Wer aus Deutschland auswandert, geht häufig davon aus, mit dem neuen Wohnsitz im Ausland auch aus dem Zugriff des deutschen Fiskus heraus zu sein. Bei Kapitalerträgen aus deutschen Quellen stimmt das nur teilweise. Deutsche Aktien, GmbH-Beteiligungen oder Investmentfondsanteile bleiben nach dem Wegzug häufig weiter im Depot – und die deutsche Kapitalertragsteuer wird von der depotführenden Bank in vielen Fällen unverändert einbehalten, unabhängig davon, wo die Anlegerin oder der Anleger inzwischen ansässig ist. Ob und in welcher Höhe Deutschland diesen Steuerabzug nach dem Wegzug noch behalten darf, hängt von der Art des Kapitalertrags, vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und von der Frage ab, ob und wie eine Entlastung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt wird. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Dividenden, Zinsen und Investmentfonds-Ausschüttungen jeweils gilt und welche Verfahren zur Reduzierung der Quellensteuer zur Verfügung stehen.
Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug: Die Grundlage in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch den Wegzug, entfällt die deutsche Besteuerung nicht vollständig. Für bestimmte Einkünfte mit Inlandsbezug greift stattdessen die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit dem Katalog des § 49 EStG. Für Kapitalerträge ist dabei § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG maßgeblich. Die Vorschrift erfasst im Kern mehrere Fallgruppen:
- Gewinnanteile (Dividenden) und ähnliche Erträge aus Aktien, GmbH-Anteilen sowie Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, wenn der Schuldner – also die ausschüttende Gesellschaft – Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat.
- Zinsen aus Kapitalforderungen, die durch inländischen Grundbesitz oder inländische Schiffe grundpfandrechtlich gesichert sind.
- Erträge aus Teilschuldverschreibungen und bestimmten weiteren Kapitalanlagen, wenn die Auszahlung durch ein inländisches Kreditinstitut erfolgt.
Entscheidend ist damit nicht die Staatsangehörigkeit oder der frühere Wohnsitz, sondern der Inlandsbezug des jeweiligen Kapitalertrags. Deutsche Dividenden bleiben deshalb auch nach einem Wegzug grundsätzlich in Deutschland steuerverstrickt – ganz normale Zinsen aus einem deutschen Bankguthaben dagegen, wie weiter unten gezeigt, in aller Regel nicht.
Der Steuerabzug an der Quelle: Kapitalertragsteuer nach §§ 43, 43a EStG
Technisch wird die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland über den Steuerabzug an der Quelle sichergestellt. § 43 EStG bestimmt, welche Kapitalerträge – unter anderem Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie bestimmte Zinserträge – dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die Höhe des Steuerabzugs regelt § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG: Der Regelsatz beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die auszahlende Stelle – bei einem inländischen Depot regelmäßig die depotführende Bank – behält diesen Betrag unmittelbar bei Auszahlung ein und führt ihn an das Finanzamt ab.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland hat dieser Steuerabzug nach § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich abgeltende Wirkung: Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge erledigt. Für beschränkt Steuerpflichtige nach dem Wegzug stellt sich die Lage anders dar, weil der pauschale Steuersatz von 25 Prozent häufig über dem liegt, was Deutschland nach dem einschlägigen DBA tatsächlich beanspruchen darf.
Dividenden deutscher Aktien und Fonds im Detail
Bei Dividenden deutscher Aktiengesellschaften ist die Ausgangslage klar: Die 25-prozentige Kapitalertragsteuer wird von der Bank unabhängig vom Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers einbehalten, weil der Schuldner – die deutsche Aktiengesellschaft – im Inland ansässig ist. Ohne weiteres Zutun bleibt es bei diesem vollen Steuersatz, selbst wenn nach dem anwendbaren DBA nur ein geringerer Quellensteuersatz zulässig wäre. Das deutsche Recht sieht für diese Fälle kein automatisches Absehen vom vollen Steuerabzug vor; die Reduzierung muss aktiv über das unten beschriebene Freistellungs- oder Erstattungsverfahren durchgesetzt werden.
