Rückabwicklung durch Widerruf – trotz Kündigung oder Vertragsablauf in der KLV und RV?

– Wie Risikokosten die Rückerstattung bei unzureichender Widerrufsbelehrung vernichten –

 

Bei Widerruf einer von 1994 bis 2007 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung sind laut BGH die Beiträge zzgl. aller Nutzungen abzüglich der für das Risiko verbrauchten Risikokosten vom Versicherer zurückzuzahlen.

Unter Risikokosten möchte der BGH (z.B. Urteile vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 und 448/14) beispielsweise die für die versicherte Todesfalleistung verbrauchten Beiträge verstehen, ferner solche für eine versicherte Leistung bei Berufsunfähigkeit – Renten oder auch nur Beitragsbefreiung im Berufsunfähigkeitsfall.

 

Dogma, als ob es einen Sparanteil mit Verzinsung gäbe

Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Beitrag einer Kapitallebensversicherung einen Sparanteil enthielte, der bei Erleben des Ablaufs verzinst ausgezahlt wird. Und daneben einen Risikoanteil für die über das angesparte Kapital hinausgehende Versicherungssumme, die im Todesfall als Leistung zusätzlich zu den bereits verzinst angesparten Sparanteilen ausgezahlt wird.

Selbstverständlich wird dann auch bei Widerruf nach dem Todesfall dennoch eine Rückzahlung zusätzlich zur bereits erhaltenen Todesfalleistung geschuldet, denn die Todesfalleistung wurde ja mit den abgezogenen Risikokosten bereits bezahlt. Dies bedeutet, dass es beim Widerruf gar nicht darauf ankommt, ob das Risiko eingetreten ist – läuft also bereits etwa eine versicherte Rente wegen Berufsunfähigkeit, so wird diese trotz Widerrufes weiterhin zu bezahlen sein.

 

Versicherungsmathematik zeigt Irrtum des BGH

Diese landläufige Vorstellung liegt indes neben den versicherungsmathematischen Grundsätzen, wie sie jeder Versicherungsmathematiker lernt.

Tatsächlich deckt eine Kapitallebensversicherung nämlich zwei unterschiedliche Risiken ab.

Das eine Risiko ist der Todesfall vor Ablauf der Lebensversicherung. Es wird dann die volle Versicherungssumme für den Todesfall fällig, nicht nur eine Differenz auf vermeintlich angesparte Sparanteile. Hierfür müssen Todesfallbeiträge kalkuliert werden. Da die Beiträge einer Kapitallebensversicherung konstant sein sollen, das Sterberisiko aber mit dem Alter zunimmt, enthalten diese Todesfallbeiträge anfangs auch einen „Sparanteil“, aus dem eine Deckungsrückstellung aufgebaut wird. Aus dieser werden dann die mit dem Alter steigenden Risikobeiträge finanziert, bis sie bei Ablauf wieder auf Null sinkt, weil sie dafür verbraucht wurde.

Diese Risiko-Prämie (vielleicht nicht jedoch einkalkulierte Risiko-Gewinne und Kosten) bleibt beim Versicherer – trotz Widerrufes; spiegelbildlich darf der Versicherungsnehmer trotz Risikoeintritt die entsprechende Leistung des Versicherers zusätzlich behalten. Die Leistung des Versicherers wegen des Risikoeintritts ist mithin ohne Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Kompensation nach Bereicherungsrecht nach einem Widerruf bzw. Widerspruch.

Das andere Risiko ist der Fall, dass die versicherte Person ohne vorher zu versterben den vereinbarten Ablauftermin lebend erreicht. Das ist mehr oder weniger wahrscheinlich, jedenfalls niemals sicher. Auch hierfür sind Beiträge – die Erlebensfallbeiträge – zu kalkulieren. Auch diese enthalten einen Sparanteil, aus dem eine Deckungsrückstellung aufgebaut wird. Diese steigt bis zum Ablauf auf die für den Erlebensfall vereinbarte Erlebensfallversicherungssumme. Stirbt der Versicherte vorher, so verfällt diese Deckungsrückstellung vollständig, weil das versicherte Risiko des Erlebens des Ablaufs nicht eingetreten ist. Kalkulatorisch wird dies bereits mindernd in den Erlebensfallbeiträgen berücksichtigt.

