Nachlassplanung bedeutet, das eigene Vermögen und dessen Weitergabe frühzeitig und bewusst zu regeln. Insbesondere vermögende Privatpersonen und Unternehmer sollten sich beraten lassen, um ihr Lebenswerk bestmöglich zu erhalten und Streit oder unnötige Steuerlast zu vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Menschen ihr Erbe zu spät oder unvollständig planen. Nur etwa jeder fünfte Erblasser hinterlässt überhaupt ein Testament – und davon sind rund 90 % fehlerhaft oder ungenau. Fehlende oder falsche Regelungen führen oft dazu, dass Vermögenswerte nicht gemäß den Vorstellungen des Verstorbenen verteilt werden, sondern Konflikte in der Familie entstehen oder Werte verloren gehen (etwa durch Steuern oder Notverkäufe). Eine vorausschauende Nachlassplanung schafft hier Sicherheit: Sie bewahrt Vermögenswerte, erfüllt den letzten Willen des Erblassers bestmöglich und hilft, familiären Frieden zu wahren.
Warum frühzeitige Nachlassplanung so wichtig ist
Voraussicht statt Nachsicht: Zum Leben gehört auch die Planung dessen, was nach dem Tod geschehen soll. Wer sich frühzeitig Gedanken macht und alle notwendigen Vorkehrungen trifft, kann seinen Lebensabend entspannter genießen – im Wissen, dass für alle Eventualitäten gesorgt ist. Ohne eigene Nachlassverfügung greift die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den persönlichen Wünschen entspricht. Beispielsweise erbt bei einem verheirateten Erblasser mit Kindern der Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses, während sich die Kinder die andere Hälfte teilen. Unverheiratete Partner hingegen gehen völlig leer aus, wenn kein Testament zugunsten des Lebensgefährten besteht. Auch weiter entfernte Verwandte oder Wunsch-Erben (etwa Stiefkinder, Patenkinder, Freunde) berücksichtigt das Gesetz nicht. Das bedeutet: Ohne Nachlassplanung entscheidet das Gesetz, wer was bekommt – und das kann zu „ungerechten“ Ergebnissen führen.
Konflikte und Kosten vermeiden: Ein klares, durchdachtes Nachlasskonzept verhindert, dass sich Angehörige im Erbfall streiten oder Fremde Zugriff auf Ihr Vermögen erhalten. Insbesondere wenn mehrere Erben vorhanden sind, entsteht andernfalls kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, in der wichtige Entscheidungen (z. B. über den Verkauf einer Immobilie) nur einstimmig möglich sind. Solche Konstellationen führen leicht zu Zerwürfnissen und Verzögerungen bei der Nachlassteilung. Auch lassen sich durch gute Planung Gerichts- und Verfahrenskosten sparen. Fehlerhafte Testamente oder unklare Verfügungen können langwierige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, die nicht nur die Familienstimmung belasten, sondern auch das Vermögen schmälern. Wer rechtzeitig plant, kann außerdem steuerliche Freibeträge optimal ausnutzen und so verhindern, dass ein großer Teil des Erbes beim Finanzamt landet.
Erhalt des Lebenswerks: Für Unternehmer oder Besitzer größerer Vermögen steht oft der Erhalt des Lebenswerks im Vordergrund. Hier ist die Nachlassplanung besonders heikel, denn es gilt Unternehmensfortführung, Arbeitsplätze und Familientradition zu sichern. Ohne klare Regelung drohen Zerschlagung von Firmen oder Notverkäufe von Immobilien, um Erben auszuzahlen oder Steuern zu begleichen. Frühzeitig geregelte Unternehmensnachfolgen und Vermögensübertragungen verhindern solche Verluste. Nicht zuletzt spielt auch die Absicherung nahestehender Personen eine Rolle: Etwa die Versorgung des überlebenden Ehepartners, die Zukunft der Kinder oder die Berücksichtigung eines langjährigen Lebensgefährten. Diese Ziele lassen sich nur mit maßgeschneiderten Nachlassstrategien erreichen – ein gesetzliches Standardprogramm gibt es hierfür nicht. Jeder Fall ist anders, weshalb kein Patentrezept existiert und die Planung immer individuell erfolgen muss.
Erbfolge nach den eigenen Wünschen gestalten
Zentraler Bestandteil der Nachlassplanung ist die Frage: Wer soll was bekommen? Dabei geht es zunächst darum festzulegen, wer Erbe sein soll. Erben treten in die Fußstapfen des Verstorbenen (Erblassers) – sie erhalten mit dem Tod unmittelbar dessen gesamtes Vermögen (Aktiva und Passiva) und werden Eigentümer aller Gegenstände, Forderungen und Schulden. Erben haben somit die umfassendsten Rechte, aber auch zahlreiche Pflichten: Sie müssen sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern, Rechnungen und Schulden begleichen, Nachlassverzeichnisse erstellen sowie Auflagen und Vermächtnisse erfüllen. Überlegen Sie also gut, wem Sie diese verantwortungsvolle Stellung anvertrauen möchten. Oft ist es sinnvoll, eine Person Ihres Vertrauens (etwa den Ehepartner oder ein erwachsenes Kind) als Alleinerben einzusetzen, anstatt mehrere Erben zu berufen. So vermeiden Sie von vornherein Streit in einer Erbengemeinschaft. Alternativ kann man jedem Erben bestimmte Vermögenswerte zuordnen, um klare Verhältnisse zu schaffen. Hierbei helfen Teilungsanordnungen im Testament: Damit legen Sie genau fest, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhält (z. B. „Meine Tochter erhält das Betriebsgrundstück, mein Sohn das Wertpapierdepot“). So wird verhindert, dass sich die Erben über die Aufteilung streiten oder dass wertvolle Objekte zerschlagen/verkauft werden müssen. Ebenfalls nützlich kann ein befristetes Teilungsverbot sein – damit kann der Erblasser anordnen, dass bestimmte Nachlasswerte (etwa ein Familienunternehmen oder Haus) für eine gewisse Zeit nicht veräußert oder aufgeteilt werden dürfen.
Das verschafft den Erben Zeit, eine sinnvolle Lösung zu finden, und schützt vor vorschnellen Entscheidungen.
Vermächtnisse: Neben der Erbeinsetzung bietet das deutsche Erbrecht die Möglichkeit, durch Vermächtnisse ganz bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge einzelnen Personen zukommen zu lassen. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, hat aber einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands oder Geldbetrags. Dieses Instrument eignet sich, um etwa Freunde, entfernte Verwandte oder wohltätige Organisationen zu bedenken, ohne sie gleich in die Erbenstellung zu bringen. Beispiel: Sie möchten Ihrem Patenkind eine wertvolle Gemäldesammlung vermachen, den Rest Ihres Vermögens aber Ihren Kindern als Erben hinterlassen. Dann können Sie im Testament ein Vermächtnis zugunsten des Patenkindes anordnen. Für den Begünstigten hat das den Vorteil, dass keine Nachlasspflichten auf ihn übergehen – er erhält lediglich den vermachten Gegenstand, ohne sich um Schulden oder die Abwicklung des gesamten Nachlasses kümmern zu müssen. Vermächtnisse sind vielseitig einsetzbar, um Ihren Nachlass flexibel aufzuteilen.
