Wer auswandert, denkt zuerst an Krankenversicherung, Steuern und Meldepflichten – die gesetzliche Rentenversicherung gerät dabei häufig aus dem Blick. Das ist riskant in zwei Richtungen: Während der Ansparphase kann unklar bleiben, ob und wie sich Rentenanwartschaften im Ausland überhaupt fortführen lassen. Und bei einem späteren Rentenbezug zeigt sich oft erst dann, dass nicht jedes Zielland gleich behandelt wird – innerhalb der EU fließt die deutsche Rente in aller Regel ungekürzt, in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen können dagegen einzelne Rentenbestandteile entfallen. Dieser Beitrag ordnet ein, was beim Wegzug für die Beitragspflicht gilt, wie sich bereits erworbene Ansprüche auf den Wegzug auswirken, wie der Rentenexport ins Ausland funktioniert und welche Schritte vor der Ausreise sinnvoll sind.
Warum die Versicherungspflicht mit dem Wegzug endet
Grundlage der deutschen Sozialversicherung ist das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV: Die Vorschriften über Versicherungspflicht gelten für alle Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Wer diesen Geltungsbereich mit dem Wegzug verlässt und im Ausland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmt, fällt damit grundsätzlich aus der deutschen Versicherungspflicht heraus – unabhängig davon, ob im Zielland eine vergleichbare Absicherung besteht.
Eine Ausnahme bildet die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV: Wird jemand von einem inländischen Arbeitgeber im Rahmen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt, bleibt die deutsche Versicherungspflicht während der Entsendung bestehen. Diese Regelung betrifft aber gezielt befristete Entsendungen, nicht die dauerhafte Auswanderung mit neuem Lebensmittelpunkt im Ausland – wer den Arbeitsplatz in Deutschland aufgibt und sich im Zielland neu orientiert, kann sich hierauf nicht stützen.
Beitragspflicht in der Ansparphase: zwei Wege zur Fortführung
Endet die Pflichtversicherung mit dem Wegzug, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Rentenanwartschaft im Ausland gar nicht mehr wächst. Das SGB VI sieht zwei unterschiedliche Instrumente vor, die sich in Zielgruppe und Voraussetzungen deutlich unterscheiden.
Freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI
Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern – der Gesetzestext stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für Deutsche gilt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier also keine Beschränkung auf EU- oder Abkommensstaaten: Die freiwillige Versicherung steht grundsätzlich weltweit offen, unabhängig vom Zielland der Auswanderung.
Ausgeschlossen ist die freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 2 SGB VI erst, wenn bereits bindend eine Vollrente wegen Alters bewilligt wurde und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde – für Auswanderer im erwerbsfähigen Alter spielt diese Einschränkung in aller Regel keine Rolle.
Praktisch bedeutet das: Wer im Ausland keiner Pflichtversicherung unterliegt oder seine deutsche Rentenanwartschaft parallel weiter aufbauen möchte, kann dies über freiwillige Beiträge tun. Die Höhe der Beiträge lässt sich innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen frei wählen, was Gestaltungsspielraum eröffnet, aber auch bedeutet, dass ohne aktives Handeln schlicht keine weiteren Entgeltpunkte entstehen.
Antragspflichtversicherung für Selbständige nach § 4 Abs. 2 SGB VI
Wer im Ausland selbständig tätig wird und nicht nur die freiwillige, sondern eine der Pflichtversicherung nähere Absicherung wünscht, kann alternativ die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI nutzen. Sie steht Personen offen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, sofern der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird. Wird diese Frist versäumt, ist der Zugang zur Antragspflichtversicherung für diese Tätigkeit endgültig verschlossen – ein späterer Antrag ist dann nicht mehr möglich.
Der praktische Unterschied zur freiwilligen Versicherung liegt vor allem darin, dass die Antragspflichtversicherung eine echte Pflichtmitgliedschaft begründet, die grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden kann, sondern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen endet – etwa mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Wer sich für diesen Weg entscheidet, bindet sich damit stärker als bei der freiwilligen Versicherung, sichert sich im Gegenzug aber auch Leistungen, die an eine Pflichtmitgliedschaft anknüpfen können.
