Schutz der Altersvorsorgeverträge vor Schuldnern und Gläubigern in Österreich und Deutschland

– Wie Inländer über ausländische Altersvorsorge ausländischen Vollstreckungsschutz erhalten –

 

Lebensversicherungen zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge sollen vielfach vor unbedachter vorzeitiger Auflösung durch den Versorgungsberechtigten, aber auch vor Vollstreckung geschützt werden. In Deutschland und Österreich gibt es dazu ganz unterschiedliche, teilweise staatlich geförderte Vertragstypen. Auch der Schutz vor Zwangsvollstreckung, insbesondere Pfändung, ist unterschiedlich ausgeprägt, so dass es nahe liegt rechtsvergleichend eine Optimierung anzugehen.

 

Im Verlag Versicherungswirtschaft (VVW) erschien 2014 das Werk „Die Besonderen Altersvorsorgeverträge des privaten Rentenversicherungsrechts und ihr Schutz vor Gläubigern in Österreich und Deutschland“ von Dr. Albert Prahl, ISBN 978-3-89952-531-1, 443 Seiten für 75 Euro.

 

Diese Arbeit ist besonders gut geeignet, dem Leser vertieft klarzumachen, was man angesichts der komplexen und nicht immer klaren Rechtslage wissen kann und was nicht. Darin wird die Rechtslage einschließlich der aktuellen Rechtsprechung, dargestellt – bis hin zu Vorschlägen für gesetzliche Ergänzungen und Klarstellungen in Deutschland und Österreich. Eine solche problemorientierte Darstellung ist gewiss besser, als ein als sicher verkauftes Scheinwissen aus dem Marketing.

 

Auch wenn schon die Lage in Österreich und Deutschland jeweils für sich viele Fragen offenlässt, dann sind einem Vergleich natürlich erst recht Grenzen gesetzt. Immerhin gibt es noch Ähnlichkeiten im österreichischen und deutschen Recht, aber die beiden Rechtskreise entwickeln sich sukzessive im Detail und sogar den zugrundeliegenden – z.B. sozialen – Vorstellungen auseinander. Der Autor interessiert sich gerade auch für die Details, die einem konsistenten logischen System nicht unbedingt zugänglich sind, was als Arbeit einen eigenen Wert hat. Je tiefer man in die Materie eindringt, desto klarer wird dem Leser, dass die Rechtslage niemals einfach verständlich und logisch konsequent sein kann.

 

Exemplarisch wird klargestellt, dass (nur gesetzlich) in Österreich und Deutschland nicht abtretbare Forderungen stets – auch cross-border – grundsätzlich nicht pfändbar sind. Man kann nichts pfänden, wenn das Pfandobjekt mit einem (gesetzlichen) Veräußerungsverbot belegt ist. In Deutschland gilt die ergänzende Regel, wonach (gesetzlich) unpfändbare Forderungen auch nicht abtretbar sind, § 400 BGB. Jedoch kann eine nicht abtretbare Forderung (gesetzlich) gleichwohl als pfändbar erklärt werden. „Die Unpfändbarkeit ist als Minus in der Unübertragbarkeit enthalten“. So wird beispielhaft die Rechtslage jeweils vor dem Kontrast des anderen Landes deutlicher beleuchtet.

 

Dabei sind einer konsistenten logischen Darstellung gewisse Grenzen durch die manchmal durchaus nicht logische bzw. teils unerwartete Rechtsprechung gesetzt sind, was der Autor dann im Einzelnen behandelt. Dabei hat der jeweilige Stand der Rechtsprechung, deren Entscheide teils mit der klar geäußerten “Vorstellung” des Gesetzgebers in Widerspruch stehen, noch längst nicht alles entschieden.

 

Einige Richter berufen sich dann gerne auf das geflügelte Wort „Das Gesetz ist mitunter klüger als der Gesetzgeber“ – in Wirklichkeit negieren sie, daß der Gesetzgeber sich etwas gedacht habe, und setzen an dessen Stelle was er „vernünftigerweise gewollt haben sollte“; darin dann eingeschlossen die Korrektur von Irrtümern, Fehlvorstellungen, sowie für veraltet gehaltene Wertvorstellungen.

 

Der Autor lobt bereits in seinem Vorwort das „soziale Klima“ des österreichischen Gesetzgebers. Dies kann auch als Hinweis verstanden werden, daß es sich grundsätzlich anbietet, bei der Altersvorsorge ins Ausland zu blicken, wo je nach Gesinnung ein anderes Schutzniveau – auch für die Familie – bei der betrieblichen und privaten Altersversorgung zu beobachten ist, als wenn die Gläubigerinteressen ein größeres Gewicht haben. Das ist keinesfalls auf Österreich beschränkt.

 

Das neue Fachbuch stellt mustergültig dar, dass bei „der Pfändung grenzüberschreitender Rentenansprüche gegen im [jeweiligen EU-] Inland wohnhafte Verpflichtete/Schuldner aufgrund inländischer Exekutionstitel [also vollstreckbaren Titeln] und Drittschuldnern im jeweils anderen Land“, sodann bei Anwendung des internationalen Privatrechts ein ausländisches Schutzniveau (vor dem Zugriff durch Gläubiger) maßgebend sein wird, wenn es höher ist als das inländische. Liegt der Fall umgekehrt, ist also das inländische Schutzniveau höher, so ist „das höhere einheimische“ Niveau wegen des „ordre public als nationale Absicherung der Mindestlebensbedingungen“ anzuwenden.

 

Entscheidend ist auch der Hinweis, dass ein späterer Umzug am jeweils anzuwendenden Recht nichts ändert. Somit kommt es darauf an, welches Recht gewählt wurde, und ob die Rechtswahl wirksam war, beispielsweise nach den maßgeblichen nationalen und europäischen Rechtsnormen. Diese nationalen und internationalen Rechtswahlmöglichkeiten werden historisch als Grundlagen behandelt.

 

Produkte aus dem Ausland können sich daher durchaus schon wegen der Insolvenzsicherheit empfehlen. Dazu kommt, dass sie oft auch andere Vorteile bieten. Nur beispielhaft – mit ebenfalls einer günstigeren „sozialen Einstellung“ bieten z.B. Rentenversicherungen aus der Schweiz höhere Renten für Männer als in Deutschland, weil dort für Männer noch mit deren eigener kürzerer Lebenserwartung kalkuliert werden darf, und nicht Männer und Frauen „gleichbehandelt“ werden. Ohne Juristen und versicherungsmathematische Sachverständige wird freilich kein Kunde selbst das für ihn Optimale finden können.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (Experten-Report 07/2015)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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