Pfändungsfalle für private Renten Selbstständiger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im
November vergangenen Jahres entschieden
(Az. IX ZB 89/05), dass private Renten aus
einer Unfall- oder
Berufsunfähigkeitsversicherung von
Freiberuflern oder Selbstständigen keinen
Pfändungsschutz genießen. ähnlich liegt der
Fall bei der betrieblichen Altersversorgung
(bAV). Der BGH gestattet es dem
Insolvenzverwalter diese sogar trotz
wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit
einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Eine frühzeitige Vorsorge für das
Vermögen ist daher für alle Betroffenen nötig.
Grundsätzlich sind also nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom
Pfändungsschutz umfasst, die der Dienstherr (Beamte) oder ein
Arbeitgeber schuldet. Dann greift bei Ledigen der Pfändungsfreibetrag
von rund 900 Euro und bei Verheirateten von knapp 1.400 Euro. Bei der
bAV von Freiberuflern und Selbstständigen besteht jedoch nach Ansicht
der Karlsruher Richter “für einen Pfändungsschutz von Renten von
vorneherein kein Raum”.

Selbstständige in der Zwickmühle

Damit stellte der BGH klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für
sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge
begründet haben, vom Vollstreckungsschutz profitieren. Dabei sind
ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die “aus Anlass des
Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet
werden”. Fortlaufende Renten von Freiberuflern und Selbstständigen
sind also nicht geschützt.
Beruflich selbstständigen Menschen steht es nur im engen Rahmen der
Zivilprozessordnung frei, ein kleines pfändungsfreies Vermögen aus
einer Versicherung aufzubauen. Da diese Rente in der Regel jedoch
relativ gering ausfallen wird, müssen sich diese Personen später
mitunter auf die ergänzende Sozialhilfe verlassen.

BGH: Ungleichbehandlung verfassungsgemäß

Für den BGH ist diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß (Az: IXa
ZB 271/03): So erschienen Selbständige auch heute noch in
geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer
Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine
weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen.
Zudem verweist der BGH auch auf eine “höhere Verantwortlichkeit und
Mündigkeit” der Selbständigen und Freiberufler.

Vermögensschutz durch verschiedene “Vermögenssphären”

Daher sollten sich Betroffene gut informieren und beraten lassen, um
nicht später “kalt” erwischt zu werden. Eine Möglichkeit ist die so
genannte Asset Protection, also der Vermögensschutz. Dieser beinhaltet
die Abtrennung und Bildung verschiedener Vermögenssphären.
Beruflich sollten diese Personen ein professionelles Risikomanagement
betreiben. Möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen,
das vom Privatvermögen getrennt ist.
Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem
Gläubigerzugriff schützen. Dabei gibt es durchaus komplizierte Ansätze,
die auch Lösungen im Ausland oder Stiftungen, Trusts und eigene
Fonds einbeziehen. Darum sollten die Betroffenen das eigene Vermögen
und die Versorgung rechtzeitig gestalten. In letzter Minute bei
drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu
wollen, bleibt in der Regel erfolg

Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A.
Schramm

(all4finance.de)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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