Mittelstandsrisiko durch Kreditversicherung und Warenkreditversicherung über Banken

– Wie die Weitergabe von Risiken ohne Erlaubnis der Kunden das Insolvenzrisiko erhöht –

 

Alternative zum teuren Lieferantenkredit

Der Einzelhandel bedient sich vielfach des sogenannten Lieferantenkredits, vereinbart also ein Zahlungsziel, und hat die bezogenen Waren dann bisweilen längst weiterverkauft, wenn die eigentliche Bezahlung erfolgt. Der Lieferant kann sich dabei auch gegen Forderungsausfälle versichern – gegen Versicherungsprämien mit üblicherweise um die 1-3 Promille. Bei einem Skonto von 3 % bei Zahlung binnen 10 statt Zahlungsziel 30 Tage liegt der Effektivzins eines Lieferantenkredits bei über 50 %. Vor allem größere Einzelhändler bedienen sich daher als Alternative zum Lieferantenkredit einer Zwischenfinanzierung über Privatbanken oder Sparkassen. Auch Kreditinstitute versuchen dann vielfach das Forderungsausfallrisiko gegen einen Teil ihrer Zinsmarge an Versicherungsgesellschaften weiter zu reichen.

 

Versicherungsdeckung statt Eigenkapital

Für die Bank ein gutes Geschäft, denn mit Weitergabe des Risikos braucht die Bank kein Eigenkapital mehr für dieses Engagement als eigene Sicherheit bereithalten, und kann damit das eigene Kreditgeschäft noch weiter ausweiten. Aus der Sicht des Versicherers ist sein Engagement dabei an Realwelt bzw. an real vorhandene Werte gekoppelt.

 

Besuch von Ratingagenturen und Kreditversicherung beim Mittelstand

Armin Schlau (*Name geändert) führte seine Einzelhandelskette mit Kreditfinanzierung unbehelligt, bis seine Hausbank „ihr Risiko“ an einen Versicherer weiterverkaufte, indem das Kreditausfallrisiko nur versichert wurde. Der nichtsahnende Mittelständler bekam daraufhin von seiner Bank die freundliche Einladung, seine Bücher offen zu legen, und diverse Berichte regelmäßig unaufgefordert einzureichen. Eine Rechtsgrundlage gab es dafür nicht – nur die faktische unausgesprochene Bedrohung mit einer ohnehin ohne jede Begründung jederzeit zulässigen Kreditkündigung der Hausbank. Unverhohlen wurde ihm der Hinweis gegeben, dass eine falsche Bewegung von seiner Seite zur Kündigung der Kredite führen wird, denn nicht mehr die Hausbank habe seit „Verkauf des Ausfallrisikos an den Versicherer“ das Sagen in Fragen der Bonitätseinschätzung.

Eine schlechtere Bonität – und sei es aufgrund der Nichteinreichung von das Gegenteil belegenden Unterlagen – führt zur Ablehnung des Versicherungsrisikos oder zu höheren Versicherungsprämien für den Kredit und damit letztlich dazu, dass die Gewinnmarge der Bank aufgebraucht wird – bis hin zu einem Verlustgeschäft für die Bank oder einem nicht mehr kalkulierbar hohen selbst zu tragenden Risiko des Kreditausfalls. Die Bereitschaft, dann höhere Zinsen zu zahlen, führt bedauerlicher Weise dazu, dass die Bonität deshalb noch stärker abnimmt und die Versicherungsprämien noch stärker steigen, so dass die Bank einen noch höheren Verlust realisiert. Denn damit gibt der Kreditnehmer zu erkennen, dass er nirgend wo anders mehr einen günstigeren Kredit bekommt und ihm das Wasser bis zum Hals steht.

Es blieb dem Unternehmer nichts anderes übrig, als dem Wunsch seiner Hausbank nachzugeben, denn diese signalisierte, daß es in der Hand des Versicherers liege, ob sie den Kredit kündigen werde, wenn die Bonität nicht ausreichend würde, und deshalb der Versicherer das Risiko nicht mehr oder nur zu weit höheren Prämien tragen würde.

Mit dem Versicherer hatte er selbst bis zum bitteren Ende der Beziehung durch eigene Insolvenz keinerlei vertragliche Geschäftsbeziehung. Der Kreditversicherer tauchte aus dem Nichts aus, und verschwand wieder – dann kam die reale Kreditkündigung der Hausbank – für den Fachmann ein wirtschaftlich völlig nachvollziehbarer Vorgang. Durch die Kompetenz eines Kreditversicherers wird es der Bank gelingen, ihr Risiko besser zu bewerten, insgesamt zu senken und letztlich Darlehen je nach Bonität zu günstigeren Zinsen auszuleihen, und nicht etwa bei guter und schlechter Bonität zu gleich günstigen Konditionen – dies ist nicht mehr als gerecht, vielleicht sogar fair.

 

Forderungseinziehung durch Finanzheuschrecken

Eine weitere Spielart einiger renommierter Sparkassen und Privatbanken ist der gebündelte Verkauf von Kreditforderungen gegen die eigenen Kunden an Finanzheuschrecken. Mancher Mittelständler musste erleben, wie durch diese dann eine Kreditkündigung provoziert oder dem Eindruck nach nahezu grundlos – aber nicht unberechtigt – erfolgt ist, nur weil dem Vernehmen nach die Geschäftsleitung dies beschlossen hatte. Dies muss nicht einmal an der Bonität des Schuldners liegen, denn die unterschiedslos raschest mögliche Kreditkündigung gehört oft von vornherein zum Konzept der Gewinnmaximierung für den Kreditkauf. Denn damit werden die Gewinne schnellstmöglich realisiert und das Kapital steht für neue Kreditkäufe wieder zur Verfügung – auch spart man sich bei unterschiedsloser Kreditkündigung die gewinnmindernden Kosten für eine laufende Bonitätsüberwachung.

