?Initiatoren machen sich des Betruges und Anstiftung zur Untreue strafbar, wenn sie nicht im Prospekt ausgewiesene Provisionen verdeckt vereinbaren und/oder Immobilien zu überhöhten Preisen nach Zwischenerwerb an einen Fonds verkaufen.?
Direkter-Anlegerschutz (Ausgabe DA-Nr 36A/06)
RA Johannes Fiala zum aktuellen BGH-Urteil vom 07.03.06:
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