Ein deutsches Ehepaar lebt seit Jahren in Spanien, ein deutscher Ehemann und seine brasilianische Ehefrau haben ihren Lebensmittelpunkt in Portugal, oder ein binationales Paar trennt sich, nachdem einer der beiden nach Deutschland zurückgekehrt ist – in all diesen Konstellationen stellen sich vor jeder inhaltlichen Frage zu Unterhalt oder Zugewinn zwei ganz praktische Vorfragen: Bei welchem Gericht kann die Scheidung überhaupt beantragt werden? Und welches materielle Scheidungsrecht wendet dieses Gericht dann an – das deutsche, das des Wohnsitzstaats, oder ein drittes? Beide Fragen werden in der Praxis häufig durcheinandergebracht, obwohl sie rechtlich streng zu trennen sind und in der Europäischen Union durch zwei unterschiedliche Verordnungen geregelt werden. Dieser Beitrag ordnet beide Fragen ein und zeigt, was bei der Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung in Deutschland zu beachten ist.
Zwei getrennte Fragen: Zuständigkeit und anwendbares Recht
Wer sich mit einer Scheidung bei Auslandsbezug beschäftigt, sollte von Anfang an zwischen zwei Ebenen unterscheiden. Die erste Ebene ist die internationale Zuständigkeit: Welches staatliche Gericht darf über den Scheidungsantrag überhaupt entscheiden? Innerhalb der EU beantwortet das die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111). Die zweite, davon unabhängige Ebene ist das anwendbare Recht: Nach welchem materiellen Scheidungsrecht beurteilt das zuständige Gericht dann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ehe geschieden wird? Dafür ist innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010) maßgeblich. Ein deutsches Gericht kann also durchaus zuständig sein und dabei trotzdem ausländisches Recht anwenden müssen – und umgekehrt kann ein ausländisches Gericht zuständig sein und deutsches Recht anwenden. Diese Trennung ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Materie.
Welches Gericht ist zuständig? Die Brüssel-IIb-Verordnung
Für die internationale Zuständigkeit in Ehesachen gilt seit dem 1. August 2022 die Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung), die ihre Vorgängerin, die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa), abgelöst hat. Für Verfahren, die vor dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt nach der Übergangsregelung der neuen Verordnung weiterhin die alte Brüssel-IIa-Fassung. Beide Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, das sich – wie bei den meisten Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen – nicht beteiligt.
Zahlen zu internationalen Scheidungen: Nach den Angaben, mit denen die EU-Institutionen die Einführung der Rom-III-Verordnung und die Reform des Brüssel-II-Regimes begründet haben, hatten im Jahr 2007 rund 140.000 der über eine Million Scheidungen in der damaligen EU-27 einen internationalen Bezug – das entspricht etwa 13 Prozent. Deutschland führte mit rund 34.000 grenzüberschreitenden Scheidungsfällen die Liste an, vor Frankreich (rund 20.500) und dem Vereinigten Königreich (rund 19.500).
Art. 3 Brüssel IIb: sechs Anknüpfungspunkte beim gewöhnlichen Aufenthalt, ein siebter bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit
Art. 3 Brüssel IIb regelt die allgemeine Zuständigkeit für Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung der Ehe. Die Vorschrift zählt – in der Sache unverändert gegenüber der alten Brüssel-IIa-Fassung – mehrere alternative, gleichrangige Zuständigkeitsgründe auf, die an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten anknüpfen:
- den Staat, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- den Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten dort noch wohnt,
- den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners,
- bei einem gemeinsamen Scheidungsantrag beider Ehegatten den Staat, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers, wenn er dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung gelebt hat, oder
- den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers, wenn er dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung gelebt hat und Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Daneben eröffnet Art. 3 lit. b Brüssel IIb einen eigenständigen, von jedem gewöhnlichen Aufenthalt unabhängigen Zuständigkeitsgrund: den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Praktisch bedeutet diese Aufzählung, dass regelmäßig mehrere Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gleichzeitig zuständig sein können – etwa das Gericht am gemeinsamen Wohnsitz und gleichzeitig das Gericht des gemeinsamen Heimatstaats. In solchen Fällen hat der Antragsteller ein echtes Wahlrecht zwischen den zuständigen Gerichten; ein Gericht hat gegenüber dem anderen keinen Vorrang. Wird jedoch bei zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten wegen derselben Ehe ein Verfahren eingeleitet, greift die Rechtshängigkeitssperre der Verordnung: Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig, das später angerufene Gericht muss das eigene Verfahren aussetzen. Diese Regel begünstigt in der Praxis denjenigen Ehegatten, der zuerst tätig wird – ein Umstand, der bei drohender Trennung mit Auslandsbezug frühzeitig bedacht werden sollte.
Welches Recht wird angewendet? Die Rom-III-Verordnung
Ist die internationale Zuständigkeit geklärt, folgt die zweite, unabhängige Frage: Welches materielle Scheidungsrecht wendet das zuständige Gericht an? Innerhalb der EU beantwortet dies die Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010), die seit dem 21. Juni 2012 gilt. Anders als die Brüssel-IIb-Verordnung gilt Rom III jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, sondern wurde im Wege der sogenannten Verstärkten Zusammenarbeit von zunächst 14 Mitgliedstaaten eingeführt; Litauen und Griechenland sind später hinzugetreten. Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Österreich und Portugal gehören ebenso zu den teilnehmenden Staaten wie Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Rumänien, Slowenien und Griechenland. Staaten wie die Niederlande, Polen, Schweden, Dänemark und Irland nehmen dagegen nicht teil und wenden bei Scheidungen mit Auslandsbezug weiterhin ihr eigenes internationales Privatrecht an. Ein wichtiger Punkt dabei: Rom III gilt universell, das heißt ein deutsches Gericht wendet die Verordnung auch dann an, wenn das danach berufene Recht das Recht eines Nicht-Mitgliedstaats oder eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
Art. 5 Rom III: Rechtswahl der Ehegatten
Die Verordnung räumt den Ehegatten in Art. 5 die Möglichkeit ein, das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst zu bestimmen – eine Rechtswahlfreiheit, die es vor Rom III im deutschen internationalen Privatrecht in dieser Form nicht gab. Zur Wahl stehen:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- das Recht des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer von ihnen dort zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch lebt,
- das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört, oder
- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Die Rechtswahl kann jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts getroffen oder geändert werden; lässt es das Recht des angerufenen Staates zu, können die Ehegatten sie auch noch während des Verfahrens vornehmen. Sie muss schriftlich erfolgen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein; einzelne teilnehmende Mitgliedstaaten – Deutschland eingeschlossen – können darüber hinaus zusätzliche Formerfordernisse vorsehen, etwa eine notarielle Beurkundung, wenn zum Zeitpunkt der Rechtswahl beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Art. 8 Rom III: Die Anknüpfungsleiter mangels Rechtswahl
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt Art. 8 das anwendbare Recht anhand einer festen, nacheinander zu prüfenden Stufenleiter:
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| Stufe | Anknüpfungspunkt | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 1 | Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt | zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts |
| 2 | Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt | Aufenthalt endete nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts, und einer der Ehegatten lebt dort noch |
| 3 | Gemeinsame Staatsangehörigkeit | beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts |
| 4 | Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) | wenn keine der vorstehenden Stufen greift |
Jede Stufe kommt nur zur Anwendung, wenn die vorherige nicht erfüllt ist – das Gericht darf also nicht direkt zur für den Einzelfall günstigsten Stufe springen, sondern muss die Leiter von oben nach unten durchprüfen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird bereits die erste Stufe – der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung – zur Anwendung des Rechts am Wohnsitzstaat führen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Zwei ergänzende Vorschriften verdienen Erwähnung: Sieht das nach Art. 5 oder Art. 8 an sich berufene Recht eine Scheidung nicht vor oder gewährt es einem Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, ordnet Art. 10 stattdessen die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichtsstaats an – eine Schutzklausel zugunsten des deutschen oder eines anderen teilnehmenden ordre public. Und nach Art. 13 sind Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen eigenes Recht die Scheidung nicht kennt oder die betreffende Ehe für Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig ansieht, nicht verpflichtet, gestützt auf die Verordnung eine Scheidung auszusprechen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Ein deutscher Staatsangehöriger und seine philippinische Ehefrau leben zunächst gemeinsam sieben Jahre in Portugal. Nach der Trennung zieht der Ehemann nach Deutschland zurück und lebt dort acht Monate, bevor er die Scheidung beantragt; die Ehefrau bleibt in Portugal. Zuständig ist ein deutsches Gericht nach Art. 3 lit. a Brüssel IIb, weil der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland hat und deutscher Staatsangehöriger ist. Beim anwendbaren Recht greift jedoch nicht automatisch deutsches Recht: Da kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht (Stufe 1 scheidet aus), aber der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Portugal noch keine zwölf Monate zurückliegt und die Ehefrau weiterhin dort lebt, ist nach Art. 8 lit. b Rom III portugiesisches Scheidungsrecht anzuwenden – obwohl ein deutsches Gericht entscheidet. Hätten die Ehegatten dagegen vorab eine Rechtswahl nach Art. 5 Rom III zugunsten deutschen Rechts getroffen, wäre stattdessen deutsches materielles Scheidungsrecht maßgeblich gewesen.
