Risikomanagement betriebliche Versicherungen bei Mittelstands-AG und Mittelstands-GmbH

– Weshalb Versicherungsverträge von Gesellschaftern gehalten werden sollten –

 

Für Familienunternehmer besteht mit rund 1% jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit das Risiko einer Insolvenz. Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter
die Leitung der Geschäfte, womit ein Konflikt vorprogrammiert ist, wenn die Interessen des ehemaligen Geschäftsführers andere sind als diejenigen des
Verwalters. Ebensolche Konflikte können auftreten, wenn es im Rahmen eines Anteilsverkaufes oder einer vorweggenommenen Erbfolge zu einem Wechsel in
er Gesellschafterstruktur kommt, oder auch nur zu einem Wechsel in der Geschäftsleitung.

 

Betriebsaufspaltung

Sinnvoll wäre es aus der Sicht eines Unternehmers, wenn er stets die Hand auf den Versicherungen persönlich hält, indem er diese etwa als Kleinunternehmer
im Rahmen einer Einzelfirma als Versicherungsnehmer hält. Anfallende Prämien – nebst einem denkbaren kleinen Aufschlag fürs Verhandeln mit Risikoträgern,
also Versicherern bzw. den Versicherungsvermittlern – können dann unbedenklich der Mittelstands-GmbH oder Mittelstands-AG weiterberechnet werden.
Bei geschickter Gestaltung lässt sich dabei jede Pflicht zur Abrechnung und Deklaration von Mehrwertsteuer vermeiden.

 

Voraussetzungen für den Versicherer

Aus Sicht des Versicherers muss die Adresse der Unternehmen identisch sein, und zudem eine teilweise Personenidentität bestehen. Dann kann der Versicherer
eine Police mit einem Versicherungsnehmer gestalten, jedoch für mehrere Unternehmen als versicherte Personen. Dies bietet sich auch deshalb oft an, wenn
eines von mehreren Unternehmen stillgelegt wird, und teilweise Betriebsvermögen überführt wird.

 

Schutz vor Unterversicherung

Im Bilde gesprochen wird ein Haftungsdach vereinbart, und es wird in der Praxis nur noch ein Bruchteil an Versicherungspolicen benötigt. In der Praxis
kommt es jedoch vor, dass Vermittler lieber jedem Unternehmen eine eigene Police vermitteln, ohne die Risiken genau zu prüfen – erst im Schadensfall
wird vielfach eine zu niedrige Versicherungssumme dann zumindest bei einem Unternehmen erkannt.

 

Fallen bei der Firmen-Rechtsschutzversicherung

Jede Akte des Insolvenzgerichts wandert automatisch zur Staatsanwaltschaft. Fachleute berichten, dass rund 99% aller Insolvenzen erst etwa ein Jahr nach
Eintritt der materiellen Insolvenzreife beantragt werden. Dann kann es nach Insolvenzeröffnung überraschend zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen
Gesellschafter und/oder Geschäftsleiter kommen. Dann bietet jedoch die Rechtsschutzversicherung vielfach keine Deckung mehr, nachdem sie vom Insolvenzverwalter
bereits gekündigt wurde.

Denn regelmäßig wird der Versicherer den Insolvenzverwalter bitten, zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt, § 103 InsO. Gibt der Insolvenzverwalter
keine Erklärung unverzüglich ab, so kann er für das Unternehmen nicht mehr auf Erfüllung des Versicherungsvertrags bestehen. So auch der Bundesgerichtshof (BGH)
im Urteil vom 08.11.2007, Az. IX ZR 53/04.

 

Eine weitere Falle erwartet den Manager im Kleingedruckten. Oftmals kann man Mitarbeiter, also auch Geschäftsleiter preiswert in der Firmenrechtsschutz-Police
mitversichern. Erst im Schadensfall stellt ich dann vielfach heraus, dass eine Deckung nur in der Eigenschaft als Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht besteht
– nicht jedoch in der Eigenschaft als verklagtes Organ vor dem Landgericht.

 

Falle bei der Managerhaftpflicht (D & O-Versicherung)

Eine Deckungszusage kommt vielfach auch dann kaum mehr in Frage, wenn es sich um eine Claims-Made-Deckung handelt. Denn diese Versicherungstypen setzen einen
(noch) wirksamen laufenden Versicherungsvertrag auch noch in dem Zeitpunkt voraus, zu dem ein angeblicher Schadensersatzanspruch oder sonstiger Vorwurf erhoben wird.

 

Im Interesse eines Insolvenzverwalters, eines neuen Gesellschafters oder einer neuen Geschäftsleitung kann es jedoch liegen, sich weitere Versicherungsprämien
zu ersparen oder die bisherigen Verträge „schadensfrei“ weiterlaufen zu lassen, um Prämiensteigerungen nach Meldung oder Regulierung von Schadensfällen gerade auch zu verhindern.

 

Abweichender Versicherungsnehmer und Vermögensschutz

Ein weiterer Vorteil dieser Gestaltung kann dadurch erreicht werden, dass auch etwaige sonstige Dauerlieferverträge und sonstiges Betriebsvermögen in einer
Einzelfirma gehalten werden, um dann im Wege einer Verpachtung der eigenen GmbH oder AG zur Verfügung gestellt zu werden.

 

Rettung der Altersversorgung bei Insolvenz

Bei Einschaltung einer GmbH oder AG als selbst nicht operativ und damit risikobehaftet tätige Zwischenholding, die das Betriebsvermögen an das operativ
tätige Unternehmen verpachtet, kann eine weitere Haftungsbeschränkung erreicht werden. Erteilt die Zwischenholding eine Versorgungszusage an ihren Geschäftsführer,
bleibt diese samt zugehöriger von ihr abgeschlossener Rückdeckungsversicherungen von einer Insolvenz eines operativ tätigen Unternehmens völlig unberührt.
Noch vorteilhafter könnte es sein, das operativ tätige Unternehmen ganz ohne Holdingverhältnis schlicht daneben zu stellen. Dann  lassen sich bei dessen Insolvenz
und ausbleibenden Pachtzahlungen sofort alle Verbindungen durch Kündigung des Pachtvertrages kappen – mangels dann noch vorhandener Geschäftsräume und Inventars mag
der Insolvenzverwalter dann sich mit ein paar in einer Spedition eingelagerten Bananenkisten Akten begnügen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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