Rückkehr in die GKV verwehrt?

EG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 erleichtert den Austritt aus der privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Wer seine Krankenversicherung (KV) wechseln möchte hat es schwer, denn ohne neuen Versicherungsschutz wird die Kündigung bei der bisherigen KV nicht wirksam. Dies betrifft vor allem Personen die 55 Jahre alt sind oder älter, denen faktisch vielfach die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versperrt erscheint. Wendet man sich an eine GKV, so hätte diese zu beraten – amtspflichtwidrig findet man selten kompetente Gesprächspartner und müsste später auf Schadensersatz klagen (OLG München, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 2388/02).

 

Europa-Recht hilft Versicherten

Nicht selten übersteigt inzwischen der PKV-Beitrag der Höhe nach das Renteneinkommen im Alter. Die Steigerung der PKV-Beiträge um rund 7,5 % p.a. im Alter als Erfahrungswert ist durch die Kalkulationsverordnung (KalV) formelmäßig gesetzlich bedingt – man nennt dies daher auch das versicherungsmathematische Altenproblem der PKV. Wer im Alter oder früher in die GKV zurückkehrt, erspart sich Ausgaben von bis zu mehr als 250.000 € für die restliche Lebenszeit; und zudem ein häufig ein Patiententestament, weil unsinnige lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben.

Wer wissen will, ob sein Ansprechpartner bei der GKV kompetent ist, bittet um Erläuterung der EG-Verordnung Nr.1408/71 vom 14.06.1971. Dies kann bis hinauf zum Leiter der GKV-Geschäftsstelle erfolglos sein, auch wenn dieser vielleicht mit bis zu mehr als 12 € monatlich vergütet wird, plus Dienstwagen und betrieblicher Altersversorgung. Und wer es noch genauer wissen will, fragt vielleicht bei Landes- und Bundesbehörden nach – womöglich mit Erfolg. Ein Rechtsanspruch auf Beratung besteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur von Seiten der Sozialversicherungsträger.

 

Umfassende Beratung zum Tarifwechsel

Mehrere hunderttausende PKV-Versicherte wenden sich an ihre PKV, weil sie sich die mit zunehmendem Alter teurer werdenden Beiträge nicht mehr leisten können oder wollen. Eine umfassende Beratung zum Tarifwechsel sollte dabei stattfinden, weil darauf bei erkanntem Bedarf ein Rechtsanspruch besteht, §§ 6, 204 VVG – inklusive Haftung der PKV für Falschberatung. Diese Beratung ist umsonst, manchmal auch vergeblich. Dann kommt er vielleicht zum „Tarif-Wechsel-Makler“, der sich seine Beratung bezahlen lässt, mit bis zu mehr als einem Jahresbeitrag der Prämienersparnis. Hernach, vielleicht nach Jahren, stellt der Versicherte dann häufig fest, dass im Endergebnis der zunächst „billigere“ Tarif insgesamt doch wieder so teuer geworden ist, dass er ihm erneut unbezahlbar erscheint.

 

Einzelfall-Beratung für “Maßanzug”

Die Wege aus der PKV heraus sind vielfältig, und in fast jedem Alter möglich. Beispielsweise kann ein Wohnsitz im Ausland helfen, mit dortiger gesetzlicher Versicherungspflicht. Dies hat jedoch ein paar Begleiterscheinungen, etwa wenn der Lebensmittelpunkt wechselt kommt es spätestens zur Gefahr doppelter Steuerpflicht.

Alternativ kann der Rentner im Ausland pro forma für gewisse Zeit eine Beschäftigung als Leihopa für 10 € die Stunde aufnehmen, was in manchen EU-Ländern zur Versicherungspflicht in der dortigen GKV und im Anschluss auch in Deutschland führen kann. Auch dies erfordert konkrete Gestaltungsberatung, als Maßanzug im Einzelfall. Und dies ist gewiss mit Beratungskosten verbunden, die erheblich sein können – aber im Vergleich zur Beitragsersparnis für die KV zu vernachlässigen. Eine eventuelle Nichtberatung durch die GKV sollte man sorgsam dokumentieren, und sich auch diesbezüglich im Vorfeld beraten zu lassen, damit die Aussichten für eine spätere Kostenerstattung im Regressweg gesichert sind.

 

Berufswechsel und Statuswechsel

Wer beispielsweise Selbständig ist und blieben möchte, kommt in Deutschland auch unter Alter 55 nicht in die GKV zurück, selbst wenn er nebenberuflich eine abhängige Beschäftigung aufnimmt.

Er kann gleichwohl sozialversicherungspflichtig in einer ausländischen GKV werden, indem er dort für einige Zeit eine nebenberufliche abhängige Beschäftigung aufnimmt, oder durch Wohnsitzverlegung.

Im Anschluss wird er in der deutschen GKV aufgenommen – dies auch noch im Rentenalter. Gewusst wie und wo wird der Selbständige, der gut verdienende Arbeitnehmer und der über 55jährige auch einfach durch eine kurzfristige Zweitbeschäftigung auch ohne Wohnsitzverlegung oder Reduzierung der Hauptbeschäftigung GKV-pflichtig, und dies ganz legal nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen im Inland oder EU-Ausland. Mit EU-Recht erfahrene Helfer, die die Formalitäten für eine reibungslose Umsetzung organisieren, lassen sich finden.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.bindereport.de (Ausgabe 1/2016)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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