Sozialversicherung ?

Von Experten wird die Anzahl der “falsch” als sozialversicherungspflichtig eingestuften Geschäftsführenden Gesellschafter und/oder Familienmitglieder auf 1,5 bis 1,8 Millionen geschätzt.

Es ist sinnvoll, sich rechtsverbindliche Bescheide einzuholen.

Das Problem:

Arbeitnehmer, die Angehörige des Arbeitgebers sind, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung (z. B. Arbeitslosenunterstützung), obwohl sie jahrelang Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben.

*Hintergrund:

Grundlage der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, also die Qualifikation einer Person als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Liegt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, gilt der Angestellte als Mitunternehmer oder Mitarbeiter auf familienrechtlicher Basis (familienhafte Mithilfe). Folglich hat er, ungeachtet der tatsächlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Durch verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Allerdings ist bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Mitunternehmern oder familienhafter Mithilfe oftmals schwierig. Dies gilt umso mehr, als Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Beurteilung unterschiedliche Kriterien zu Grunde legen. Ansonsten erfährt der mitarbeitende Familienangehörige erst bei Eintritt des vermeintlichen Leistungsfalls (z.B. Arbeitslosigkeit), dass er keinen Leistungsanspruch hat.

Dies ist umso schwerwiegender, als die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge nur in begrenztem Umfang und unverzinst zurückerstattet werden. Bindungswirkung: Bei Arbeitsverhältnissen, die seit dem 1. Januar 2005 begründet worden sind, erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung, die so genannte Statusfeststellung, von Amts wegen. Die Qualifizierung des Beschäftigten ist für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) bindend. Bei den übrigen Arbeitsverhältnissen (Altfälle) obliegt es den Beteiligten, einen Antrag auf Statusfeststellung an die Einzugsstelle (Krankenkasse) bzw. die BfA zu richten.

Formulare (Vordrucke V027 und V028) können im Internet unter www.bfa.de heruntergeladen werden. Die Statusfeststellung der Einzugsstelle ist für die BfA bindend. Keine Bindungswirkung entfaltet die Statusfeststellung für die BA. Statusfeststellung: Auf die detaillierte Ausführung der Grundsätze zur Statusfeststellung muss an dieser Stelle verzichtet werden. Grundsätzliche Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft sind aber folgende Kriterien: Eingliederung in den Betrieb und Weisungsrecht des Arbeitgebers, Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft und angemessenes Arbeitsentgelt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Fazit: Eine gründliche Diagnose des Ist-Zustandes ist unerlässlich, und zwar im Einzelfall. Vorpauschalen Aussagen sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt.
* Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse problematisch sein.

Praxistipp: Wir empfehlen, in jedem Fall die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses möglichst schon bei dessen Begründung zu klären.

 

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de)

(Schuhmarkt, Ausgabe Nr. 12, 1.Juni 2006)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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