Fristen für die Beitragszahlung
Unabhängig davon, für welchen Weg man sich entscheidet, gilt nach § 197 SGB VI eine feste Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge: Sie sind nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres gezahlt werden, das dem Beitragsjahr folgt. Eine Nachzahlung nach Fristablauf lässt das Gesetz nur in engen Härtefällen zu – etwa wenn die Zahlung ohne eigenes Verschulden verhindert war und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Wer im Ausland lebt und die Fristen aus den Augen verliert, riskiert damit nicht nur eine Lücke im Versicherungsverlauf, sondern schlicht den unwiederbringlichen Verlust bereits geleisteter, aber verspätet gemeldeter Beitragszeiten.
Was passiert mit bereits erworbenen Rentenansprüchen?
Anders als bei manchen Formen der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge ist ein wesentlicher Vorteil der gesetzlichen Rentenversicherung, dass einmal erworbene Anwartschaften durch einen Wegzug ins Ausland nicht automatisch verfallen. Die im Versicherungsverlauf gespeicherten Beitragszeiten, Entgeltpunkte und Wartezeiten bleiben grundsätzlich erhalten – der Wegzug selbst ist kein Tatbestand, der bereits erworbene Ansprüche vernichtet.
Was sich mit dem Wegzug jedoch ändert, ist die Frage, wie und in welcher Höhe diese Ansprüche später tatsächlich ausgezahlt werden. Genau hier setzt der Rentenexport an: Er regelt nicht, ob ein Anspruch besteht, sondern ob und in welchem Umfang er auch bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands zur Auszahlung kommt.
Rentenexport ins Ausland: EU/EWR, Abkommensstaaten und das vertragslose Ausland
Grundlage für die Zahlung von Renten ins Ausland ist § 110 SGB VI. Danach erhalten Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ihre Leistungen wie Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 110 Abs. 1 SGB VI). Bei einem dauerhaften Wohnsitz im Ausland gelten dagegen die besonderen Vorschriften des Abschnitts über Leistungen an Berechtigte im Ausland – und diese wiederum stehen unter dem Vorbehalt über- oder zwischenstaatlichen Rechts (§ 110 Abs. 3 SGB VI), also insbesondere des EU-Rechts und bilateraler Sozialversicherungsabkommen.
Für die praktische Höhe der exportierten Rente ist vor allem die Regelung zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach §§ 113, 114 SGB VI von Bedeutung: Für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nur aus sogenannten Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt – also aus Beitragszeiten, für die nach dem 8. Mai 1945 Beiträge nach Bundesrecht gezahlt wurden. Nach den eigenen Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden bestimmte Rentenanteile, etwa aus sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, bei einem Wohnsitz außerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Diese Einschränkung betrifft in der Praxis vor allem ältere Versicherungsbiografien mit Bezug zu den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder zu Vertriebenen- und Aussiedlerzeiten; für rein westdeutsche oder EU-basierte Erwerbsbiografien spielt sie meist keine Rolle.
Zusätzlich gibt es eine Sonderkonstellation bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Beruht die Rente nicht nur auf medizinischen Gründen, sondern auch darauf, dass der Arbeitsmarkt für die betroffene Person verschlossen ist, kann es bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands zu Einschränkungen bei der Zahlung kommen, da diese arbeitsmarktbezogene Komponente an die Verhältnisse des deutschen Arbeitsmarkts anknüpft.
