Neue Gefahrenquellen

23. November 2006 ? Heute soll das neue Vermittler-Gesetz den Bundestag passieren. Das bringt neue Erkenntnisse für die Auswirkungen auf die Arbeit aller Vermittler im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich.
?Zukünftig werden ? erst einmal ? die Versicherungsvermittler mit den so genannten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten belegt. Wir sind jedoch der überzeugung, dass sich auch die Finanzdienstleister an diesen Standard gewöhnen müssen?, sagt dazu der auf Vermögen-Schaden-Haftpflicht (VSH) spezialisierte Versicherungs-Makler Ralf W. Barth (Foto), der auch der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (www.vsav.de) vorsteht. Spätestens nachdem die Rechtssprechung die neuen Standards übernommen hat, ist nach seiner Einschätzung davon auszugehen, dass die Anwälte und Gerichte kaum einen Unterschied zwischen Versicherungs- und Anlagevermittlung machen werden. ?Eine Situation auf die sich die Vermittler aller Produktgattungen frühzeitig einstellen sollten.?
Barth weist darauf hin, dass hier quasi neu entstehende Gefahrenquellen und Fallstricke dabei nicht unerheblich sein könnten. Das fange schon gleich zu Beginn der Kundengespräche an. Denn wer beispielsweise nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie seinen Informationspflichten nachkomme, müsse sich über die Angaben, die dabei gemacht werden, sehr genau Gedanken machen.
Wer etwa bei der Darstellung der Leistungen, die er dem Kunden gegenüber zu erbringen gedenke, etwas werberische Gestaltung walten lasse, sollte dies tunlichst in Abstimmung mit dem Umfang seiner abzuschließenden oder abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflicht-Police tun.
Ralf Barth verdeutlicht das: ?Viele Vermittler beantragen derzeit nur den Pflichtversicherungsschutz (Versicherungsvermittlung) in ihrer VSH-Police. Manchmal geschieht dies aus Kostengründen, manchmal weil Vermittler noch immer denken, dass ihnen aufgrund ihrer ?sauberen? Arbeitsweise nichts geschehen kann. Deshalb werden zum Teil die anderen Produktbereiche wie Investmentfonds, geschlossene Fonds, spezielle bAV Gestaltungen sowie Dienstleistungen ? etwa Honorarberatung ? nicht mitversichert.?
Ralf Barth richtet an Fachanwalt Dr. Johannes Fiala (Foto) dazu konkret die Frage: ?Welche Gefahren sehen Sie für jemanden, der eine auf die Versicherungsvermittlung beschränkte VSH-Police hat und seinen Interessenten und Kunden ein Informationsblatt aushändigt, auf dem die Produkte und Dienstleistungen, die er erbringt, vollzählig aufgeführt sind, ohne einen Hinweis auf den eingeschränkten VSH- Deckungsschutz? Der Münchener Rechtsanwalt Fiala (www.fiala.de) betont, dass auf jeden Fall erst einmal die Aufträge klargestellt werden müssen. ?Entscheidend für die Frage der Verantwortung und Haftung des Finanzdienstleisters ist die Klarstellung der Aufträge gegenüber dem Kunden. Was ist ein- und / oder ausgeschlossen?
Wesentlich ist es konkret zu delegieren: Wer sich eine Steuer- oder Rechtsberatung nicht leisten kann oder will, sollte mit dem Kunden abstimmen welcher Berater ? mit Namensangabe ? dies erledigt. Damit ist dokumentiert, welche Fragen der Finanzdienstleister nicht bearbeitet.?
Im nächsten Schritt müsse der VSH-Schutz sichergestellt werden: ?Eine Täuschung des Kunden über das Bestehen eines VSH-Schutzes kann wettbewerbswidrig sein und damit zu einer Abmahnung führen. Ebenso entscheidend ist, dass die Mindestversicherungssumme p.a. geprüft werden, da diese oft nicht ausreichen. Dies bedarf eines aktiven Controlling durch einen unabhängigen VSH-Makler.
Selbstgestrickte Haftungsvereinbarungen und andere Geschäftsunterlagen verkehren sich oft vor Gericht ins Gegenteil: So ist im Bereich der Kardinal- bzw. Kernpflichten ein Ausschluss der Haftung nach der BGH-Rechtsprechung schlicht wirkungslos.?