Enterbung und Pflichtteilsrechte: Genauso wichtig wie die Frage, wer etwas bekommen soll, ist die Überlegung, wer nichts erhalten soll. Grundsätzlich können Sie durch Testament jede Person von der Erbfolge ausschließen, selbst nächste Angehörige wie Ehegatte, Kinder oder Eltern. Die vollständige Enterbung („Enterbung im engeren Sinne“) bewirkt, dass die betroffene Person kein Erbe wird. Beispiel: Wenn Sie mit einem zerstrittenen erwachsenen Kind brechen möchten, können Sie dieses Kind im Testament ausdrücklich enterben, sodass es nicht am Nachlass beteiligt wird. Allerdings kennt das deutsche Recht für nahe Familienangehörige (Abkömmlinge, Ehepartner und unter Umständen Eltern) den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben, der bestimmten Enterbten als Mindestbeteiligung am Nachlass zusteht. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine vollständige Enterbung inklusive Ausschluss des Pflichtteils ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – etwa wenn der Angehörige sich schwerwiegendes Fehlverhalten zuschulden kommen ließ (z. B. ein Mordversuch am Erblasser, § 2333 BGB). In der Praxis sind diese Entziehungsgründe jedoch selten. Soll also z. B. ein „Problemkind“ enterbt werden, muss man den Pflichtteilsanspruch in Kauf nehmen oder strategisch planen, um ihn zu reduzieren (Mehr Details zum Pflichtteil gibt es in unserem dedizierten Artikel zu lesen).
Hier setzt wieder frühzeitige Nachlassplanung an: Man kann z. B. schon zu Lebzeiten Schenkungen an andere vornehmen, denn Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Todesfall zurückliegen, werden nicht mehr voll für die Berechnung von Pflichtteilen herangezogen (pro Jahr Abstand verringert sich der anzusetzende Wert um 10 %). Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte freiwillig notariell auf seinen Pflichtteil verzichtet – dies kommt manchmal im Familienverbund vor, etwa wenn ein Kind zugunsten von Geschwistern oder der Mutter auf seinen Pflichtteil verzichtet (oft gegen Abfindung). Solche Pflichtteilsverzichte sollten stets fachkundig beraten und vertraglich vereinbart werden.
Hinweis: Alles rund um den Pflichtteil – insbesondere Pflichtteil Erbe Kinder und wie hoch dieser ausfällt – wird in einem separaten Ratgeber vertieft behandelt. Beim Thema Enterbung und Pflichtteilsrecht ist professionelle Beratung besonders wichtig, da Fehler hier leicht zu langwierigen Familienstreitigkeiten führen. Eine unbedachte Enterbung kann z. B. dazu führen, dass enterbte Kinder ihren Pflichtteil einfordern und damit Immobilien oder Firmenanteile ausbezahlt werden müssen, was den übrigen Erben finanziell schaden kann. Hier sollte man ggf. Alternativen erwägen, wie etwa belastete Angehörige nur mit einem Vermächtnis zu bedenken oder eine Vor- und Nacherbschaft (siehe unten) einzusetzen, um den Nachlass zu steuern.
Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag – was passt zu mir?
Um den Nachlass nach eigenen Vorstellungen zu regeln, stehen im deutschen Recht zwei Hauptinstrumente zur Verfügung: das Testament und der Erbvertrag. Eheleute haben zudem die Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments (insbesondere das populäre Berliner Testament). Die Wahl des passenden Instruments hängt von Ihrer Lebenssituation und Ihren Zielen ab.
Einzeltestament: Das Testament ist die häufigste Form der Nachlassverfügung. Jeder volljährige und testierfähige Mensch kann jederzeit ein einseitiges Testament errichten, um die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festzulegen. Wichtig ist die Einhaltung der Formvorschriften: Entweder handschriftlich und unterschrieben (eigenhändiges Testament) oder als notarielles Testament, bei dem ein Notar Ihre Erklärungen beurkundet (§§ 2231, 2247 BGB). Formfehler (z. B. kein Datum, Unklarheiten über die Person des Erblassers) können ein Testament ungültig machen, daher ist Sorgfalt geboten. Der Vorteil eines Einzeltestaments ist seine Flexibilität: Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie es jederzeit abändern oder widerrufen. Diese Freiheit ist gerade für Unternehmer oder dynamische Vermögensverhältnisse wichtig, um auf Veränderungen reagieren zu können. Beachten Sie aber: Frühere Testamente werden nicht automatisch ungültig, wenn Sie ein neues verfassen – es sei denn, Sie widerrufen das alte ausdrücklich oder es steht erkennbar im Widerspruch zum neueren. Daher ist es ratsam, bei Änderungen klarzustellen, welche älteren Verfügungen aufgehoben werden.
Gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament: Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) können ein gemeinsames Testament errichten (§ 2265 BGB). Die bekannteste Form ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsam bestimmen, was nach dem Tod des Letztversterbenden mit dem Vermögen geschehen soll (meist erben dann die Kinder). Das Berliner Testament bietet Ehepaaren die Sicherheit, dass zunächst der überlebende Partner abgesichert ist und erst danach die Kinder zum Zuge kommen. Allerdings bringt es Bindungswirkungen mit sich: Sobald einer der Ehegatten verstirbt, kann der Überlebende die wechselbezüglichen Verfügungen in der Regel nicht mehr ändern. Die letztwilligen Verfügungen werden dann quasi „vertraglich“ bindend, ähnlich einem Erbvertrag. Diese Bindung schützt zwar den zuerst Verstorbenen davor, dass der Partner später jemand anders einsetzen könnte, schränkt aber die Handlungsfreiheit des Überlebenden erheblich ein. Änderungen sind nur möglich, wenn dies im Testament vorbehalten wurde oder wenn der Überlebende das gesamte Testament rechtswirksam anficht bzw. aufhebt (was komplex ist) oder wenn beide Partner zu Lebzeiten eine Aufhebung vereinbaren. Ein weiterer Punkt: Beim Berliner Testament haben die Kinder beim ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Elternteil (weil sie ja zunächst enterbt sind). Viele Eltern setzen daher im Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ein – danach erhält ein Kind, das nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil einfordert, letztlich auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil (anstatt der eigentlich vorgesehenen Erbquote). Dies soll die Kinder davon abhalten, den überlebenden Elternteil finanziell zu beeinträchtigen. – Fazit: Das Berliner Testament ist ein bewährtes Modell für Ehepaare, muss aber individuell ausgestaltet werden. Es passt gut, wenn Sie in erster Ehe verheiratet sind und gemeinsame Kinder haben, die Sie schließlich bedenken wollen. In Patchwork-Fällen (zweite Ehe mit Kindern aus erster Ehe) kann es hingegen problematisch sein (siehe unten Nachlassplanung in Patchworkfamilien).
Erbvertrag: Anders als ein Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, also ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einer anderen Person (§§ 1941, 2274 BGB). In einem Erbvertrag können eine oder beide Seiten den Nachlass verbindlich regeln – zum Beispiel verspricht ein Unternehmer seinem Nachfolger bestimmte Anteile am Unternehmen zu vererben und dieser verpflichtet sich im Gegenzug zu bestimmten Leistungen (etwa die Pflege des Erblassers oder die Fortführung des Betriebs). Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Sein großer Vorteil ist die Verbindlichkeit: Die vertraglich eingesetzten Erben können sich darauf verlassen, dass die Regelung Bestand hat. Der Erblasser kann einseitig später nichts mehr abändern, es sei denn, er hat sich im Vertrag ein Änderungsrecht vorbehalten oder löst den Vertrag einvernehmlich auf. Ein Erbvertrag eignet sich z. B., um Unternehmensnachfolgen zu regeln, komplexe Nachlässe mit mehreren Beteiligten verbindlich festzuschreiben oder wenn unverheiratete Partner sich gegenseitig absichern wollen, ohne zu heiraten. Letzteres geht nämlich mit einem gemeinsamen Testament nicht – Nicht-Verheiratete können kein gemeinschaftliches Testament errichten, aber sehr wohl einen Erbvertrag schließen. Allerdings sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein: Aus einem Erbvertrag kommen Sie einseitig nur sehr schwer wieder heraus. Die Aufhebung erfordert entweder einen Aufhebungsvertrag mit allen Beteiligten oder – bei grobem Undank bzw. schweren Verfehlungen des Vertragspartners – eine Anfechtung. Tipp: Überlegen Sie genau, mit wem Sie sich wie vertraglich binden. In vielen Fällen ist ein individuelles Testament die flexiblere Lösung. Ein Erbvertrag bietet sich vor allem dann an, wenn ein berechtigtes Interesse an einer gegenseitigen Bindung besteht (z. B. Pflegevereinbarungen, Unternehmensübergabe gegen Versorgungszusage, Absicherung eines Lebenspartners, der sonst leer ausginge, etc.).