Für die Praxis lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden, die sich in ihren Auswirkungen auf den Rentenexport deutlich unterscheiden:
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Zielland-Kategorie | Rechtsgrundlage | Auswirkung auf den Rentenexport |
|---|---|---|
| EU-/EWR-Staaten und Schweiz | Unionsrecht zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, § 110 Abs. 3 SGB VI | Rente wird grundsätzlich in voller Höhe wie bei Inlandswohnsitz gezahlt, einschließlich aller Entgeltpunkte |
| Abkommensstaaten (z. B. USA, Kanada, Australien, Japan, Türkei, Israel, Brasilien und weitere) | Bilaterales Sozialversicherungsabkommen, § 110 Abs. 3 SGB VI | Zahlung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach den Regeln des jeweiligen Abkommens; Umfang kann je nach Abkommen variieren |
| Echtes, vertragsloses Drittland (kein Abkommen, keine EU-/EWR-Zugehörigkeit) | § 110 Abs. 2, §§ 113, 114 SGB VI | Grundsätzlich weiterhin Zahlung der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhenden Rentenanteile; Anteile aus Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Fremdrentengesetz-Zeiten sowie ausländische, nicht anrechenbare Versicherungszeiten bleiben in der Regel unberücksichtigt |
Deutschland hat nach eigenen Angaben der Deutschen Rentenversicherung mit aktuell 21 Staaten außerhalb der EU/des EWR und der Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, unter anderem mit den USA, Kanada, Australien, Japan, der Türkei, Israel, Brasilien, Indien, Südkorea, Tunesien, Marokko und mehreren Balkanstaaten. Daneben besteht seit 2002 ein gesondertes Entsendeabkommen mit der Volksrepublik China – dieses ist jedoch kein vollständiges Sozialversicherungsabkommen, sondern regelt ausschließlich, dass entsandte Beschäftigte keine doppelten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen; Regelungen zum Erwerb oder zur Zahlung von Rentenansprüchen enthält es nicht. Dabei ist zu beachten, dass auch unter den 21 vollständigen Abkommen nicht jedes den gleichen Umfang hat – bei einzelnen Abkommen, etwa mit Marokko, Tunesien und der Türkei, bestehen inhaltliche Einschränkungen gegenüber dem sonst üblichen Abkommensstandard. Wer in einen Abkommensstaat auswandert, sollte deshalb nicht pauschal von einer EU-gleichen Behandlung ausgehen, sondern das konkrete Abkommen und dessen Reichweite prüfen lassen.
Zuständigkeit: kein zentrales Amt, sondern eine gestaffelte Trägerzuständigkeit
Anders als der Begriff “Auslandsrentenstelle” vermuten lässt, gibt es keine einzelne, zentrale Behörde, die für alle Auswanderer zuständig ist. Zuständig ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung stets der Träger, an den zuletzt Beiträge in Deutschland gezahlt wurden: Das kann die Deutsche Rentenversicherung Bund sein, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – sobald irgendwann Beiträge dorthin geflossen sind – oder einer der 14 Regionalträger, deren Zuständigkeit sich nach dem letzten Beschäftigungs- oder Wohnort richtet. Diese beiden bundesweit zuständigen Träger und die 14 Regionalträger ergeben zusammen die 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Wer im Ausland lebt und sich an die “falsche” Stelle wendet, verliert dadurch zwar keine Ansprüche, verzögert aber die Bearbeitung, weil der Vorgang erst an den richtigen Träger weitergeleitet werden muss. Vor einer Kontaktaufnahme lohnt es sich deshalb, anhand der eigenen Versicherungsnummer beziehungsweise der letzten Beitragszahlung zu klären, welcher Träger konkret zuständig ist.
Kontenklärung vor dem Wegzug
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Schritt ist die Kontenklärung – die Überprüfung und Vervollständigung des eigenen Versicherungsverlaufs – bereits vor der Ausreise. Solange man noch in Deutschland lebt, lassen sich fehlende Nachweise zu Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Kindererziehungszeiten in aller Regel deutlich einfacher beibringen als aus dem Ausland heraus, wo Kontakt zu früheren Arbeitgebern, Schulen oder Behörden erschwert sein kann. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierfür ein eigenes Antragsverfahren zur Kontenklärung an, das online oder schriftlich eingeleitet werden kann und dazu dient, den gespeicherten Versicherungsverlauf mit den eigenen Unterlagen abzugleichen und Lücken zu schließen.
