Neue Regeln für Versicherungsvermittler – Merkblatt der DIHK

1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings besteht gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit dem Gewerbeamt anzuzeigen. Sollte das Gewerbeamt Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden haben, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.
2. Warum gibt es neue Regelungen? Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Die Richtlinie wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wirksam. Der deutsche Gesetzgeber muss die Vorschriften nun in deutsches Recht umsetzen. Eine Umsetzung hätte bereits bis zum 15. Januar 2005 erfolgen müssen. Nachdem die Vorlage eines Gesetzesentwurfs mehrfach verschoben wurde, hat das Bundeskabinett am 03. Mai 2006 einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (VerVerm-E) beschlossen, der spätestens am 01. April 2007 in Kraft treten soll. Der Bundesrat hat hierzu am 16. Juni 2006 Stellung genommen, die Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte am 30. August 2006. Es ist damit zu rechnen, dass die neuen Reglungen Ende 2006 verabschiedet werden.
An dem Umsetzungsprozess der Richtlinie sind die Interessenvertreter der Vermittler, Kammern und Verbände aktiv beteiligt….

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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