Newsletter “Versicherungsvertrieb und Finanzberatung” vom November 2012

Vermittlerrecht praktisch
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Ihre Fragen. 
Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de.
„Was kann einem Versicherungsvermittler im Jahr 2013 passieren, wenn er Kunden in Investmentanlagen berät, obwohl er dafür laut Finanzanlagervermittlungsverordnung (noch) nicht registriert ist?“
Wer einen Beruf ausübt, ohne die notwendige Zulassung seiner (Berufs-)Kammer zu besitzen, riskiert erst mal, dass er von seiner Kammer eine Unterlassungserklärung, eventuell sogar eine Unterlassungsklage, sowie ein Bußgeld im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens erhält. Eine solche Tätigkeit ohne erforderliche Zulassung indiziert auch eine gewisse Unzuverlässigkeit und wird eine spätere Zulassung erschweren, zunächst verhindern, wohl aber um Monate oder Jahre verzögern – so lange, bis die Zulassungsbehörde (Kammer) davon überzeugt ist, dass die Sache nicht mehr in die Gegenwart ausstrahlt.
Eine Alternative wäre es, als "gebundener Vermittler" unter ein Haftungsdach zu schlüpfen. Dafür kommen beispielsweise Kreditinstitute in Frage, welche entsprechende Finanzprodukte bzw. Fonds anbieten und mit "gebunden freien" Vermittlern zusammenarbeiten.
Eine weitere Alternative ist, auf die Honorarberatung zu setzen. Wenn auf nationaler bzw. internationaler Ebene – zum (angeblichen) Verbraucherschutz – künftig Provisionen offen gelegt werden sollen oder vielleicht sogar in Teilbereich gänzlich untersagt werden, kann die frühzeitige strategische Neuausrichtung einen Wettbewerbsvorteil schaffen.

Dr. Johannes Fiala 

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