Besondere Gestaltungsmöglichkeiten im Testament
Neben der grundlegenden Entscheidung für Testament oder Erbvertrag gibt es eine Reihe weiterer Gestaltungsinstrumente, um Ihren letzten Willen optimal umzusetzen. Hier einige wichtige Mechanismen, die insbesondere bei größeren Vermögen oder speziellen Familienkonstellationen sinnvoll sind:
Vor- und Nacherbschaft: Mit einer Vor- und Nacherbschaft können Sie eine zweistufige Erbfolge festlegen (§§ 2100 ff. BGB). Das bedeutet, Sie benennen zunächst einen Vorerben, der direkt nach Ihrem Tod erbt, und gleichzeitig einen Nacherben, der zu einem späteren Zeitpunkt (meist nach dem Tod des Vorerben) Erbe des verbleibenden Nachlasses wird. Dieses Instrument wird oft genutzt, um Vermögen über zwei Generationen hinweg zu steuern. Ein typisches Beispiel ist die Absicherung des Ehepartners und anschließende Vermögensweitergabe an die Kinder: Hier kann man den Ehegatten zum Vorerben machen und die Kinder zu Nacherben. Der überlebende Ehepartner darf dann zwar das Vermögen nutzen und verwalten, es aber nicht beliebig weitervererben (er ist treuhänderischer Vorerbe). Nach seinem Tod erhalten die Kinder als Nacherben was übrig ist. Dadurch stellt man sicher, dass Familienvermögen in der Familie bleibt – etwa um zu verhindern, dass es bei Wiederheirat des Partners an Dritte fällt. Auch bei behinderten Kindern (siehe Behindertentestament unten) oder verschwenderischen/verschuldeten Erben wird die Vor- und Nacherbschaft eingesetzt, um das Vermögen langfristig zu schützen. Wichtig: Dem Vorerben können durch Testament gewisse Befugnisse eingeräumt oder entzogen werden (Stichwort befreiter Vorerbe), und er unterliegt gesetzlichen Beschränkungen (er darf Nachlassgegenstände nicht verschenken etc., § 2113 BGB). Durch geschickte Ausgestaltung lässt sich so ein guter Kompromiss zwischen Versorgung des Vorerben und Endvermögensschutz zugunsten des Nacherben erreichen.
Testamentsvollstreckung: Wenn Sie befürchten, dass Ihr letzter Wille von den Erben nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird – sei es aus Unkenntnis, Interessenkonflikten oder familiären Spannungen – können Sie im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Ein Testamentsvollstrecker ist ein vertrauenswürdiger Dritter, der nach dem Tod Ihren Nachlass verwaltet und verteilt gemäß Ihren Vorgaben. Insbesondere bei komplexen Nachlässen (z. B. mit Unternehmen, Immobilien im In- und Ausland) oder zerstrittenen Erben ist dies ratsam. Der Testamentsvollstrecker sorgt dann z. B. dafür, dass Nachlassverbindlichkeiten beglichen, Vermächtnisse erfüllt und Immobilien ggf. verkauft oder aufgeteilt werden, ohne dass die Erben darüber streiten müssen. Damit schafft man Ordnung und Professionalität in der Abwicklung. Als Testamentsvollstrecker können Sie eine Person Ihres Vertrauens einsetzen – das kann ein Erbe sein, aber auch eine außenstehende Person (etwa ein Rechtsanwalt oder ein zertifizierter Testamentsvollstrecker). Wichtig ist, dass derjenige organisationsstark und durchsetzungsfähig ist. Legen Sie im Testament auch eine Vergütung für den Testamentsvollstrecker fest, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise als Dauervollstreckung ausgestaltet werden, um den Nachlass über viele Jahre hinweg zu verwalten (etwa wenn minderjährige Kinder erben, oder ein behindertes Kind lebenslang betreut werden soll). Insgesamt bietet der Einsatz eines Testamentsvollstreckers die Gewähr, dass Ihr Wille tatsächlich umgesetzt wird und der Nachlass geordnet in die richtigen Hände gelangt.
Nießbrauch, Wohnrecht & sonstige Auflagen: Sie können Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer auch mit Auflagen oder Rechten beschweren bzw. begünstigen, um bestimmte Ziele zu erreichen. Beispiel: Falls Sie Ihrem Kind ein Haus vererben, in dem Ihr Ehepartner aber weiterhin wohnen können soll, können Sie zugunsten des Ehepartners ein Wohnrecht oder Nießbrauch am Haus im Testament anordnen. So stellen Sie sicher, dass der Ehepartner bis ans Lebensende im Haus bleiben darf, auch wenn das Eigentum bereits auf das Kind übergeht. Ein Nießbrauchrecht erlaubt dem Berechtigten, aus einem Vermögenswert weiterhin Nutzen zu ziehen (z. B. Mieteinnahmen), während der Eigentümer jemand anderes ist. Derartige Gestaltungen sind sehr hilfreich in Patchwork-Situationen: Man kann dem neuen Partner ein Wohnrecht hinterlassen, ohne den gemeinsamen Kindern das Haus vollständig zu entziehen. Auch Auflagen sind möglich – z. B. die Auflage, dass ein erbender Neffe sich um das Grab kümmert, oder dass eine Immobilie nicht vor Ablauf von 10 Jahren verkauft werden darf (Veräußerungsauflage). Solche Verfügungen müssen klar formuliert sein, damit sie wirksam und durchsetzbar sind. Andernfalls könnten Unklarheiten wiederum zu Streit oder Unwirksamkeit führen. Merke: Je individueller Ihre Lebenssituation, desto wichtiger sind maßgeschneiderte testamentarische Klauseln. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel anwaltlich oder notariell beraten, um rechtssichere Formulierungen zu finden.
Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)
Nachlassplanung beschränkt sich nicht nur auf Verfügungen von Todes wegen. Gerade bei größeren Vermögen lohnt es sich zu prüfen, ob man Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation überträgt. Eine Schenkung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge) kann mehrere Vorteile haben:
- Steuern sparen: Schenkungen und Erbschaften unterliegen denselben steuerlichen Regeln, doch Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Beispiel: Jeder Elternteil kann einem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Durch etappenweise Übertragungen lassen sich große Vermögenswerte in Tranchen übergeben, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Wird hingegen alles erst beim Tod übertragen, greifen die Freibeträge nur einmal, und das Finanzamt kassiert ggf. kräftig mit. Frühzeitige Schenkungen können so die spätere Erbschaftsteuerlast erheblich mindern oder ganz vermeiden. Insbesondere Immobilien lassen sich vorausschauend übertragen, bevor ihr Wert (und damit die Steuer) weiter steigt. Zu beachten ist, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod bei der Pflichtteilsberechnung anteilig berücksichtigt werden (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dennoch kann man durch geschicktes Timing (frühzeitiges Schenken) Pflichtteilsansprüche reduzieren, da nach mehr als 10 Jahren die Schenkung ganz außer Betracht bleibt.
- Vermögen sichern: Durch lebzeitige Übertragungen kann auch staatlichen Zugriffen vorgebeugt werden. Aktuell wird z. B. über einen neuen Lastenausgleich oder Vermögensabgaben diskutiert, bei dem große Privatvermögen einmalig belastet werden könnten. Wer rechtzeitig Teile seines Vermögens überträgt oder in sichere Strukturen verlagert, erschwert einen möglichen späteren staatlichen Zugriff. Auch im Fall einer schweren Krise (Stichwort: Finanz- oder Bankenkrise) kann es helfen, wenn Vermögenswerte bereits auf Familie oder unabhängige Rechtsformen verteilt sind, statt alles auf den eigenen Namen zu halten. Zwar gibt es keine Garantien, doch vorausschauende Vermögensverteilung ist ein Teil von Risikomanagement.