Was bei Zinsen aus deutschen Konten und Anleihen gilt
Bei Zinserträgen liegt der Fall häufig anders als bei Dividenden. Zinsen aus gewöhnlichen Bankguthaben – etwa aus einem Giro-, Tagesgeld- oder Festgeldkonto bei einer deutschen Bank – fallen nicht unter die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten Fallgruppen, solange sie nicht ausnahmsweise durch inländischen Grundbesitz gesichert sind. Sie zählen damit für im Ausland ansässige Personen grundsätzlich nicht zu den inländischen Einkünften und unterliegen in Deutschland keiner beschränkten Steuerpflicht.
In der Praxis bedeutet das: Sobald der Wegzug gegenüber der Bank nachgewiesen ist – üblicherweise durch eine Abmeldebescheinigung der Meldebehörde oder einen entsprechenden Ansässigkeitsnachweis –, kann die Bank vom Kapitalertragsteuerabzug auf diese Zinsen absehen. Wird der Statuswechsel der Bank nicht mitgeteilt, behält sie unter Umständen weiter Steuer ein, obwohl dafür nach dem Wegzug keine Rechtsgrundlage mehr besteht; eine Korrektur ist dann nur über eine nachträgliche Erstattung möglich. Wichtig ist zugleich: Der Wegfall der deutschen Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit. Der neue Wohnsitzstaat besteuert solche Zinserträge in aller Regel nach seinem eigenen Recht im Rahmen der dortigen Ansässigkeitsbesteuerung – häufig nach dem Welteinkommensprinzip. Ob und in welcher Höhe das der Fall ist, richtet sich ausschließlich nach dem Steuerrecht des Zuzugsstaats.
Zinsen aus Anleihen können abweichend zu beurteilen sein, wenn die Auszahlung über ein inländisches Kreditinstitut erfolgt oder eine grundpfandrechtliche Sicherung durch inländischen Grundbesitz vorliegt – dann greift § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c oder d EStG, und es bleibt bei der deutschen Steuerpflicht dem Grunde nach. Das ist im Einzelfall anhand der konkreten Anlagestruktur zu prüfen.
Investmentfonds-Ausschüttungen: Die Sonderregel seit der Investmentsteuerreform 2018
Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird, betrifft Ausschüttungen aus deutschen Investmentfonds – etwa aus offenen Publikumsfonds oder ETFs mit deutschem Steuerdomizil. Bis zum 31. Dezember 2017 waren Erträge aus Investmentanteilen ausdrücklich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG als inländische Einkünfte erfasst. Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen. Seither erfasst § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG als inländische Einkünfte nur noch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 EStG – § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, unter den die Erträge aus Investmentanteilen fallen, wird in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt. Eine ausdrückliche Ausnahmeklausel für Investmentanteile enthält der Gesetzestext also nicht; die Nichterfassung ergibt sich allein daraus, dass die Vorschrift Investmenterträge in ihrer Verweisung schlicht nicht aufführt. Im Ergebnis sind Ausschüttungen von Investmentfonds für im Ausland ansässige Anlegerinnen und Anleger dennoch grundsätzlich nicht mehr Gegenstand der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Zu unterscheiden ist das von der Besteuerung auf Fondsebene selbst: Nach § 7 InvStG erhebt der Fonds auf bestimmte inländische Erträge (etwa inländische Immobilien- und Beteiligungseinnahmen) unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Kapitalertragsteuer von 15 Prozent – das betrifft die Besteuerung des Fondsvermögens selbst und ist von der Frage zu trennen, ob die Ausschüttung an eine im Ausland ansässige Anlegerin oder einen im Ausland ansässigen Anleger zusätzlich auf Anlegerebene der deutschen Kapitalertragsteuer unterliegt. Diese Trennung von Fonds- und Anlegerebene wird in der Praxis häufig vermischt und sollte im Einzelfall mit Blick auf die konkrete Fondsstruktur geprüft werden.
