Rechte des Verbrauchers gegenüber der Bank

Mit dem Haustürwiderrufsgesetz können sich Betroffene noch nach Jahren von unrentablen Investments trennen – und in sinnvollere Anlageformen investieren.

Um sich auf das Gesetz berufen zu können, müssen Anleger nachweisen, dass sie in einer so genannten Haustürsituation überrumpelt wurden.

Darunter verstehen Juristen einen nicht abgesprochenen Besuch in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz, oder eine Ansprache in Verkehrsmitteln oder auf der Straße.

Typisches Beispiel:

Ein Vertreter besucht den Verbraucher am Arbeitsplatz und bietet ihm dort die Zeichnung eines Fonds und dazu die Finanzierung durch ein Grundschuld- oder Hypothekendarlehen an. Der Verbraucher nimmt das Angebot an. Eigentlich müsste er nun über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Geschieht das schriftlich, kann nur bis zu zwei Wochen danach von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt keine Belehrung, so erlischt nach dem deutschen Gesetz dieses Recht binnen einem Monat nach “vollständiger Leistungserbringung”.

Das heißt im Klartext:

Sobald das Darlehen ausbezahlt ist, würde das Widerrufsrecht auch ohne Belehrung nach einem Monat erlöschen. Nach Auffassung des Europäische Gerichtshofes jedoch hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie nicht richtig umgesetzt: Auf die genannte Monatsfrist kommt es nicht an. Das bedeutet: Wer bei Abschluss eines Hypothekenkredites über sein Widerrufsrecht nicht schriftlich belehrt wurde, kann der Bank jede Zahlung verweigern.

von RA Johannes Fiala

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