Wer bereits ausländische Vorbeschäftigungszeiten hat, sollte diese im Rahmen der Kontenklärung ebenfalls angeben, da sie je nach EU-Recht, Sozialversicherungsabkommen oder Fremdrentenrecht für die spätere Rentenberechnung relevant werden können. Nach dem Wegzug empfiehlt sich zudem, der Rentenversicherung frühzeitig – die Deutsche Rentenversicherung nennt hier einen Vorlauf von etwa zwei Monaten vor einem späteren Rentenbeginn beziehungsweise Umzug im Rentenbezug – die neue Auslandsanschrift und Bankverbindung mitzuteilen, um spätere Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden.
Hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Ein 42-jähriger Ingenieur mit vollständiger deutscher Erwerbsbiografie gibt seine Festanstellung auf und wandert nach Vietnam aus, um dort als selbständiger Berater zu arbeiten. Da Vietnam weder EU-/EWR-Staat noch Abkommensstaat ist, endet seine Pflichtversicherung mit dem letzten deutschen Beschäftigungstag. Er entscheidet sich für die freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI, um seine Rentenanwartschaft weiter aufzubauen, und zahlt die Beiträge jeweils fristgerecht vor dem 31. März des Folgejahres. Da seine gesamte bisherige Erwerbsbiografie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruht, bleibt seine spätere Rente vom eingeschränkten Rentenexport in vertragslose Staaten praktisch unberührt – anders läge der Fall, hätte er etwa noch Anwartschaften aus dem Fremdrentengesetz oder aus Reichsgebiets-Beitragszeiten in seinem Versicherungsverlauf.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung?
Anwaltliche Beratung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die eigene Versicherungsbiografie nicht eindeutig ist – etwa bei einer Mischung aus deutschen, EU-ausländischen und drittstaatlichen Beitragszeiten, bei Vorbeschäftigungszeiten aus dem Fremdrentengesetz oder bei geplanter Auswanderung in ein Land, dessen Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland nur eingeschränkten Umfang hat. Auch wer zwischen freiwilliger Versicherung und Antragspflichtversicherung als Selbständiger abwägt, profitiert von einer Einordnung im Einzelfall, da die fünfjährige Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI unwiederbringlich verstreichen kann. Nicht zuletzt kann sich eine Beratung lohnen, wenn bereits ein Rentenbescheid mit gekürztem Auslandsanteil vorliegt und geprüft werden soll, ob die zugrunde gelegte Einordnung der Beitragszeiten zutreffend ist.
Fazit
Die gesetzliche Rentenversicherung endet nicht mit dem Wegzug, sondern verändert sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung: Die Pflichtversicherung erlischt regelmäßig mit dem Verlassen des deutschen Geltungsbereichs, kann aber über die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI oder – für Selbständige innerhalb von fünf Jahren – über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI fortgeführt werden. Bereits erworbene Ansprüche gehen durch den Wegzug nicht verloren, ihre spätere Auszahlung hängt aber vom Zielland ab: In der EU und im EWR sowie der Schweiz erfolgt der Rentenexport regelmäßig ungekürzt, in Abkommensstaaten nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens und im echten vertragslosen Ausland kann es nach §§ 113, 114 SGB VI zu einer Nichtzahlung einzelner, nicht auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhender Rentenanteile kommen. Wer diese Weichenstellungen frühzeitig kennt, seine Versicherungsakte vor dem Wegzug klären lässt und Fristen wie die Kontenklärung sowie die Zahlungsfrist nach § 197 SGB VI im Blick behält, sichert sich die Grundlage für eine verlässliche Altersvorsorge – unabhängig davon, wohin der Weg ins Ausland führt.
Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Sozialversicherungsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Wegzug ins Ausland rechtssicher zu gestalten und den späteren Rentenexport – gerade bei komplexen oder gemischten Versicherungsbiografien – frühzeitig zu klären. Nehmen Sie bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf.