Unwirksames Provisions abgabeverbot bei Versicherungen*
Im Einkauf liegt der Gewinn
Wer Finanzprodukte bei Drückerkolonnen, etwa Vertrieben mit drei oder vier Buchstaben einkauft, muss damit rechnen, dass besonders hohe Provisionen, Gebühren und Kosten einkalkuliert sind. Bei Lebensversicherungen kann der Weg zum Direktversicherer lohnen, denn wie Versicherungsberater ermittelt haben, können die Abschluss kosten zwischen etwa zwei Promille und bald 18% der Versicherungssumme schwanken. Bei Kreditinstituten sieht es ähnlich aus, denn im Private-Banking stehen die „Bankbeamten" unter ständigem Verkaufsdruck: „Wenn der Vertriebsvorstand als Produkt der Woche Bausparverträge vorgibt, wird im Zweifel auch einer Rentnerin dies schmackhaft gemacht, auch wenn es am Bedarf vor bei geht“ . Dabei sind im Investment- bzw. Bankbereich durchaus 90-100% Rabattierung bei Provisionen, Agio & Co. möglich, insbesondere wenn es sich um Geldanlage in offenen oder geschlossenen Fonds handelt.
Direktbanken, einige Genossenschaftsbanken, wenige freie Investmentfondsvertriebe
In jedem Falle kann es sich lohnen, die Prei se, Kosten, Gebühren und Provisionen zu vergleichen. Gerade in solchen Fällen, bei denen die Kunden keine Beratung wünschen, beispielsweise über Onlineportale ihre Bestellungen aufgeben, und im Übrigen kaum ein Bedarf als Betreuung gegeben ist, wird der Kunde bei den Vermittlungskosten massive Ersparnisse haben können.
Allerdings ersetzt dies dann nicht das Fachgespräch mit einem Fachmann, also bei spielsweise Privatgutachter, Sachverständigen oder etwa einem pensionierten Versicherungs- bzw. Bankberater – auf Honorar basis.
Diese Rabattierungs-Modelle rechnen sich für die Anbieter dennoch, denn sie bekommen von den Fonds- bzw. Investmentgesellschaften einen Teil der Verwaltungsgebühren „refundiert", was man auch als Kick-Back oder Retrozession bezeichnet. Wenn ein Aktienfonds jährlich beim Anleger 2% des angelegten Kapitals als Verwaltungskosten gemäß den Fondsbedingungen berechnet, dann wird je nach Verhandlungsgeschick und Marktmacht ein Anteil an den Vermittler abgegeben – und dies dann Jahr für Jahr bei wachsendem Anlagebetrag.
Finanzdienstleister kippt Provisionsabgabeverbot bei Lebensversicherungen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 24.10.2011, Az. 9 K 105/11.F) hat auf Betreiben eines Vertriebs das Provisionsabgabeverbot für insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen gekippt.
Der Vertrieb hatte von der Bafin ein Bußgeld verhängt bekommen, nachdem man die Abschlussprovisionen den Kunden weitergeben wollte. Denn das Geschäftsmodell des Vertriebs sieht es vor, auf Beratung bei der Vermittlung zu verzichten. Das Verwaltungsgericht sah die Konkretisierung dessen, was man unter einer „Sondervergütung mit Verbot der Weitergabe an den Endkunden" zu verstehen habe, als zu unbestimmt an, § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Die BaFin ist hiergegen in Revision gegan gen. Bereits durch Urteil vom 04.04.2001 (Az. 1 StR 582/00) äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Provisionsabgabeverbot „Zwar gab es Bestrebungen, das umstrittene und – worauf die Revision hinweist – „in der Praxis wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen je doch bislang nicht gefolgt."
Jedoch ist es nicht zwingend nötig, eine Abschlussprovision an den Endkunden weiter zu geben, wenn von vorne herein ein provisionsfreier Tarif gewählt wird. Im Übrigen darf der Vermittler die an den Endkünden er stattete Provision nur dann als Werbungs kosten geltend machen, wenn die Provisi onsweitergabe für den Vertragsabschluss er forderlich war und nicht etwa eine erst nach der Vermittlung zugewendete freiwillige Leistung darstellt (BFH Urteil vom 20.01.2009, Az. IX R 34/07).
Dr. Johannes Fiala Peter A. Schramm
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Über den Autor
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden. »Mehr zu Dr. Johannes Fiala
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