Tatsächlich also gibt es in einer Kapitallebensversicherung keinen Sparanteil und daneben einen Risikoanteil in den Beiträgen, sondern es stehen zwei Beiträge für zwei unterschiedliche versicherte Risiken – einmal den Todesfall, einmal den Erlebensfall – nebeneinander.

 

Die kompletten Beiträge sind als Risikobeiträge abzuziehen

Wenn daher laut BGH Risikobeiträge beim Widerruf abzuziehen sind, dann ist es gerechtfertigt, die kompletten Beiträge abzuziehen, also Risikobeiträge für den Todesfall und also auch solche für den Erlebensfall.

 

Ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung

Dass auch die Risikobeiträge für den Erlebensfall abzuziehen sind, wird an einem Beispiel deutlich:

Ein Versicherungsnehmer zahlt für 10 Personen je 100.000 EUR Einmalbeitrag in eine Lebensversicherung (oder eine Rentenversicherung) ein, die im Todesfall keine Leistung erbringt, im Erlebensfall – der nur mit 10 % Wahrscheinlichkeit eintritt – aber 1 Mio. EUR auszahlt. Andere Kosten und Zinsen werden der Einfachheit halber vernachlässigt, ebenso eventuelle Nutzungen. Angesichts derzeitiger EZB-Politik also eine realistische Annahme.

Nun sterben wie geplant 9 Personen, für die keine Todesfalleistung fällig wird. Für den zehnten Überlebenden erhält der Versicherungsnehmer die 1 Mio. EUR vereinbarte Erlebensfalleistung. Für den Versicherer ist dies neutral, da er ja zu den für den Überlebenden eingezahlten 100.000 EUR noch die 900.000 EUR der vorher Gestorbenen eingenommen hat. 100.000 EUR Risikobeitrag für die vereinbarte Erlebensfalleistung waren schließlich ausreichend.

Nun aber widerruft der Versicherungsnehmer alle diese Erlebensfallversicherungen bis auf die des Überlebenden, für die er ja schon 1 Mio. EUR erhalten hat – nur die übrigen waren ja ein schlechtes Geschäft. Gemäß BGH macht er nun die Rechnung auf:

Jeweils 100.000 EUR gezahlte Beiträge, dazu Nutzungen in Höhe von Null, und abzüglich Risikobeiträge in Höhe Null für die – nicht versicherte – Todesfalleistung, ergibt per Saldo 100.000 EUR Rückzahlung wegen Widerruf. Also insgesamt 900.000 EUR Rückzahlung für die neun widerrufenen Policen zuzüglich 1 Mio. EUR für eine bei Erleben ausgezahlte, macht 1,9 Mio. EUR Zahlung für den Versicherer bei 1 Mio. EUR an ihn gezahlter Beiträge.

Daran ändert sich auch nichts, wenn kalkulatorisch zwei sterben und acht überleben, von denen jeder 125.000 EUR Erlebensfalleistung erhält, zusammen 1 Mio. EUR.

 

Wie der BGH eine Milchmädchenrechnung aufgemacht hat

Die Lösung könnte nun darin liegen, dass alle Lebensversicherer solange zahlen, bis sie pleite sind. Oder aber sich von Protektor auffangen lassen, vom Staat retten, oder bei der BaFin ihre drohende Insolvenz melden. Oder aber darin, zu erkennen, wo der Denkfehler des BGH liegt.

Dieser drängt sich bei obigem Beispiel geradezu auf: die 100.000 EUR gezahlten Beiträge waren nicht etwa „Sparbeiträge“, sondern es handelte sich um Risikobeiträge für das Risiko des Erlebens des Ablauftermins. Beiträge also für die versicherte Erlebensfalleistung. Daher sind diese Beiträge – nicht nur die für ein Todesfallrisiko – für das versicherte Erlebensfallrisiko ebenfalls abzuziehen. Die Erlebensfallbeiträge werden im Kollektiv für das Risiko benötigt und verbraucht, dass der Versicherte den Erlebensfalltermin erlebt. Sie sind keine irgendwie gearteten frei verfügbaren Sparbeiträge wie auf einem Sparbuch, auch wenn naive Geister sich das so vorstellen mögen oder auf Berufsschulen für Bankkaufleute als Legende verbreitet wird.

