Neuabrechnung ja, Nachzahlung wahrscheinlich nein

Der BGH hat mit seinen kürzlich gefällten Urteilen die Einführung von Mindestrückkaufswerten für den Fall der Kündigung von Kapital-Lebensversicherungen festgelegt (VersicherungsJournal 13.10.2005). Die Richter unterlagen dabei jedoch einem Trugschluss über die Berechnung des Rückkaufswertes, sagen Versicherungsgutachter Peter Schramm und Rechtsanwalt Johannes Fiala.

 

Der BGH gehe offenbar davon aus, dass der Zeitwert sich aus den gezahlten Beiträgen unter Abzug von Kosten (samt Abschlusskosten) sowie unter Berücksichtigung von Zinsen und Risikobeiträgen berechnet. Also etwa wie die Entwicklung eines Sparkontos – eine so genannte retrospektive Berechnung.

 

 

 BGH hat gesetzliche Zeitwert-Berechnung ignoriert

Das Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) sieht aber eine Zeitwert-Berechnung vor, und die erfolgt prospektiv, also „ausgehend von der zugesagten Versicherungsleistung und den noch zu zahlenden Beiträgen“, so Schramm. Er nennt ein vereinfachtes Beispiel:

Wenn der Vertrag vorsieht, dass 20 Jahre lang jährlich 1.000 Euro Beiträge gezahlt und am Ende 18.000 Euro ausgezahlt werden, weil die ersten zwei Jahresbeiträge mit Abschlusskosten verrechnet wurden, erhält der Kunde nach zwei Jahren einen Rückkaufswert – Zeitwert – von 0 Euro, obwohl er ja 2.000 Euro eingezahlt hat.

 

Verwirrung am Beispiel

Der BGH glaube nun, dieser Abzug von den gezahlten 2.000 Euro sei unzulässig, weil der Abzug der Abschlusskosten für Verträge zwischen 1994 und 2001 nicht transparent vereinbart war. Darauf komme es aber gar nicht an: „Nach dem Gesetz berechnet sich der Rückkaufswert nämlich als Zeitwert“, argumentiert Schramm.

Das bedeute: Von der vereinbarten Leistung (18.000 Euro) werden die noch zu zahlenden Beiträge für 18 Jahre (ebenfalls 18.000 Euro) abgezogen, so dass als Zeitwert 0 Euro verbleiben. Dies ist gleichzeitig auch das so genannte gezillmerte Deckungskapital (2.000 Euro betragen die gezillmerten Abschlusskosten).

 

Gesetzliche Bestimmungen maßgebend

Dass dieses Resultat letztlich durch die Verrechnung der Abschlusskosten verursacht ist, muss nach dieser gesetzeskonformen Methode aber gar nicht erläutert oder sonst irgendwie vereinbart sein, meint Fiala. Jede Erklärung, dass Abschlusskosten verrechnet werden, hätte nur rein beschreibenden Charakter ohne unmittelbare Wirkung. Die Unwirksamkeit einer Klausel sei daher völlig irrelevant; es genüge die gesetzliche Bestimmung. Doch was ist der Zeitwert?

Dabei sei auch ein Diskontierungszins zu berücksichtigen. Die Versicherer diskontieren hier mit dem Rechnungszins, also bei Vertragsbeginn 2005 mit 2,75 Prozent. Damit hat ein beitragsfreier Vertrag, der in 20 Jahren 100.000 Euro Leistung vorsieht, einen Zeitwert von 58.125 Euro.

 

Hoffnung auf höhere Rückkaufswerte per Gesetz

 Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich die Chance für Kunden auf erhöhte Rückkaufswerte. „Sind Klauseln unwirksam, so greift das Gesetz“, erklärt Fiala. Denn es kommt immer auf den Zeitwert an (Rückkaufswert). Davon dürfen dann noch Abzüge (Stornoabzüge) vorgenommen werden, soweit diese vereinbart und angemessen sind (§ 176

VVG bei Kündigung; § 174 VVG bei Beitragsfreistellung).

Aus dem Schutz des Eigentums hat das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zudem aufgegeben, bis Ende 2007 die Kunden gesetzlich besser zu stellen und an faktisch vorhandenen Vermögenswerten der Versicherer, die aus Beiträgen aufgebaut wurden, zu beteiligen. Dies dürfte zu weiter steigenden Rückkaufswerten führen.

 

Verstößt BGH gegen geltendes Recht?

Schramm und Fiala sehen aber bei den jüngsten BGH-Urteilen eklatante Verstöße gegen geltendes Recht. „Die jetzige BGH-Vorgabe widerspricht den gesetzlichen Regelungen und dürfte vor dem Bundes-Verfassungsgericht kaum Bestand haben“, so ihr Fazit. Einige Versicherer liebäugeln wohl auch mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der BGH-Urteile, hatten allerdings erst im Sommer eine ordentliche Abfuhr wegen intransparenter Gestaltung ihrer Überschussbeteiligung von den obersten Verfassungsrichtern bekommen (VersicherungsJournal 27.7.2005).

 

Versicherer nicht auf klare Definition erpicht?

Wenn die Versicherer vor dem BGH die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethode stärker ins Feld geführt hätten, wäre die Frage der adäquaten Berechnung eines Zeitwertes aufgetaucht. Damit wäre die eindeutig bestimmbare und in der Regel verwendete Ausgangsbasis „gezillmertes Deckungskapital” zu hinterfragen gewesen. Dies wollte offenbar niemand riskieren, glaubt Schramm.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.versicherungsjournal.de (veröffentlicht am 31.10.2015)

Link: http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/neuabrechnung-ja-nachzahlung-wahrscheinlich-nein-31199.php

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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