Rabatt beim Finanz­ produktkauf:

Unwirksames Provisions­ abgabeverbot bei Versi­cherungen*

Im Einkauf liegt der Gewinn

Wer Finanzprodukte bei Drückerkolonnen, etwa Vertrieben mit drei oder vier Buchsta­ben einkauft, muss damit rechnen, dass be­sonders hohe Provisionen, Gebühren und Kosten einkalkuliert sind. Bei Lebensversi­cherungen kann der Weg zum Direktversi­cherer lohnen, denn wie Versicherungsbera­ter ermittelt haben, können die Abschluss­ kosten zwischen etwa zwei Promille und bald 18% der Versicherungssumme schwanken. Bei Kreditinstituten sieht es ähnlich aus, denn im Private-Banking stehen die „Bank­beamten" unter ständigem Verkaufsdruck: „Wenn der Vertriebsvorstand als Produkt der Woche Bausparverträge vorgibt, wird im Zweifel auch einer Rentnerin dies schmack­haft gemacht, auch wenn es am Bedarf vor­ bei geht“ . Dabei sind im Investment- bzw. Bankbereich durchaus 90-100% Rabattie­rung bei Provisionen, Agio & Co. möglich, insbesondere wenn es sich um Geldanlage in offenen oder geschlossenen Fonds handelt.
Direktbanken, einige Genos­senschaftsbanken, wenige freie Investmentfondsver­triebe
In jedem Falle kann es sich lohnen, die Prei­ se, Kosten, Gebühren und Provisionen zu vergleichen. Gerade in solchen Fällen, bei denen die Kunden keine Beratung wün­schen, beispielsweise über Onlineportale ihre Bestellungen aufgeben, und im Übrigen kaum ein Bedarf als Betreuung gegeben ist, wird der Kunde bei den Vermittlungskosten massive Ersparnisse haben können.
Allerdings ersetzt dies dann nicht das Fach­gespräch mit einem Fachmann, also bei­ spielsweise Privatgutachter, Sachverständi­gen oder etwa einem pensionierten Versicherungs- bzw. Bankberater – auf Honorar­ basis.
Diese Rabattierungs-Modelle rechnen sich für die Anbieter dennoch, denn sie bekom­men von den Fonds- bzw. Investmentgesell­schaften einen Teil der Verwaltungsgebüh­ren „refundiert", was man auch als Kick-Back oder Retrozession bezeichnet. Wenn ein Aktienfonds jährlich beim Anleger 2% des angelegten Kapitals als Verwaltungskos­ten gemäß den Fondsbedingungen berech­net, dann wird je nach Verhandlungsge­schick und Marktmacht ein Anteil an den Vermittler abgegeben – und dies dann Jahr für Jahr bei wachsendem Anlagebetrag.
Finanzdienstleister kippt Provisionsabgabeverbot bei Lebensversicherungen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 24.10.2011, Az. 9 K 105/11.F) hat auf Betreiben eines Vertriebs das Provisi­onsabgabeverbot für insbesondere fondsge­bundene Lebensversicherungen gekippt.
Der Vertrieb hatte von der Bafin ein Bußgeld verhängt bekommen, nachdem man die Abschlussprovisionen den Kunden weitergeben wollte. Denn das Geschäftsmodell des Ver­triebs sieht es vor, auf Beratung bei der Ver­mittlung zu verzichten. Das Verwaltungsge­richt sah die Konkretisierung dessen, was man unter einer „Sondervergütung mit Ver­bot der Weitergabe an den Endkunden" zu verstehen habe, als zu unbestimmt an, § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Die BaFin ist hiergegen in Revision gegan­ gen. Bereits durch Urteil vom 04.04.2001 (Az. 1 StR 582/00) äußerte sich der Bundes­gerichtshof zum Provisionsabgabeverbot „Zwar gab es Bestrebungen, das umstrittene und – worauf die Revision hinweist – „in der Praxis wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen je­ doch bislang nicht gefolgt."
Jedoch ist es nicht zwingend nötig, eine Abschlussprovision an den Endkunden weiter zu geben, wenn von vorne herein ein provisionsfreier Tarif gewählt wird. Im Übrigen darf der Vermittler die an den Endkünden er­ stattete Provision nur dann als Werbungs­ kosten geltend machen, wenn die Provisi­ onsweitergabe für den Vertragsabschluss er­ forderlich war und nicht etwa eine erst nach der Vermittlung zugewendete freiwillige Leistung darstellt (BFH Urteil vom 20.01.2009, Az. IX R 34/07).
Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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