Die Rechnung für die widerrufenen Verträge sieht dann wie folgt aus:

Jeweils 100.000 EUR gezahlte Beiträge, dazu Nutzungen in Höhe von Null, und abzüglich Risikobeiträge für die versicherte Erlebensfalleistung in Höhe 100.000 EUR, ergibt per Saldo Null Rückzahlung wegen Widerrufes. Für Lebensversicherungen ab 2008 hat es der Gesetzgeber entsprechend bereits geregelt, §§ 9, 152 VVG.

 

Risiko und Chance sind das gleiche

Zwischen Risiko und Chance gibt es keinen mathematischen Unterschied. Beim Roulette gibt es das Risiko, dass Rot kommt, oder Schwarz. Erst wenn jemand auf Rot setzt, wird er das eine nach seinen Präferenzen als Chance sehen, das andere als Risiko. Das Spielcasino müsste es genau umgekehrt sehen, ebenso wie derjenige, der auf Schwarz setzt.

So ist auch die Sterbewahrscheinlichkeit lediglich das Komplement der Überlebenswahrscheinlichkeit. Nur deshalb, weil viele das Überleben eher als Chance denn als Risiko nach ihren Präferenzen sehen, ist es aber nicht gerechtfertigt, die für das Überlebensrisiko benötigten Beiträge als Sparvorgang und nur die für das Todesfallrisiko benötigten als Risikobeiträge aufzufassen.

So sagt der BGH etwa im Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14, dass „bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen“. Dann aber stellt er in der Folge ganz inkonsequent nur auf den Todesfallversicherungsschutz ab, gar nicht auf den für den Erlebensfall, als sei dafür gar kein Versicherungsschutz zugesagt. Dies ist offenbar vom BGH schlicht nicht zu Ende gedacht.

 

Wie ist die Rückabwicklung bei Widerruf zu rechnen?

Es ist wohl kaum damit zu rechnen, dass der BGH sich von Aktuaren oder Anwälten der Versicherer überzeugen lässt, dass er einer Milchmädchenrechnung aufgesessen ist. Das hieße, die Erwartungen an die Überzeugungsfähigkeit von Aktuaren und Versichereranwälten doch stark überzustrapazieren. Man bekommt bei Gericht nicht immer Recht, sondern nur ein Urteil. Die naive Vorstellung von Risikobeiträgen für Todesfalleistung und ganz anders gearteten Sparbeiträgen hat sich denn doch zu tief überall verinnerlicht. Insofern ist es völlig klar, dass Gutachten eines versicherungsmathematischen Sachverständigen nach den Vorgaben des BGH selbstverständlich in jedem der obigen neun Sterbefälle dazu führen, dass die 100.000 EUR gezahlten Beiträge als Rückforderung berechnet werden. Es ist indes kaum damit zu rechnen, dass dies Versicherer in Probleme bringt, denn erfahrungsgemäß sind über 99 Prozent der Versicherungskunden viel zu träge, als dass sie sich um einen Widerruf ernsthaft bemühen würden. Insofern hält sich der angebliche Kollateralschaden durch Verstoß des BGH gegen Denkgesetze für die Lebensversicherer in Grenzen.

 

Allerdings ist auch noch nicht ausgemacht, ob das VVG 2008 gegen das Effektivitätsgebot nach EU-Recht im Verbraucherschutz verstößt, indem es eine spürbare Sanktion bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung vermissen lässt. Denn nach einem Jahr gibt es bei Widerruf genauso viel oder wenig wie bei einer Kündigung. Ferner werden durchaus auch bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen aus Widerrufsfällen für bis 1994 abgeschlossene Lebensversicherungen ebenso von Gerichten behandelt. Auch steht längst nicht fest, inwieweit selbst bei reinen Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen (selbständig oder als Zusatzversicherungen) bei Widerruf eine Rückzahlung von Teilen des Beitrags – wie etwa Kosten und aktuariell kalkulierte aber tatsächlich nicht verbrauchte Sicherheitsmargen im Risikobeitrag – und ggf. Nutzungen zu erfolgen hat.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von www.allgemeiner-fachverlag.de

veröffentlicht in “Zeitschrift für Versicherungswesen” Ausgabe 05/2016, Seite 147-148

und

Bibliothek des Bundesgerichtshofs – neue Aufsätze 25.04.2016 – 29.04.2016

Rückabwicklung durch Widerruf – trotz Kündigung oder Vertragsablauf in der KLV und RV?

veröffentlicht in der „Zeitschrift für Versicherungswesen 67(2016), S. 250-252

 

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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