- Sozialamtsschutz: Ein oft unterschätzter Aspekt: Wenn im Alter eine Pflegebedürftigkeit eintritt und das eigene Vermögen aufgebraucht ist, springt das Sozialamt ein – holt sich aber zuvor ggf. Schenkungen zurück, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit erfolgt sind (§ 528 BGB). Die Übergabe von Immobilien muss im Kontext des Sozialamtschutzes besonders sorgfältig geplant werden – insbesondere wenn das übertragene Vermögen künftig noch zur Finanzierung von Pflegekosten dienen soll. Wichtig sind hierbei rechtliche Vorbehalte wie Wohnrechte oder Nießbrauch, aber auch mögliche Rückforderungsrechte für den Fall unvorhergesehener Entwicklungen. Die Beleihung von Immobilien etwa zur Finanzierung von Pflege kann in der Praxis am Alter oder Einkommen der Eigentümer scheitern. Durch intelligente Gestaltung lässt sich zudem die Schenkungsteuerbelastung reduzieren. Sinnvoll ist häufig auch der Einsatz einer Kontrollperson – etwa als Mitwirkender bei Rückabwicklungen – sowie zusätzlicher Sicherungen im Grundbuch, um langfristige Handlungsfähigkeit und Zugriffsmöglichkeiten zu bewahren. Wer sein Haus rechtzeitig (mehr als 10 Jahre vor dem Pflegefall) auf die Kinder überträgt, schützt die Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamts. Zudem gilt: Ist die Schenkung schon lange her, fällt es seelisch wie rechtlich leichter, das Haus notfalls zu verkaufen, um Pflege zu finanzieren. Ist hingegen noch kein Übergang erfolgt, muss oft im Pflegefall die Immobilie verwertet werden, was man eigentlich vermeiden wollte. Frühzeitiges Handeln schafft also Klarheit. Natürlich sollte niemand übereilt sein gesamtes Vermögen verschenken – die eigene Absicherung geht vor. Doch durch Reservierung von Nutzungsrechten (Nießbrauch oder Wohnrecht) kann man z. B. ein Haus übertragen und trotzdem weiter darin wohnen oder Mieteinnahmen erhalten. So behält man wirtschaftliche Sicherheit, während das Eigentum schon beim Nachfolger liegt.
- Familienstimmung und Kontrolle: Lebzeitige Schenkungen ermöglichen es Ihnen, mitzuerleben, wie Ihre Nachfolger mit dem Vermögen umgehen. Sie können noch Einfluss nehmen, Ratschläge geben und sehen, ob Ihre Kinder etwa mit dem geschenkten Vermögen verantwortungsvoll umgehen. Gegebenenfalls kann man steuerlich sogar vereinbaren, dass ein Geschenk angerechnet wird auf den künftigen Erbteil, um Geschwister gerecht zu behandeln. Auch lässt sich per Notarvertrag regeln, was mit dem Geschenk passiert, wenn der Beschenkte vor Ihnen sterben sollte (Rückfallklauseln). Sie haben somit größere Kontrolle über den Übergabeprozess, als wenn alles plötzlich im Erbfall passiert.
Zusammengefasst ist die vorweggenommene Erbfolge ein zentrales Element der Nachlassplanung, gerade für Vermögende. Allerdings erfordert sie gründliche Planung und Beratung, denn es sind Schenkungsteuer, Pflichtteile und eigene Bedürfnisse abzuwägen. Alle Vereinbarungen (Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechte etc.) sollten in einem guten Übertragungsvertrag fixiert werden, idealerweise mit Hilfe von Notar und Steuerberater. So stellen Sie sicher, dass die Schenkung Ihren Zweck erfüllt und nicht zu neuen Problemen führt.
Versicherungslösungen und Verträge zugunsten Dritter
Neben Testamenten und Schenkungen gibt es weitere Möglichkeiten, bestimmte Vermögenswerte im Todesfall zielgerichtet zu übertragen – nämlich außerhalb des eigentlichen Nachlasses, mittels vertraglicher Gestaltungen. Wichtig sind hier v.a. Lebensversicherungen und Bankprodukte mit Bezugsrecht für Dritte.
Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung: Bei einer Lebensversicherung – insbesondere Risikolebensversicherung, die im Todesfall eine feste Summe auszahlt – kann der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten festlegen, wer die Versicherungssumme erhalten soll. Dieser Bezugsberechtigte (z. B. der Ehepartner oder ein Kind) bekommt im Todesfall direkt von der Versicherung das Geld ausgezahlt. Das läuft außerhalb des Nachlasses: Die Versicherungssumme gehört also nicht zur Erbmasse und steht dem Bezugsberechtigten zu, selbst wenn dieser nicht Erbe ist. Dadurch kann man etwa einem nahestehenden Menschen finanzielle Sicherheit geben, ohne dass andere Erben darauf Zugriff haben. Häufig werden Lebensversicherungen abgeschlossen, um Erbschaftsteuer oder andere Nachlasskosten zu decken. Beispiel: Ein Unternehmer hat ein großes Betriebsvermögen, das zwar von der Erbschaftsteuer begünstigt ist, aber es können dennoch Steuerzahlungen oder Pflichtteilsansprüche anfallen. Hier kann eine Risikolebensversicherung zugunsten der Erben sinnvoll sein, damit im Todesfall Liquidität vorhanden ist, um Steuern und Ansprüche zu bedienen, ohne dass Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Wichtig ist, regelmäßig zu prüfen, ob die Versicherungssumme ausreicht, alle vorgesehenen Zwecke zu erfüllen (z. B. Hypotheken ablösen, Steuerlast decken, Versorgung sicherstellen). Auch das Bezugsrecht sollte aktuell gehalten werden – es kommt vor, dass Ex-Partner noch als Begünstigte eingetragen sind oder geborene Kinder nachgetragen werden müssen. Änderungen des Bezugsrechts können der Versicherungsfirma jederzeit schriftlich mitgeteilt werden.
Bankguthaben und „Vertrag zu Gunsten Dritter“: Viele Banken bieten die Möglichkeit, für den Todesfall eine Kontoverfügung zugunsten einer bestimmten Person zu vereinbaren (oft als Formular „Auszahlung an Dritte im Todesfall“). Das ist juristisch ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) – umgangssprachlich kann man es als Schenkung von Todes wegen bezeichnen. Stirbt der Kontoinhaber, zahlt die Bank das Guthaben direkt an den im Vertrag benannten Dritten aus. Dieser erhält das Geld nicht als Erbe, sondern aufgrund des Vertrags mit der Bank – es gehört also ebenfalls nicht zur Erbmasse. Für den Begünstigten fällt in so einem Fall Schenkungsteuer statt Erbschaftsteuer an (steuerlich wird der Vorgang als vom Erblasser geschenkt betrachtet). Die Steuerfreibeträge sind aber dieselben wie bei Erbschaften. Aus Erbensicht stellt sich die Frage, ob sie das an Dritte ausgezahlte Guthaben zurückfordern können. Grundsätzlich ist das nicht möglich, außer es liegt im Einzelfall eine spezielle Konstellation von Pflichtenverletzungen vor. Daher sollte man solche Bank-Verträge bewusst einsetzen: Sie eignen sich, um z. B. dem Lebensgefährten, der nicht Erbe ist, einen bestimmten Geldbetrag zukommen zu lassen, ohne dass die Erben Zugriff haben. Allerdings muss man das im Gesamtplan berücksichtigen – wenn z. B. alle Bankkonten mittels Bezugsberechtigung an einzelne Kinder gehen, aber die Erben (etwa andere Kinder) die Beerdigung zahlen und Nachlassschulden tilgen müssen, kann es zu Ungerechtigkeiten kommen. Transparenz und Absprache im Voraus (oder entsprechende Ausgleichsregelungen im Testament) sind daher ratsam.
Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht: Nicht direkt eine Nachlassregelung, aber ein wichtiges Thema im Umfeld: Stellen Sie sicher, dass im Fall Ihres plötzlichen Ausfalls (etwa schwere Krankheit oder Unfall) eine Vertrauensperson Zugang zu wichtigen Konten und Dokumenten hat. Mit einer Bankvollmacht (am besten über den Tod hinaus gültig) können Ihre Angehörigen sofort nach Ihrem Ableben z. B. für laufende Kosten oder die Beerdigung auf Konten zugreifen, ohne erst einen Erbschein besorgen zu müssen. Eine Vorsorgevollmacht wiederum gewährleistet, dass bei Handlungsunfähigkeit jemand in Ihrem Sinne handeln kann – das betrifft zwar primär Lebzeiten, kann aber indirekt das spätere Nachlassmanagement erleichtern (weil kein Betreuer eingesetzt werden muss, der evtl. Verfügungen erschwert). Solche Vollmachten sind Teil einer ganzheitlichen Planung.
Nachlassplanung in verschiedenen Lebenssituationen
Jede Familie und Vermögenssituation ist anders. Nachlassplanung muss sich an individuelle Lebenssituationen anpassen. Im Folgenden einige besondere Konstellationen und wie man ihnen gerecht werden kann:
Unverheiratete Partner absichern
Nicht verheiratete Paare stehen vor dem Problem, dass der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin keinerlei gesetzliches Erbrecht hat. Stirbt einer ohne Testament, geht das gesamte Vermögen an die Verwandten des Verstorbenen – der überlebende Partner erhält nichts. Für unverheiratete, langjährige Partner (auch in LGBT-Beziehungen ohne eingetragene Partnerschaft) ist es daher unerlässlich, durch letztwillige Verfügungen vorzusorgen. Am einfachsten ist es, sich gegenseitig im Testament als Erben einzusetzen. Allerdings sollten solche Paare auch die steuerliche Seite bedenken: Da sie rechtlich als Fremde gelten, beträgt der Erbschaftsteuer-Freibetrag zwischen Lebensgefährten nur 20.000 € und die Steuerklasse ist ungünstig (Steuersatz 30% aufwärts je nach Höhe). Eine Ehe bietet demgegenüber 500.000 € Freibetrag und Steuerklasse I (7–30%). Nachlassplanung für unverheiratete Paare umfasst daher oft zwei Aspekte: Zum einen die testamentarische Absicherung (ggf. wechselseitige Erbeinsetzung oder Vermächtnisse, je nach Wunsch). Zum anderen Überlegungen zur Steueroptimierung – z. B. durch Lebensversicherungen mit Bezugsrecht (Auszahlungen daraus sind zwar ebenfalls steuerpflichtig, aber können flexibel gestaltet werden) oder durch Prüfung, ob eine Heirat/oder Eintragung der Partnerschaft in Frage kommt, um dem Partner die gleichen Rechte wie einem Ehegatten zu verschaffen. Wichtig: Unverheiratete sollten auch Vorsorgevollmachten abschließen, damit der Partner im Ernstfall entscheiden darf – sonst wird er rechtlich wie ein Außenstehender behandelt.
Patchwork-Familien und zweite Ehen
Patchwork-Familien (z. B. wenn Partner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen oder gemeinsame Kinder neben solchen aus erster Ehe existieren) erfordern eine besonders sorgfältige Planung. Das gesetzliche Erbrecht benachteiligt Stiefkinder: Stiefkinder erben von einem Stiefelternteil nichts, sofern sie nicht adoptiert wurden. Hingegen behalten leibliche Kinder aus erster Ehe ihr volles Erbrecht beim leiblichen Elternteil. Beispiel: Ein Mann in zweiter Ehe hat zwei Kinder aus erster Ehe und ein Kind aus zweiter Ehe (das dritte Kind ist zugleich Stiefkind der neuen Ehefrau). Verstirbt er ohne Testament, erben alle drei Kinder zu gleichen Teilen – die aktuelle Ehefrau erhält als Ehegattin neben den Kindern einen pauschalen Anteil (in der Regel 1/2, siehe oben). Das kann dazu führen, dass die zweite Ehefrau deutlich weniger erhält als gewünscht, während Kinder aus früherer Verbindung große Anteile bekommen. Zudem können alle Kinder Pflichtteilsrechte im jeweils anderen Erbfall haben. Hier kann ein Berliner Testament der Ehegatten problematisch sein, weil es die Kinder aus erster Ehe zunächst enterbt (Pflichtteilsansprüche!) und weil die zweite Ehefrau nach dem Tod des Mannes gebunden ist und nichts zugunsten ihrer Stiefkinder ändern dürfte. In solchen Fällen empfiehlt sich eine maßgeschneiderte Lösung: Etwa eine Kombination aus Vermächtnissen und Erbeinsetzungen. Man könnte z. B. festlegen, dass der überlebende Ehegatte zwar Alleinerbe wird (zur Absicherung), aber die Kinder aus erster Ehe Vermächtnisse in bestimmter Höhe bekommen oder als Schlusserben zu festen Quoten eingesetzt werden. So stellt man sicher, dass jeder bedacht ist. Auch Erbverzichtsverträge können in Patchwork-Familien sinnvoll sein: Z. B. verzichten die finanziell gut gestellten erwachsenen Kinder aus erster Ehe gegen eine Abfindung auf ihr Erbe beim Vater, sodass dessen Vermögen im Todesfall ungeschmälert an die neue Frau und das gemeinsame jüngere Kind gehen kann. Dafür könnte man dem verzichtenden Kind vielleicht eine Immobilie schon zu Lebzeiten übertragen (so ist es nicht benachteiligt). Wohnrechts- und Nießbrauchskonzepte kommen hier ebenfalls ins Spiel: Will der Mann seine neue Frau versorgt wissen, aber das Haus letztlich den Kindern aus erster Ehe zusprechen, kann er den Kindern das Haus vermachen, aber mit Nießbrauch zugunsten der Ehefrau. Die Ehefrau darf dann bis zu ihrem Lebensende im Haus wohnen (oder Miete kassieren), Eigentümer sind jedoch die Kinder, die das Haus später erhalten. So wird beiden Seiten gerecht. – Patchwork-Konstellationen sind komplex; hier ist fachkundige Beratung fast unumgänglich. Jede beteiligte Person hat gewisse Ansprüche und Erwartungen, die man in ein faires Gleichgewicht bringen sollte.
Minderjährige Kinder und Vormundschaft
Wer minderjährige Kinder hat, muss bei der Nachlassplanung zwei besondere Punkte berücksichtigen: finanzielle Absicherung der Kinder und Regelung der Sorge/Geschäftsführung. Zunächst sollten Eltern überlegen, wie das geerbte Vermögen verwaltet wird, bis das Kind volljährig ist. Ohne besondere Anordnung erhält ein Kind sein Erbe mit 18 Jahren uneingeschränkt – unabhängig von der Summe. Viele Eltern halten es für riskant, sehr jungen Erwachsenen große Vermögen auszuhändigen. Hier kann man durch Testament Testamentsvollstreckung bis zu einem bestimmten Alter anordnen (z. B. der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe des Kindes bis es 25 ist, zahlt bis dahin nur für Ausbildung und Unterhalt) – so stellt man sicher, dass das Vermögen nicht voreilig verschleudert wird. Alternativ kann man dem Kind einen Vorerben-Status geben und erst mit 25 wird es Nacherbe seiner selbst (eine ungewöhnliche, aber mögliche Gestaltung), um den Zugriff zu verzögern. Wichtig ist auch die Frage, wer die Vormundschaft bzw. Personensorge übernimmt, falls beide Elternteile versterben. In einem Testament können Eltern einen Vormund für ihre Kinder benennen (§ 1776 BGB). Das Familiengericht wird sich daran orientieren und meist diese Person einsetzen, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. So können Sie verhindern, dass z. B. ungeliebte Verwandte die Vormundschaft bekommen. Ebenso kann ein Pfleger für das Vermögen des Kindes bestimmt werden, der sich konkret um die finanzielle Verwaltung kümmert (das kann auch der Testamentsvollstrecker sein). Diese Punkte sollten Eltern unbedingt im Testament regeln, um die Zukunft minderjähriger Kinder in ihrem Sinne zu sichern. Finanziell empfiehlt sich zudem eine Risikolebensversicherung der Eltern zugunsten der Kinder, damit im Ernstfall genügend Geld für die Betreuung und Ausbildung vorhanden ist (gerade wenn ein Hauptverdiener verstirbt).