 

Derartiges Vorgehen führt beim Mittelstand nach kurzem Besuch von fein gekleideten Herren aus dem Dunstkreis der „Moskau-Inkasso-Branche“ speziell bei angeschlagener Bonität zur Insolvenz oder zur Unternehmensliquidation. Dabei wissen Fachleute, dass eine Umschuldung zu einer anderen Bank oft Monate an Vorlauf bedeutet – ganz unabhängig, wie gut die Bonität in Wirklichkeit ist.

 

Auch Versicherer geben Risiken weiter

Branchenüblich ist das Verhalten manches Erstversicherers, welcher gegenüber der Bank das Kreditrisiko deren Kunden zu tragen versprochen hat, sich dieses Risiko mit anderen Versicherern zu teilen, was der Fachmann dann als Rückversicherung gegen teilweise Weitergabe der Versicherungsprämien bezeichnet. Der Mittelständler muss auch hier nicht gefragt werden, wenn der zusätzliche Vertragspartner zu aller Nutzen seine zusätzliche Kompetenz in noch ausgefeilterer Bonitätsprüfung einbringt.

 

Bankgeheimnis, Versicherungsgeheimnis und Datenschutz bieten keinen Schutz

Der Verkauf von Kreditforderungen gegen vor allem gewerbliche Kunden wird regelmäßig weder durch den Datenschutz noch durch das gesetzlich nicht geregelte Bankgeheimnis verhindert (BGH Urteil vom 27.02.2007, Az. XI ZR 195/05). Einen besseren Schutz können individuelle Vereinbarungen bieten, die z. B. verhindern können, dass später nur die Forderung aus der Grundschuld in voller Höhe nebst Zinsen geltend gemacht – selbst wenn der Kredit bereits überwiegend zurück bezahlt worden ist. Der Kunde müsste sonst bei einer solchen Aufspaltung von Kreditforderung und im Grundbuch stehenden Kreditsicherheiten im Zweifel erst mal selbst aktiv werden und Klage einreichen. Eine Individualvereinbarung, die nicht nur verhandelt sondern im Rechtssinne ausgehandelt ist, wird die Rechtslage zugunsten der Kreditnehmer nachhaltig verändern – oft allerdings kennt der Kreditkunde die Nachteile der allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht.

 

Bundesgerichtshof (BGH) schützt Bankkunden

Durch Urteil vom 30.03.2010 (Az. XI ZR 200/09) hat der BGH entschieden, dass beim Verkauf einer Grundschuld der neue Eigentümer dieser dinglichen Forderung auch in den Sicherungsvertrag mit der ursprünglichen Bank eintreten muss. Damit stehen dem Schuldner zwar wieder alle Einwendungen insoweit zu, aber gegen eine geänderte Geschäftspolitik bzw. eine Nichtverlängerung von Kreditverträgen kann sich der Kreditkunde auch dann faktisch ebenso wenig zur Wehr setzen.

 

Bis zu dieser Entscheidung des BGH bzw. des Risikobegrenzungsgesetzes 2008 konnte das Spiel so laufen, dass die Hausbank die Grundschuld „verkauft“ hatte, woraufhin „Moskau-Inkasso & Co.“ darauf bestehen konnte, dass z.B. 100.000 plus 18% Zinsen im Grundbuch standen, und der Darlehensnehmer nicht die einschränkende Sicherungsabrede entgegen halten konnte.

 

Wenn der Kreditnehmer dann seine Hausbank aufforderte dies klarzustellen, kam eine Antwort nach dem Motto, ihre wirkliche Kreditschuld haben wir auch bereits an eine andere Finanzheuschrecke verkauft – wenden Sie sich doch dorthin. Aus Sicht des Kunden hätte sich seine Schuld verdoppelt, aufgeteilt auf zwei neue Gesprächspartner. Solche Dinge zu klären erfordert Geduld und eine Kriegskasse.

 

Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurde 2008 bestimmt, dass es keinen gutgläubigen einredefreien Erwerb der Sicherungsgrundschuld gibt. Der Darlehensnehmer kann dem Erwerber der Grundschuld diese Sicherungsabrede also entgegenhalten. Ein mangels Kenntnis der Sicherungsabrede bisher möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld ist nun durch § 1192 Ans. 1a BGB nicht mehr möglich.

 

Das Risiko einer kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem oder den Käufern der Forderungen trägt der Kunde allerdings weiterhin. Die Anzahl der Pechvögel wird durch die Geschäftspolitik der Banken bestimmt. Notfalls droht vielleicht eine Insolvenz – oft kommt sie einfach nur früher und mit weniger Schaden.

 

Risikobegrenzungsgesetz schützt nur Verbraucher unmittelbar

Seit dem 19.08.2008 können Vertragsübernahmen durch Kreditaufkäufer nicht mehr wirksam im Kleingedruckten vereinbart werden, sofern der Kunde ein Verbraucher ist. Auch Existenzgründer zählen regelmäßig zu diesem Personenkreis. Im Übrigen, also insbesondere bei Kaufleuten, besteht die Möglichkeit ein Abtretungsverbot für das aufgenommene Darlehen zu vereinbaren, § 354a II HGB. In jedem Falle ist zu empfehlen, das Risiko zu streuen, und als Kreditnehmer entsprechende Sicherungen vorzusehen, um sich vor weniger seriösen Forderungsverwertern zu schützen. Kündigungsfristen von Darlehen sollten mit der für eine Umschuldung anzusetzenden Vorlaufzeit korrespondieren.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)