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland
Wer sich im Ausland hat scheiden lassen, steht regelmäßig vor einer weiteren, in der Praxis oft unterschätzten Frage: Wird diese Scheidung in Deutschland überhaupt anerkannt? Ohne Anerkennung bleibt die Ehe aus deutscher Sicht bestehen – eine sogenannte hinkende Ehe entsteht, die etwa eine neue Eheschließung in Deutschland blockiert und auch erb- und sozialrechtliche Folgeprobleme auslösen kann.
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| Herkunft der Entscheidung | Anerkennung in Deutschland |
|---|---|
| EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark), Verfahren ab dem jeweiligen Geltungsbeginn von Brüssel IIa/IIb | automatisch, ohne besonderes Verfahren (Art. 30 Brüssel IIb); auf Antrag kann ein Gericht das Fehlen von Anerkennungshindernissen förmlich feststellen |
| Drittstaat, Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde des gemeinsamen Heimatstaats beider Ehegatten | Anerkennung erfolgt kraft Gesetzes, ohne förmliches Verfahren (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG) |
| Drittstaat, alle übrigen Fälle | förmliches Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung erforderlich (§ 107 FamFG) |
Für Scheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) gilt seit dem Geltungsbeginn von Brüssel IIa bzw. deren Nachfolgerin Brüssel IIb eine automatische Anerkennung ohne besonderes Verfahren nach Art. 30 Brüssel IIb – ein deutsches Standesamt oder Gericht muss die ausländische Entscheidung grundsätzlich ohne Weiteres zugrunde legen. Für Scheidungen aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist dagegen grundsätzlich ein förmliches Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG erforderlich. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – in mehreren Bundesländern ist diese Aufgabe den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, etwa dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Nordrhein-Westfalen; hat keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, ist die Senatsverwaltung für Justiz Berlin zuständig. Die Gebühr für die Entscheidung richtet sich nach dem Einkommen der Antragsteller und liegt nach den Angaben des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwischen 15 und 305 Euro.
Eine wichtige Ausnahme von diesem förmlichen Verfahren enthält § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG: Wurde die Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehörten – eine sogenannte Heimatstaatentscheidung –, ist ein förmliches Anerkennungsverfahren nicht erforderlich; die Scheidung wird dann kraft Gesetzes wirksam. Sind beide Ehegatten also etwa US-amerikanische Staatsangehörige und wurde die Scheidung von einem Gericht in den USA ausgesprochen, entfällt die förmliche Anerkennung – in der Praxis verlangen deutsche Standesämter dennoch häufig entsprechende Nachweise, bevor sie die Scheidung ihren eigenen Eintragungen zugrunde legen.
Kurzer Blick auf das Güterrecht: eine eigenständige Anknüpfung
Von der Frage des anwendbaren Scheidungsrechts streng zu trennen ist die Frage, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist – also etwa auf einen Zugewinnausgleich. Seit dem 29. Januar 2019 regelt dies innerhalb einer Gruppe teilnehmender Mitgliedstaaten die EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103), die eigene, vom Scheidungsstatut unabhängige Anknüpfungsregeln vorsieht und den Ehegatten ebenfalls eine begrenzte Rechtswahl einräumt. Da das nach Rom III maßgebliche Scheidungsrecht und das nach der Güterrechtsverordnung maßgebliche Güterrechtsstatut auseinanderfallen können, verdient dieser Themenkomplex eine gesonderte, vertiefte Betrachtung, die den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung?
Bei einer bevorstehenden Trennung mit Auslandsbezug lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung insbesondere dann, wenn mehrere Gerichte gleichzeitig zuständig sein könnten und die Rechtshängigkeitssperre dem zuerst handelnden Ehegatten einen Vorteil verschafft, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder in unterschiedlichen Staaten leben, wenn eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 5 Rom III sinnvoll erscheint, um Rechtssicherheit über das anzuwendende Recht zu schaffen, oder wenn eine im Ausland bereits ausgesprochene Scheidung erst noch in Deutschland anerkannt werden muss, etwa vor einer erneuten Eheschließung. Auch wenn das im Einzelfall anwendbare ausländische Recht inhaltlich deutlich vom deutschen Scheidungsrecht abweicht, etwa bei Fragen des Zugangs zur Scheidung, kann eine frühzeitige Einschätzung spätere Überraschungen vermeiden.
Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Familienrecht umfangreich publiziert und unterstützen Mandanten dabei, die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Scheidungsrecht bei Auslandswohnsitz zu klären, Rechtswahlvereinbarungen nach der Rom-III-Verordnung zu gestalten und im Ausland ausgesprochene Scheidungen in Deutschland anerkennen zu lassen. Nehmen Sie bei einer Scheidung mit Auslandsbezug frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.