Behinderte oder bedürftige Angehörige (Behindertentestament)
Wenn ein Erbe körperlich oder geistig behindert oder dauerhaft pflegebedürftig ist, steht man vor der Aufgabe, ihm einerseits ein angemessenes Erbe zukommen zu lassen, ihn aber andererseits nicht der Gefahr auszusetzen, dass dieses Vermögen sofort an den Staat fällt. Denn behinderte Menschen, die Sozialleistungen beziehen (z. B. Eingliederungshilfe, Sozialhilfe), müssen grundsätzlich ihr eigenes Vermögen einsetzen, bevor der Staat zahlt. Ein größeres Erbe könnte also binnen kurzer Zeit für Pflege- oder Betreuungskosten aufgezehrt werden und käme dem behinderten Menschen selbst kaum zugute. Die Lösung bietet das Behindertentestament – eine spezielle Gestaltung, die von der Rechtsprechung anerkannt ist. Dabei wird der behinderte Angehörige typischerweise als Vorerbe eingesetzt und erhält zusätzlich ein Vermächtnis in Form von regelmäßigen Zahlungen (ein sogenanntes Eigenbedarfsvormächtnis). Nacherben werden andere Familienmitglieder (z. B. Geschwister des Behinderten). Gleichzeitig ordnet man Dauertestamentsvollstreckung an. Diese Konstruktion sorgt dafür, dass das geerbte Vermögen unter Verwaltung bleibt und nicht direkt dem behinderten Erben zufließt, sondern dieser lediglich aus den Erträgen oder in moderaten Beträgen unterstützt wird. Das Sozialamt kann das Erbe nicht antasten, weil der behinderte Mensch eben nicht frei über das Vermögen verfügen kann (durch die Testamentsvollstreckung und den Vorerbstatus). Lediglich das, was er tatsächlich als Vermächtnis bekommt (z. B. ein monatlicher Betrag), wird als Einkommen angerechnet. Auf diese Weise bleibt das Familienvermögen erhalten, und der Angehörige hat dennoch etwas mehr Lebensqualität durch Extras, ohne seine Sozialansprüche zu verlieren. Ein Behindertentestament muss sehr sorgfältig formuliert sein – hier sollte man unbedingt auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen, da es einerseits sozialrechtlichen Anforderungen genügen muss und andererseits erbrechtlich klar strukturiert sein soll. Auch für andere betreuungsbedürftige Personen (z. B. ein Kind mit Suchtproblemen, das Hartz IV bezieht) kann eine ähnliche Lösung sinnvoll sein.
Überschuldete oder in finanziellen Schwierigkeiten steckende Erben
Hat man Erben, die hoch verschuldet sind oder eventuell in nächster Zeit in die Insolvenz gehen könnten, ist Vorsicht geboten. Ein normales Erbe würde bei diesen Personen wahrscheinlich sofort in die Masse fallen und den Gläubigern zufließen. Wenn Sie dennoch etwas an diese Person weitergeben möchten (etwa an ein Kind mit Schulden), gibt es folgende Ansätze: Erstens kann man die Person enterben und stattdessen mit einem Vermächtnis bedacht. Vermächtnisse kann der Begünstigte nämlich ausschlagen, wenn er merkt, dass die Gläubiger es wegpfänden würden – so könnte er ggf. wenigstens den Pflichtteil retten (der unantastbar ist, sofern er nicht überschritten wird). Zweitens – eleganter – kann man die verschuldete Person als Vorerben mit Nacherben einsetzen und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Damit erhält der überschuldete Erbe zwar das Vermögen zunächst (als Vorerbe), darf aber wegen der Vollstreckungsanordnung nicht selbst darüber verfügen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet es. Die Gläubiger des Erben kommen so nur schwer heran. Nach dem Tod des Vorerben (oder nach Ablauf einer bestimmten Frist) geht das Vermögen an den Nacherben (z. B. an die Kinder des Schuldners). Diese Konstruktion kann im Ergebnis verhindern, dass das Erbe komplett zur Schuldentilgung draufgeht. Allerdings sind den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt; eine hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, da Insolvenzverwalter solche Modelle genau prüfen. Wichtig ist auch hier: Fachberatung. Gegebenenfalls sollte man überlegen, dem verschuldeten Erben eher ideelle Werte (Erinnerungsstücke) zuzuwenden und das restliche Vermögen auf andere zu verteilen.
Internationale Bezüge und Auslandsvermögen
Vermögende haben heute oft grenzüberschreitende Sachverhalte: Immobilien im Ausland, Bankkonten in der Schweiz, ein Ferienhaus auf Mallorca, oder sie selbst sind in einem anderen Land wohnhaft. In solchen Fällen wird die Nachlassplanung noch komplexer. Man muss klären, welches Erbrecht anwendbar ist (innerhalb der EU z. B. greift oft die EU-Erbrechtsverordnung: gewöhnlicher Aufenthalt entscheidet, sofern man nicht per Testament das Heimatrecht wählt). Unterschiedliche Länder haben unterschiedliche Regeln zu Pflichtteilen, Formvorschriften und Besteuerung. Ohne Planung kann es passieren, dass z. B. ein in Deutschland errichtetes Testament in einem anderen Land nicht anerkannt wird, oder dass man unwissentlich zwei verschiedene Rechtsordnungen aktiviert. Bei Immobilien im Ausland gilt oft zwingend das Recht des Lageortes für die Übertragung. Daher sollte man bei Auslandsbezug unbedingt Spezialisten für internationales Erbrecht hinzuziehen. Möglicherweise sind separate Testamente je Land sinnvoll, oder man trifft eine Rechtswahl im Testament. Auch steuerlich kann die Doppelbesteuerung drohen (manche Länder erheben Erbschaftsteuer trotz deutschem Wohnsitz). Hier gilt: frühzeitig informieren, Inventar aller Vermögenswerte in jedem Land machen und mit Experten eine koordinierte Lösung ausarbeiten. Im Zweifel wird die Abwicklung durch einen Testamentsvollstrecker mit Auslandserfahrung deutlich erleichtert.
Erbschaftsteuer frühzeitig berücksichtigen
Ein Sprichwort sagt: „Das Finanzamt erbt immer mit.“ – Zumindest dann, wenn keine durchdachte Steuerplanung erfolgt. Die Erbschaftsteuer kann einen beträchtlichen Teil des Vermögens abschöpfen, wenn der Nachlass groß ist oder in „falsche“ Hände (im Sinne hoher Steuerklassen) fällt. Daher sollte die steuerliche Seite stets mitbedacht werden. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist festgelegt, welcher Erbe in welcher Höhe Steuern zu zahlen hat. Wesentliche Faktoren sind:
- Steuerklassen und Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge – Beträge, bis zu deren Höhe keine Steuer anfällt. Ehegatten können 500.000 € steuerfrei erben, Kinder 400.000 € (pro Elternteil). Für Enkel (wenn das Kind verstorben ist) gelten 200.000 €, für Geschwister, Nichten/Neffen oder nicht verwandte Erben nur 20.000 €. Alles oberhalb des Freibetrags muss versteuert werden. Die Steuersätze steigen je nach Steuerklasse (I für enge Familie, II für entferntere, III für Fremde) und Nachlasshöhe progressiv an. Beispiel: Ein Kind zahlt für das Erbe oberhalb 400.000 € zunächst 7 % (bis 75.000 € Mehrbetrag) bis max. 30 % (ab 26 Mio.), während ein Nicht-Verwandter für alles über 20.000 € mit 30 % bis 50 % zur Kasse gebeten wird. Ohne Planung können hier katastrophale Ergebnisse entstehen – etwa wenn ein sehr hohes Vermögen an einen Neffen geht und dieser fast die Hälfte an Steuern abführen muss. Durch frühzeitige Planung lässt sich das vermeiden.
- Verschonungen und Sonderregelungen: Der Gesetzgeber begünstigt bestimmte Vermögensarten. Selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) kann steuerfrei übertragen werden, wenn der Ehegatte oder die Kinder darin weiterhin wohnen. Voraussetzung: z. B. beim Ehegatten mindestens 10 Jahre Eigennutzung nach dem Erbfall. Auch Betriebsvermögen genießt besondere Verschonung: Begünstigtes Unternehmensvermögen bleibt 85 % steuerfrei, bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen sogar 100 % (Optionsverschonung). Dafür müssen die Firma eine bestimmte Zeit fortgeführt und Lohnsummen eingehalten werden. Diese Regeln sind komplex, können aber im Idealfall dazu führen, dass ein gesundes Unternehmen ohne Steuerlast an die Erben übergeht. Entsprechende Gestaltungen (wie z. B. eine Familienholding oder das Aussortieren von nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen) sollten vorab getroffen werden, um die Kriterien zu erfüllen. Schließlich sind auch Stiftungen relevant: Vermächtnisse oder Erbschaften an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaftsteuer befreit. Wer keine nahen Erben hat, aber Gutes tun will, kann durch Testament eine Stiftung gründen oder Vermögen an bestehende gemeinnützige Organisationen vermachen – das Finanzamt geht dann leer aus, und das Geld fließt in den gewünschten Zweck.
Steueroptimierte Nachlassplanung heißt nicht, fragwürdige Tricks anzuwenden, sondern die legalen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Erbschaft so weit wie möglich den Angehörigen zugutekommt. Dazu gehört etwa: Freibeträge durch Schenkungen alle 10 Jahre optimal ausnutzen; Vermögen ggf. streuen (z. B. nicht alles an eine Person, sondern an mehrere, um deren Freibeträge zu nutzen); die richtigen Personen als Erben auswählen (manchmal kann es steuerlich Sinn machen, z. B. die Schwiegertochter miterben zu lassen, um eine Steuerklasse I zu nutzen, statt dass der Sohn alleine erbt und später bei Übergang auf die Schwiegertochter erneut Steuer anfällt). Auch die Adoption eines entfernten Verwandten oder Stiefkindes ist ein möglicher Weg, steuerliche Vorteile zu erlangen – allerdings ein drastischer Schritt, der wohlüberlegt sein will. Wichtig ist, alle Maßnahmen als Gesamtpaket zu sehen: Es bringt nichts, aus steuerlichen Gründen eine Lösung zu wählen, die familienintern großen Unfrieden stiftet. Umgekehrt kann aber eine moderate Gestaltung oft schon helfen, viele Tausend Euro Steuer zu sparen, ohne dass irgendjemand real benachteiligt würde. Lassen Sie sich hier am besten von einem Steuerberater für Erbschaftsteuer begleiten, der eng mit Ihrem Nachlassplaner oder Anwalt zusammenarbeitet. So stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen so wenig wie möglich durch Steuern schrumpft und maximal bei Ihren Liebsten ankommt.
Nachlassplanung für Unternehmer und Unternehmen
Bei Unternehmern überschneidet sich die Nachlassplanung mit der Unternehmensnachfolge. Hier steht nicht nur die Verteilung des Vermögens, sondern die Fortführung des Betriebs und der Erhalt von Arbeitsplätzen auf dem Spiel. Ein Unternehmer sollte so früh wie möglich einen Nachfolgeplan entwickeln, idealerweise in jungen Jahren schon Notfallregelungen treffen (z. B. was passiert mit der Firma, wenn er unerwartet verstirbt oder ausfällt).
Nachfolger bestimmen: Zunächst ist zu klären, wer das Unternehmen übernehmen soll. Gibt es Kinder oder andere Familienmitglieder, die geeignet und willens sind? Oder soll ein externer Manager oder Mitgesellschafter übernehmen? Möglicherweise ist ein Verkauf des Unternehmens die beste Lösung, wenn innerhalb der Familie niemand übernehmen kann oder will. All diese Szenarien sollten zu Lebzeiten durchgespielt und vorbereitet werden. In vielen Familienunternehmen wird ein Kind als Nachfolger aufgebaut, während die anderen Kinder kompensiert werden (z. B. durch andere Vermögenswerte oder Abfindungen). Diese Fairness herzustellen, ist anspruchsvoll – oft schafft es ein Unternehmer kaum allein, hier ohne Emotionen zu entscheiden. Ein Fachanwalt für Erbrecht und Gesellschaftsrecht kann helfen, die optimale Lösung rechtlich umzusetzen.
Testamentarische Unternehmensnachfolge: Im Testament eines Unternehmers sollten klare Anordnungen stehen, wie mit Firmenanteilen zu verfahren ist. Wichtig: Gesellschaftsverträge von GmbH/Personengesellschaften enthalten oft Nachfolgeklauseln. Prüfen Sie unbedingt, ob Ihr Unternehmen vererbbar ist oder ob laut Vertrag z. B. die Erben nur eine Abfindung bekommen. Gegebenenfalls muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden, damit Ihre Nachfolgepläne funktionieren. Im Testament kann man anordnen, dass ein bestimmter Erbe den Betrieb erhält (Einzelzuteilung durch Teilungsanordnung) und die anderen Erben dafür andere Werte oder Abfindungszahlungen bekommen. Damit vermeidet man, dass alle Erben gemeinsam Firmengesellschafter werden und die Handlungsfähigkeit leidet. Zudem kann man Auflagen machen, z. B. dass der Erbe verpflichtet ist, den Betrieb eine gewisse Zeit fortzuführen oder bestimmte Mitarbeiter zu übernehmen – das ist aber rechtlich sensibel und sollte mit Experten formuliert werden. Eine weitere Option: Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für das Unternehmen, der z. B. die Geschäftsführung interimistisch übernimmt oder den Betrieb verkauft, falls kein Nachfolger da ist. So verhindert man, dass die Firma führungslos in eine Krise gerät.
Steuerliche Vorteile nutzen: Wie erwähnt, bietet das Gesetz hohe Verschonungen für Betriebsvermögen. Allerdings müssen dafür strenge Kriterien erfüllt sein (Fortführung 5 bzw. 7 Jahre, Lohnsummenregel etc.). Eine Nachlassplanung für Unternehmer sollte daher eng mit Steuerexperten abgestimmt werden, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllt. Möglicherweise müssen bereits Vorstrukturierungen erfolgen – z. B. Aufspaltung von Immobilien und Betriebsvermögen, um nicht begünstigtes Vermögen abzusondern, oder Reduzierung von Verwaltungsvermögen (wie zu große liquide Mittel im Unternehmen), da diese Vorteile schmälern können. Das Ziel ist, den Betrieb möglichst steuerfrei zu übertragen, damit die Firma nicht durch Steuerzahlungen liquiditätsmäßig gefährdet wird.