Produkteignung prüfen: Dr. Johannes Fiala: ?Zahlreiche Oberlandesgerichte haben ausgeurteilt, dass beispielsweise geschlossene Beteiligungen und Akteinfonds zum Aufbau einer Altersvorsorge ungeeignet sind. Dennoch werden derartige Produkte von Schulungs- und Vertriebsleiter aktiv empfohlen: Solche Experten geraten dann in eine kaum versicherbare Haftung nach § 826 BGB ?wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung? (Oberlandesgericht OLG Celle, Urteil 15.12.2005, Az. 11 U 107/05).?
Dokumentation beherrschen: Seit Jahrzehnten gibt es Dr. Fialas Angaben zufolge Urteile zur Frage, wie eine optimale Dokumentation zu erstellen ist. ?Dies ist für den Haftungsprozess oft ?kriegsentscheidend?. Dies darf keinesfalls mit Checklisten verwechselt werden, wie sie manche Software oder mancher Expertenkreis herausgibt. Denn eine Dokumentation zeigt, was, wann, wo und wie beraten wurde ? einen Checkliste eben nicht.?
Beratungspflichten erkennen: Die EU-Vermittler-Richtlinie (VRL) bringt laut Dr. Fiala ?keine neuen Beratungspflichten, weder für den Anlageberater, der eine KLV (Kapital-Lebensversicherung) vermittelt, noch für den Versicherungsmakler. Die Tatsache, dass eine VSH-Police nun Pflicht wird, weckt Begehrlichkeiten beim Kunden und dürfte für eine Zunahme der Haftungsklagen sorgen. Wenn weniger als die Hälfte der abgeschlossenen KLV-Verträge bis zum Ende durchgehalten werden, kann diese ein Haftungspotential wegen Fehlberatung sein? Zur Beraterhaftung und wegen der Rückwärtsversicherung wäre das Buch von U. Mauntel im Verlag VVW lesenswert.?
Haftungsbremsen einsetzen: ?Es gibt zahlreiche Lösungsansätze die Haftung beherrschbarer zu gestalten?, sagt Dr. Fiala. ?Dies fängt bei rechtswirksamen Verträgen für die Kundenbeziehung an, anstatt selbst gestrickter Muster. Auch der Einsatz von Kapitalgesellschaften kann hilfreich sein. Eine echte Dokumentation war schon immer für die Profis eine Selbstverständlichkeit. Der richtige VSH-Schutz ist auch außerhalb des Bereichs der Pflichtversicherung notwendig, damit das Restrisiko gedeckt ist.?
?Aus Sicht des VSH-Maklers gilt es, jetzt zeitnah zu handeln?, ergänzt Ralf Barth und gibt dazu Praxistipps für neu einzudeckende VSH-Risiken: Produkt- und Tätigkeitsbereiche mit einem umfangreichen Risikoerfassungbogen ermitteln. Unterstützung von einem erfahrenen VSH-Makler nutzen (?Bedenken Sie, dass VSH-Verträge bei denen das Risiko nicht ermittelt wurde, die Gefahr von fehlendem, aber dringend benötigtem Deckungsschutz in sich bergen, was in der Regel eine Ablehnung nach sich ziehen wird?). Die existenziell benötigte VSH-Deckung nach dem vorhandenen Risiko und nicht alleine nach dem Preis abschließen. Betreuung während des laufenden Vertrages durch einen erfahrenen VSH-Makler, der dies automatisch durchführt, damit bei änderungen des Risikos auch der VSH-Vertrag angepasst wird. Im Schadensfall ist es vorteilhaft, zusätzlich von einem unabhängigen VSH-Makler betreut zu werden und nicht nur den Verantwortlichen bei einem Versicherer vertrauen zu müssen. Jetzt zeitnah den benötigten Versicherungsschutz beantragen, denn die Preise werden sich kaum noch verändern, aber der Andrang durch die Menge der bisher unversicherten Vermittler kann zu erheblichen Verzögerungen bei den Policierungen führen. Ralf W. Barth und die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. wollen die Vermittler auch weiterhin aktiv auf möglicher Fehlerquellen, Fallstricke und geeignete Lösungen hinweisen. Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala aus München, der unter anderem auch als Mediator tätig ist, will sein Engagement zu diesem Thema ebenfalls weiter aktivieren. Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung – beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage/Website oder Druckstücken – sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.bocquel-news.de/>www.bocquel-news.de

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)