von RA Johannes FialaBei der Einkommensteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag werden Kinder und sonstige Angehörige als selbständige Steuerpflichtige behandelt. Bei einem intakten Familienverbund können deshalb durch Gestaltungsmaßnahmen innerhalb einer Familie sehr viel Steuern gespart werden.Ausgangspunkt der nachfolgenden überlegungen ist die Tatsache, dass bei jedem Steuerpflichtigen im Jahr 2002 die ersten 7.500 – 12.500 ? steuerfrei bleiben, und dass die darüber hinausgehenden Einkunftsteile zunächst nur mit weniger als 30% Steuern belastet sind. Bei einem Studenten, der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, bleiben im Jahr 2002 beispielsweise die ersten 10.000 ? Einkünfte steuerfrei, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:
Grundfreibetrag (§ 32a Abs.1 EStG) | ? 7.235,- |
Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs.4 EStG) | ? 1.550,- |
Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Kapitaleinkünften | |
(§ 9a EStG) | ? 51,- |
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1 EStG) | ? 36,- |
Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten | ? 920,- |
(§ 10 Abs.1 Nr.7 EStG) | |
Sonstige Sonderausgaben | |
und agw. Belastungen | ? 208,- |
SUMME | ? 10.000,- |
Wenn Einkünfte auf Kinder verlagert werden, muss bedacht werden, dass das Kindergeld und viele weitere Steuervergünstigungen wegfallen, wenn ein erwachsenes Kind, das sich in Ausbildung befindet, im Jahr 2002 mehr als 7.188 ? Einkünfte und Bezüge hat (§ 32 Abs.4 EStG). Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung sollte die 7.188 ?-Einkommensgrenze also unbedingt eingehalten werden. Eltern, die die Steuervorteile des ?Familien-Splitting? nutzen und trotzdem Einfluss auf das Vermögen behalten wollen, können dies durch eine Familien-Gesellschaft erreichen, an der die Kinder (und sonstige Angehörige) als Minderheitsgesellschafter beteiligt werden. Eine Familien-Gesellschaft hat außerdem den Vorteil, dass diese Gesellschaft Darlehen an einen nahestehenden Betrieb vergeben kann, während die Schenkung von Geldern, die einem solchen Betrieb anschließend wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, steuerlich sehr sorgfältig geplant werden muss (St+W 2001,557). Hinsichtlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist es vorteilhaft, wenn die Familien-Gesellschaft gewerbliche Einkünfte hat. In diesem Fall kommen bei der Schenkung eines Anteils dieser Gesellschaft die §§ 13a und 19a ErbStG zum Tragen, d.h. – der Freibetrag für die übertragung von Betriebsvermögen i.H.v. 256.000 ? (§ 13a Abs.1. ErbStG), – die Ermäßigung des Wertansatzes um 40%, soweit dieser Freibetrag überschritten wird (§ 13a Abs.2 ErbStG) und – die günstige Steuerklasse I (§ 19a ErbStG). Wenn Teile des Vermögens an den Lebenspartner oder an entfernt verwandte Angehörige übertragen werden sollen, beträgt der Steuersatz bei der Schenkungsteuer mindestens 17% (§ 19 ErbStG). In solchen Fällen wirken sich die Privilegien i.V.m. der übertragung von Betriebsvermögen, die mit einer gewerblichen Familien-Gesellschaft verbunden sind, besonders vorteilhaft aus, weil der Eingangssteuersatz bei Steuerklasse I nur 7% beträgt. Die (vorübergehende) Umwandlung einer vermögensverwaltenden Familien-Gesellschaft in eine gewerblich tätige Gesellschaft lässt sich dadurch erreichen, dass die Gesellschaft teilweise gewerblich tätig wird. Außerdem kann sich die Familien-Gesellschaft an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft als Gesellschafter oder atypischer stiller Gesellschafter beteiligen. Die Familien-Gesellschaft kann aber auch von vornherein als GmbH oder gewerblich geprägte Personengesellschaft gegründet werden, z.B. als GmbH & Co. KG. Wenn minderjährige Kinder an einer Familiengesellschaft beteiligt werden sollen, muss bedacht werden, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (DStR 2001,1538; St+W 2000,734). Außerdem muss die Spekulationsfrist beachtet werden, wenn Immobilien des Privatvermögens in eine Familiengesellschaft eingebracht, oder wenn Anteile einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft an Kinder oder sonstige Angehörige übertragen werden. Da bei solchen übertragungsvorgängen i.d.R. auch die auf der Immobilie lastenden Schulden anteilig auf neue Eigentümer übergehen, handelt es sich insoweit um ein privates Veräußerungsgeschäft, für das nach § 23 EStG Einkommensteuer anfallen kann, falls die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Berechnungsbeispiele hierzu enthält eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 5.Februar 2001 (S 2256 A-16-St II 27 in Finanz-Rundschau 2001 S.322). Fundstellen: a) Steuer-Euroglättungsgesetz in BStBl 2001 I S.3. b) von Braunbehrens in Erbfolgebesteuerung 2001 S.204 (mit Vertragsmuster). Jülicher in Erbfolgebesteuerung 2001 S.77 (mit Vertragsmuster).
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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