Familiengesellschaft oder Stiftung: Viele Unternehmer integrieren ihre Nachlassplanung in ein größeres Konzept der Vermögenssicherung. Eine Möglichkeit ist die Gründung einer Familiengesellschaft (etwa eine GmbH & Co. KG), in die Vermögenswerte eingebracht werden und an der Familienmitglieder Anteile halten. So können z.B. Immobilien, Wertpapiere oder das operative Geschäft gebündelt werden. Die Nachfolge kann dann über Gesellschafteranteile geregelt werden, was oft flexibler ist als zig Einzelwerte zu vererben. Zudem kann man schon zu Lebzeiten Anteile schrittweise übertragen (unter Ausnutzung von Freibeträgen) und trotzdem mittels Gesellschaftsvertrag Einfluss behalten (etwa durch Geschäftsführungsrechte oder Stimmrechte). Eine weitere Überlegung ist die Stiftung: Manche sehr vermögende Familien oder Unternehmer errichten eine private Stiftung, die nach ihrem Tod das Unternehmen oder andere Vermögensteile hält. Die Stiftung verfolgt bestimmte Zwecke (Familienversorgung, Erhalt des Unternehmens, ggf. gemeinnützige Ziele) und ist zeitlich unbegrenzt. Vorteil: Das Vermögen bleibt geschlossen erhalten, Erbstreitigkeiten werden vermieden, und oft können Steuervergünstigungen genutzt werden (eine gemeinnützige Stiftung zahlt keine Erbschaftsteuer; eine Familienstiftung zahlt eine eigene Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, die aber unter Umständen geringer ausfallen kann als einmalig Erbschaftsteuer auf jeden Generationsübergang). Allerdings gibt man mit einer Stiftung das Eigentum unwiderruflich an diese juristische Person ab – das erfordert großes Vertrauen ins Konstrukt und professionelle Verwaltung.
Notfallplan: Für Unternehmer essentiell ist auch ein Notfallkoffer: Was passiert, wenn Sie morgen unvermittelt ausfallen (Unfall, plötzlicher Tod)? Liegen alle wichtigen Dokumente bereit? Gibt es Prokuren oder Bevollmächtigte, die sofort handeln können? Jeder Unternehmer sollte eine Unternehmervollmacht haben, die regelt, wer im Notfall den Betrieb führen darf, bis die Erbfolge geklärt ist. Dazu gehört auch, den digitalen Nachlass zu regeln – sprich Passwörter zu hinterlegen, Zugänge zu Online-Banking, Kundendaten etc., damit der Betrieb handlungsfähig bleibt. Diese Notfallplanung greift zwar vor dem Erbfall, aber sie ist Teil einer verantwortungsvollen Nachlassplanung für Geschäftsleute.
Zusammengefasst: Für Unternehmer gilt es, Nachfolge fachübergreifend zu planen – erbrechtlich, steuerlich, gesellschaftsrechtlich. Die Weichenstellungen sollten am besten erfolgen, solange man noch volle Gestaltungsmacht hat, also in guten Zeiten, nicht erst kurz vor knapp. Oft empfiehlt sich ein Team aus Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater, um alle Aspekte abzudecken.
Praktische Tipps zur Umsetzung der Nachlassplanung
Zum Schluss noch einige etablierte Praktiken, die unabhängig von der individuellen Gestaltung immer ratsam sind:
- Dokumentation und Aufbewahrung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament oder Erbvertrag im Ernstfall gefunden wird! Ein notarielles Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt (empfehlenswert). Eigenhändige Testamente sollten Sie möglichst beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben oder an einem sehr sicheren Ort aufbewahren (Bankschließfach) und eine Vertrauensperson wissen lassen, wo es ist. Ein unauffindbares Testament gilt als nicht existent. Vernichten Sie alte Testamente, die ungültig sein sollen, um Verwirrung zu vermeiden.
- Klare Formulierungen: Achten Sie auf Eindeutigkeit. Jede Unklarheit in Formulierungen kann später zu unterschiedlichen Interpretationen führen und Streit provozieren. Vermeiden Sie Widersprüche in verschiedenen Dokumenten. Lieber eine fachkundige Person drüberschauen lassen – oft schleichen sich Fehler ein, die Laien nicht auffallen (z. B. falsche Begrifflichkeiten, fehlende Ersatzerbenregelungen etc.).
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung: Die Nachlassplanung ist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess. Leben ist Veränderung – und Ihr Nachlassplan sollte Schritt halten. Überprüfen Sie alle paar Jahre (oder bei großen Ereignissen wie Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern/Enkeln, Erwerb von erheblichem Vermögen, Unternehmensverkauf etc.) Ihre Verfügungen. Kleinere Änderungen lassen sich per Nachtragstestament (Codicil) vornehmen, ohne alles neu schreiben zu müssen. Wichtig ist, dass Ergänzungen selbst den Formvorschriften genügen und keine Widersprüche erzeugen. Beispiel: Sie haben vor Jahren Ihre drei Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt, nun möchten Sie einem inzwischen bedürftigen Kind mehr zukommen lassen. Hier kann ein Zusatztestament formuliert werden, das die Quote dieses Kindes erhöht. Achten Sie darauf, dabei die bisherigen Verfügungen klar zu referenzieren, damit es keine Zweifel gibt, was gilt. Und denken Sie daran, auch Versicherungen und Vollmachten auf Aktualität zu prüfen – z. B. nach einer Scheidung sollten Bezugsrechte angepasst werden, oder nach dem Tod eines Begünstigten muss ein Ersatz bestimmt werden.
- Einbindung der Angehörigen: Je nach Familienkonstellation kann es sehr sinnvoll sein, offen mit den Betroffenen über Ihre Nachlassplanung zu sprechen. Natürlich hängt das vom Einzelfall ab – nicht jeder möchte zu Lebzeiten sein Vermächtnis diskutieren. Aber Transparenz kann spätere Konflikte verhindern. Wenn alle ungefähr wissen, was sie erwartet (und warum Sie etwas so entschieden haben), kommt es seltener zu Enttäuschungen oder Zerwürfnissen im Erbfall. Insbesondere in Patchwork-Familien oder bei ungleichen Verteilungen ist eine behutsame Kommunikation vorab Gold wert. Es lässt sich dann auch klären, ob jemand vielleicht kein Erbe antreten möchte (z. B. weil er überschuldet ist oder kein Interesse an einer Immobilie hat) – dann kann man schon vorher Alternativen gestalten.
- Professionelle Hilfe nutzen: Die Nachlassplanung berührt viele Rechtsgebiete: Erbrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht – und sie erfordert Weitblick. Es lohnt sich für Vermögende und Unternehmer praktisch immer, professionellen Rat einzuholen. Ein erfahrener Nachlassplaner (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) kann dafür sorgen, dass alle Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden und keine Details übersehen werden. Sie sparen sich dadurch auch viele Einzelgänge zu verschiedenen Stellen, wenn Sie einen ganzheitlichen Berater finden. Letztlich kostet schlechte oder gar keine Planung oft viel mehr (an Steuern, Gebühren, Streit) als gute Beratung. Sehen Sie es als Investition in den Familienfrieden und den Erhalt Ihres Lebenswerks. Viele Dinge lassen sich – rechtzeitig angepackt – entspannt und verbindlich regeln, so dass am Ende alle etwas davon haben und keine Werte verlorengehen.
Fazit
Nachlassplanung ist ein essentielles Thema für alle, die Verantwortung für ihr Vermögen und ihre Familie übernehmen möchten. Je größer und komplexer das Vermögen, desto wichtiger wird eine frühzeitige, strategische Planung. Maßgeschneiderte Testamente oder Erbverträge, durchdachte Schenkungen, die Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen und Spezialregelungen sowie die Absicherung individueller Lebenssituationen bilden die Grundpfeiler einer guten Nachlassplanung. Wer hier sorgfältig vorgeht – idealerweise mit Unterstützung von Profis – stellt sicher, dass sein Wille später umgesetzt wird, das Vermögen erhalten bleibt und Streit möglichst vermieden wird. Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer bedeutet dies zugleich, das eigene Lebenswerk zu schützen und in die richtigen Hände zu übergeben. Zögern Sie nicht, dieses Thema anzugehen: Eine kluge Nachlassplanung gibt Ihnen Sicherheit und Ihren Angehörigen Orientierung – ein beruhigendes Gefühl, wenn man an die Zukunft denkt.