 I UStG keine Lieferungen darstellen.4 Zur Bestimmung der Steuerbarkeit sind folgende Prinzipien zu unterscheiden, neben dem Leistungsort wirkt dabei auch die Leistungsart, wie der Leistungsempfänger auf die Steuerbarkeit der Dienstleistung ein.5 a) Unternehmensortsprinzip Grundsätzlich ist das Unternehmensortsprinzip nach § 3 a) I 1 UStG i.V.m. § 21 AO einschlägig.6 Leistungsort ist demnach der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. In Bezug auf einen Berufsträger ist dies der Sitz seiner Kanzlei.7 Ausnahmsweise gilt nach § 3a) I 2 UStG die Betriebsstätte des Unternehmens als Leistungsort, wenn von ihr die sonstige Leistung ausgeführt wird und ihr der entsprechende Umsatz tatsachlich zuzurechnen ist.8 Der Begriff ?Betriebsstätte” bezieht sich zwar auf Unternehmen mit gewerblichen Tätigkeiten, jedoch ist eine analoge Anwendung des Begriffs auf Kanzleien der rechtsberatenden Berufe anwendbar, denen die Umsatze des Unternehmens zugerechnet werden müssen.9 Zu unterscheiden ist hierbei zwischen selbständigen und unselbständigen Betriebsstatten bzw. Büros. Während auf die selbständige Betriebsstätte das vorher gesagte zutrifft, sind Leistungen, die wirtschaftlich von unselbständigen Betriebsstatten ausgehen, nicht steuerbar.10 Diese erfüllen nämlich nach § 2 UStG nicht den Unternehmenstatbestand. Wichtig für diese Zurechnung ist, dass die sonstigen Leistungen von den Angehörigen der unselbständigen Betriebsstätte ausgeführt worden sind.11 Wer bzw. welcher Teil des Unternehmens den Auftrag erhalten hat, bleibt dagegen unberücksichtigt.12 Die Folge des Unternehmensortsprinzip ist die Besteuerung der Leistung in dem Land, in dem der Unternehmenssitz des leistenden Unternehmens liegt.13 Folgende Leistungen fallen unter das Unternehmensortsprinzip: – Beratungsleistungen an Nichtunternehmer im EU-Gebiet14 Hierzu zählen auch die Vertretung von Mandanten vor Gerichten, Behörden, sowie Vertragsverhandlungen 15, auch wenn die Prozessführung nicht am Ort des Kanzleisitzes, sondern des Gerichtsstandes erfolgt 16 – Berufsuntypische rechtsberatende Leistungen an Nichtunternehmer im EUGemeinschaftsgebiet 17
1Rademacher, Claudia, Grenzüberschreitende Leistungen von Anwalten und Steuerberatern im Umsatzsteuerrecht – Teil I, INF 1997, 385 (385) 2Ahrens, Hans-Jürgen, Die Stellung des Rechtsanwalts – Berufspflichten und prozessuale Fairneß, in: Gilles, Peter, Anwaltsberuf und Richterberuf in der heutigen Gesellschaft, Baden-Baden 1991, S. 21 3Pott, Hans-Michael/Geibel, Stephan, Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Anwaltsleistungen, BRAK-Mitt. 1995, 149 (149) 4dito; Schultz, Florian, Umsatzsteuerausweis in Rechnungen international tätiger Anwalts- und Notarkanzleien, AnwBl. 1996, 553 (553) 5Schultz, Florian, Umsatzsteuerausweis in Rechnungen international tätiger Anwalts- und Notarkanzleien, AnwBl. 1996, 553 (553) 6Rademacher, Claudia, Grenzüberschreitende Leistungen von Anwalten und Steuerberatern im Umsatzsteuerrecht – Teil I, INF 1997, 385 (386); 6Pott, Hans-Michael/Geibel, Stephan, Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Anwaltsleistungen, BRAK-Mitt. 1995, 149 (150) 7Pott, Hans-Michael/Geibel, Stephan, Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Anwaltsleistungen, BRAK-Mitt. 1995,149 (150) 8Rademacher, Claudia, Grenzüberschreitende Leistungen von Anwalten und Steuerberatern im Umsatzsteuerrecht – Teil I, INF 1997, 385 (386) 9dito; Pott, Hans-Michael/Geibel, Stephan, Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Anwaltsleistungen, BRAK-Mitt. 1995, 149 (150) 10Rademacher, Claudia, Grenzüberschreitende Leistungen von Anwalten und Steuerberatern im Umsatzsteuerrecht -Teil I, INF 1997, 385 (386) 11dito 12dito 13dito 14dito (389) 15dito (387) 16dito (386)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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