Bonitätsrisiken durch Änderung der Insolvenzordnung
Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMSTG) beseitigte die bisher üblichen Eigenkapitalanforderungen an Unternehmen: Dies betrifft im Kern die Änderung der Vorschrift des § 19 II der Insolvenzordnung (InsO), wonach nun eine Überschuldung nur noch dann vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Eine Pflicht, die eigenen Vertragspartner darüber zu informieren, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Speziell Finanzabteilungen, insbesondere als Gläubiger, sind dadurch gezwungen, die Bonität der eigenen Geschäftspartner verstärkt zu prüfen. Bilanzanalysen erlauben spätestens seit den Änderungen der Bewertungsvorschriften in den Jahren 2002 und 2008 keine zuverlässige Bonitätseinschätzung mehr. Auch sogenannte Ratings erwiesen sich seit der Finanzmarktkrise als vielfach unbrauchbar, da veraltet. Gläubiger verlangen daher zunehmend bankübliche Kreditsicherheiten. Denn im Zweifel werden Unternehmen auch überschuldet Weiterwirtschaften, längsten falls, bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben: Dann dürfte eine Insolvenzquote bei „0,00“ die Folge sein. Besonders heikel ist der Umstand, dass neben Versicherungen nunmehr auch die eigenen Hausbanken auf den Prüfstand müssen.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
www.finance-magazin.de (veröffentlicht in Finance 05/2009, Seite 29)