Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig?

    Finanzgericht Niedersachsen – Revision eingelegt
    Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden (Beschluss vom 23.5.2005, FG Niedersachsen 23.5.05, 7 S 4/03, Revision unter X R 11/05): Auch in den Jahren vor 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig. Damit entfällt die Begrenzung, wie sie bisher beim Sonderausgabenabzug galt. Das Alterseinkünftegesetz hatte dieses Streitthema ausgelöst, denn Renten – beispielsweise aus Lebensversicherungen – welche der Versicherte nach dem Jahr 2040 erhalten wird, sind zu 100 v.H. zu versteuern. Läßt man hingegen nur den beschränkten Abzug als Sonderausgaben zu, würde es in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung kommen. Dogmatisch wird dies damit begründet, dass vorrangig immer zu prüfen ist, ob Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind – erst nachrangig kommen Sonderausgaben bei der Einordnung der Versicherungsprämien in Frage. In Bezug auf gezahlte Altersvorsorgebeiträge sollten alle Steuerbescheide nicht nur offen gehalten werden, wenn die Rente erst nach dem Jahr 2039 und somit bei voller steuerlicher Erfassung fließt. Denn auch in allen anderen Fällen, in denen der Besteuerungsanteil der Rente noch unter 100 v.H. liegt, könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten für die spätere Rente handeln. Hierzu sind mehrere Verfahren anhängig, so auch zwei Revisionen vor dem BFH. Die Finanzverwaltung stimmt dem Ruhen des Verfahrens inzwischen zu.
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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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