Übersicht: Dividenden, Zinsen und Investmentfonds-Ausschüttungen im Vergleich
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| Ertragsart | Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bei Wegzug? | Kapitalertragsteuerabzug durch deutsche Bank |
|---|---|---|
| Dividenden deutscher Aktien/GmbH-Anteile | Ja, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG (Sitz/Geschäftsleitung des Schuldners im Inland) | Grundsätzlich voller Abzug von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag, DBA-Reduzierung nur auf Antrag |
| Zinsen aus gewöhnlichem Bankguthaben | In der Regel nein (Ausnahme: Sicherung durch inländischen Grundbesitz) | Nach Nachweis des Wegzugs regelmäßig kein Abzug mehr |
| Zinsen aus grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen/bestimmten Anleihen | Ja, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c/d EStG | Abzug möglich, Einzelfallprüfung erforderlich |
| Ausschüttungen deutscher Investmentfonds | Grundsätzlich nein (seit Investmentsteuerreform 2018) | Auf Anlegerebene regelmäßig kein Abzug; Besteuerung auf Fondsebene bleibt hiervon unberührt |
Reduzierung über das DBA: Freistellung und Erstattung beim BZSt
Bleibt es – wie bei Dividenden regelmäßig der Fall – bei der beschränkten Steuerpflicht, ist der volle inländische Steuersatz von 25 Prozent häufig nicht das letzte Wort. Nahezu alle deutschen Doppelbesteuerungsabkommen weisen dem Quellenstaat für Dividenden nur ein begrenztes Besteuerungsrecht zu. Nach dem Vorbild von Art. 10 des OECD-Musterabkommens darf der Quellenstaat bei sogenannten Streubesitzdividenden regelmäßig höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags einbehalten; bei einer Schachtelbeteiligung sieht das Musterabkommen selbst einen niedrigeren Satz von 5 Prozent vor, gebunden an eine Mindestbeteiligung von 25 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft. In der Praxis weichen einzelne deutsche DBA von dieser Musterschwelle ab und vereinbaren für den ermäßigten Satz niedrigere Beteiligungsgrenzen, teils schon ab 10 Prozent – das ist jedoch eine Frage des jeweils konkreten Abkommens, nicht des Musterabkommens selbst, und im Einzelfall zu prüfen.
Um diese Reduzierung tatsächlich zu erhalten, sieht das deutsche Recht in § 50c EStG zwei Verfahren vor, die beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen sind:
- Erstattungsverfahren (§ 50c Abs. 3 EStG): Wurde die volle deutsche Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag bereits einbehalten und abgeführt, kann die Differenz zum DBA-Satz nachträglich beim BZSt zurückgefordert werden. Antragsberechtigt sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Gläubiger der inländischen Kapitalerträge sind. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind, und endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit Entrichtung der Steuer. Dem Antrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde beizufügen, die die Ansässigkeit im maßgeblichen Zeitraum nach dem jeweiligen DBA belegt. Nach eigenen Angaben des BZSt kann die Bearbeitung aufgrund der hohen Antragszahlen über 20 Monate in Anspruch nehmen.
- Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 EStG): Statt die volle Steuer erst abführen und später zurückfordern zu lassen, kann im Voraus eine Freistellungsbescheinigung beim BZSt beantragt werden. Liegt sie der auszahlenden Stelle rechtzeitig vor, behält diese von vornherein nur den nach DBA zulässigen reduzierten Satz ein. Eine rückwirkende Erteilung ist nicht möglich – die Bescheinigung wirkt frühestens ab Eingang des Antrags beim BZSt; ihre Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Für Anlegerinnen und Anleger mit einem auf Dauer angelegten Wegzug ist das Freistellungsverfahren regelmäßig der praktikablere Weg, weil es den wiederholten Aufwand eines Erstattungsantrags für jedes einzelne Ausschüttungsjahr vermeidet. Wer den Wegzug erst nachträglich klärt oder die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, bleibt auf das Erstattungsverfahren verwiesen.
Meldepflichten der Bank und Ansässigkeitsnachweis
Damit eine deutsche Bank überhaupt reagieren kann, muss ihr der Wegzug bekannt sein. Praktisch relevant sind dabei zwei getrennte Themenkreise:
- Nachweis gegenüber der Bank für den Steuerabzug. Für Zinsen aus gewöhnlichem Bankguthaben nimmt die Bank vom Steuerabzug nur Abstand, wenn ihr der Statuswechsel – meist durch eine Abmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde oder einen ausländischen Ansässigkeitsnachweis – belegt wird. Ohne diesen Nachweis behandelt die Bank das Konto häufig weiter als das einer im Inland ansässigen Person und behält unverändert Kapitalertragsteuer ein.
- Automatischer Informationsaustausch. Unabhängig vom Steuerabzug ermitteln deutsche Finanzinstitute im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard) die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kontoinhaberinnen und -inhaber und melden Bestands- und bestimmte Ertragsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats weiterleitet. Der neue Wohnsitzstaat erfährt auf diesem Weg regelmäßig auch dann von den deutschen Kapitalerträgen, wenn in Deutschland kein Steuerabzug mehr erfolgt.
Wer nach dem Wegzug ein deutsches Depot oder Konto weiterführt, sollte deshalb beide Aspekte im Blick behalten: die eigene steuerliche Erklärungspflicht im neuen Wohnsitzstaat und die Frage, ob der deutschen Bank die relevanten Nachweise vorliegen, um den Steuerabzug korrekt – weder zu hoch noch zu Unrecht unterblieben – vorzunehmen.
Beispiel: Dividenden nach dem Wegzug
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine Person zieht dauerhaft in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA mit einem Quellensteuersatz von 15 Prozent für Streubesitzdividenden unterhält, und hält weiterhin ein Aktiendepot bei einer deutschen Bank. Ohne weiteres Zutun behält die Bank bei der nächsten Dividendenausschüttung die volle Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Erst durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung beim BZSt – belegt durch eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde – behält die Bank künftig nur noch die nach DBA zulässigen 15 Prozent ein. Für die bereits einbehaltene Differenz aus der Zeit vor Erteilung der Bescheinigung bleibt nur der nachträgliche Erstattungsantrag, der gesondert und mit eigener Vier-Jahres-Frist zu stellen ist.
Was Sie nach dem Wegzug prüfen sollten
- Für jedes Depot und Konto klären, ob die gehaltenen Kapitalerträge unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen oder – wie bei gewöhnlichen Bankzinsen und Investmentfonds-Ausschüttungen häufig der Fall – nicht mehr der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
- Den Wegzug gegenüber den depot- und kontoführenden Banken frühzeitig und mit geeigneten Nachweisen belegen, damit ein etwaiger Steuerabzug korrekt angepasst wird.
- Bei Dividenden aus deutschen Aktien und GmbH-Beteiligungen prüfen, welchen Quellensteuersatz das DBA mit dem neuen Wohnsitzstaat vorsieht, und rechtzeitig eine Freistellungsbescheinigung beim BZSt beantragen, statt auf die spätere Erstattung angewiesen zu sein.
- Bereits einbehaltene, zu hohe Kapitalertragsteuer innerhalb der Vier-Jahres-Frist über das Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG zurückfordern, inklusive rechtzeitiger Beschaffung der Ansässigkeitsbescheinigung.
- Parallel klären, wie der neue Wohnsitzstaat die deutschen Kapitalerträge nach seinem eigenen Recht besteuert, um eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu erkennen und – soweit das DBA dies vorsieht – durch Anrechnung zu vermeiden.
Fazit
Ein Wegzug aus Deutschland beendet den Zugriff des deutschen Fiskus auf Kapitalerträge nicht einheitlich. Dividenden aus deutschen Aktien und GmbH-Beteiligungen bleiben über § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelmäßig steuerverstrickt, und die Bank behält ohne gesonderten Antrag den vollen Satz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Gewöhnliche Bankzinsen und – seit der Investmentsteuerreform 2018 – Ausschüttungen deutscher Investmentfonds sind davon in aller Regel nicht mehr betroffen, unterliegen dafür aber der Besteuerung im neuen Wohnsitzstaat. Wer die Unterschiede zwischen den einzelnen Ertragsarten kennt und die Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern rechtzeitig nutzt, kann eine überhöhte deutsche Quellensteuer vermeiden oder zurückfordern, statt sie stillschweigend hinzunehmen.
Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihre grenzüberschreitende Kapitalanlage nach einem Wegzug steuerlich korrekt einzuordnen und Entlastungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern sachgerecht zu nutzen. Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei auf, wenn Sie klären möchten, welche Regeln für Ihre konkreten Kapitalerträge nach dem Wegzug gelten.