Wer den Schritt ins Ausland plant, stellt sich früher oder später eine sehr grundsätzliche Frage: Bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit bei Auswanderung eigentlich erhalten, oder riskiert man sie durch den Umzug? Die Sorge ist verständlich, denn im Internet kursieren viele Halbwahrheiten zu diesem Thema. Die kurze Antwort vorweg: Allein durch den Wegzug aus Deutschland verliert niemand seine deutsche Staatsangehörigkeit. Verlustgründe existieren zwar im Gesetz, sie knüpfen aber an ganz bestimmte, bewusste Handlungen an – nicht an den Wohnort. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Konstellationen tatsächlich relevant werden können und worauf es bei der Entscheidung für eine weitere Staatsangehörigkeit ankommt.
Staatsangehörigkeit bei Auswanderung behalten: Die Grundregel
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht knüpft den Bestand der Staatsangehörigkeit nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt. Wer nach Portugal, in die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Thailand oder sonst wohin zieht, dort arbeitet, ein Konto eröffnet, eine Immobilie kauft oder auch dauerhaft lebt, bleibt deutscher Staatsangehöriger. Auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausland, die Abmeldung in Deutschland oder ein langjähriger Aufenthalt außerhalb Deutschlands berühren die Staatsangehörigkeit nicht.
Das gilt im Grundsatz ebenso für Kinder, die im Ausland geboren werden: Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit über ihre deutschen Eltern, unabhängig vom Geburtsort, und das hat keine Rückwirkung auf die Staatsangehörigkeit der Eltern. Eine wichtige Einschränkung greift allerdings ab der zweiten im Ausland geborenen Generation – dazu weiter unten mehr.
Kurz gesagt: Auswanderung als solche ist kein Ereignis, das im Gesetz als Verlustgrund genannt wird. Die eigentlichen Verlustgründe sind eng gefasst und betreffen andere Sachverhalte.
Wann geht die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich verloren?
Der frühere Hauptfall: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Über Jahrzehnte war der praktisch wichtigste Verlustgrund in § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt: Wer auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwarb, verlor damit automatisch die deutsche. Aus dieser Vorschrift speist sich ein großer Teil der Verunsicherung, die in Auswanderer-Foren bis heute zu lesen ist.
Diese Regel gilt nicht mehr. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wurde § 25 StAG ersatzlos aufgehoben. Seither führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform den früheren Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben: Mehrere Staatsangehörigkeiten nebeneinander werden nun generell hingenommen – sowohl bei Einbürgerungen in Deutschland als auch bei Deutschen, die sich im Ausland einbürgern lassen.
Für Auswanderer ist das die wichtigste Änderung der vergangenen Jahre. Wer heute im neuen Wohnsitzland die dortige Staatsangehörigkeit beantragt, verliert dadurch aus deutscher Sicht nichts. Ob das neue Heimatland seinerseits die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit verlangt, ist davon streng zu trennen: Diese Frage beurteilt sich allein nach dem Recht des jeweiligen Staates, und manche Staaten verlangen für ihre Einbürgerung weiterhin die Aufgabe aller bisherigen Staatsangehörigkeiten.
Welche Verlustgründe heute noch bestehen
§ 17 Abs. 1 StAG zählt abschließend auf, wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen kann. Nach der Reform sind es nur noch drei Tatbestände.
Verzicht (§ 26 StAG). Auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten kann nur, wer bereits mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt – Staatenlosigkeit soll auf diesem Weg gerade nicht entstehen. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären, bedarf der behördlichen Genehmigung und wird erst mit Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam. Beamten, Richtern und Soldaten ist die Genehmigung während des Dienstverhältnisses zu versagen, Wehrpflichtigen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu erteilen; Ausnahmen gelten unter anderem dann, wenn die betroffene Person seit mindestens zehn Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Ob und in welchem Umfang Wehrpflichtige mit Auslandswohnsitz weiterhin der wehrrechtlichen Erfassung durch die Bundeswehr unterliegen, behandelt ein gesonderter Beitrag der Kanzlei.
Eintritt in fremde Streitkräfte (§ 28 StAG). Wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dasselbe gilt bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos würde, wenn sie noch minderjährig ist oder wenn ein zwischenstaatliches Abkommen zum Eintritt berechtigt. Entscheidend ist dabei die Freiwilligkeit: Wer im zweiten Heimatstaat aufgrund gesetzlicher Wehrpflicht zum Dienst herangezogen wird, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch gerade nicht – § 28 StAG setzt eine freiwillige Verpflichtung voraus, keine Einberufung. Praktisch relevant wird die Vorschrift deshalb vor allem für Doppelstaater, die sich ohne bestehende Wehrpflicht freiwillig zu fremden Streitkräften melden, oder für Reservisten, die eine bereits abgeleistete Wehrpflicht freiwillig um einen weiteren Dienst verlängern.
Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung (§ 35 StAG). Eine Einbürgerung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die für die Entscheidung wesentlich waren. Die Rücknahme ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig und wirkt für die Vergangenheit.
Hinzu kommt der Sonderfall des § 17 Abs. 2 StAG: Ein Kind kann die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verlieren, wenn die Voraussetzungen dieses Erwerbs nachträglich entfallen – etwa weil eine Vaterschaftsanerkennung erfolgreich angefochten wird. Auch hier greifen zahlreiche Ausnahmen, unter anderem für Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, und in allen Fällen, in denen sonst Staatenlosigkeit entstünde.
Nicht mehr im Gesetz stehen dagegen drei Vorschriften, die in älteren Ratgebern noch regelmäßig auftauchen: die Entlassung auf eigenen Antrag (früher §§ 18 bis 24 StAG), der Verlust durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (früher § 27 StAG) und die Optionspflicht für in Deutschland geborene Mehrstaater (früher § 29 StAG). Alle drei sind mit der Reform vom 27. Juni 2024 entfallen. Das hat eine praktische Konsequenz, die überrascht: Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit heute aufgeben möchte, weil ein anderer Staat dies für die dortige Einbürgerung verlangt, kann das nur noch über den Verzicht nach § 26 StAG erreichen – und dieser setzt voraus, dass die andere Staatsangehörigkeit bereits besteht.
Diese Fallgruppen betreffen in der Praxis nur einen kleinen Kreis von Personen und sind für die weit überwiegende Mehrheit der Auswanderer ohne Bedeutung.
Altfälle: Wer vor dem 27. Juni 2024 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat
Die Reform wirkt nicht zurück. Für Erwerbs- und Verlustvorgänge, die vor dem 27. Juni 2024 abgeschlossen waren, gilt weiterhin das damals geltende Recht. Wer sich also beispielsweise 2015 in einem Drittstaat einbürgern ließ, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt zu haben, hat die deutsche Staatsangehörigkeit in diesem Moment verloren – und dieser Verlust lebt durch die Gesetzesänderung nicht automatisch wieder auf.
Zu prüfen ist in solchen Altfällen allerdings, ob eine der damaligen Ausnahmen eingriff. Seit 2007 trat der Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. nicht ein, wenn die erworbene Staatsangehörigkeit die eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz war. Ebenso wenig griff der Verlusttatbestand, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit ohne eigenen Antrag zufiel, etwa kraft Gesetzes durch Heirat oder durch Abstammung.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich verloren hat, ist nicht dauerhaft ausgeschlossen. § 13 StAG eröffnet ehemaligen Deutschen und ihren minderjährigen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung im Ermessenswege, wenn Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es hier stark auf die fortbestehenden Bindungen an Deutschland und auf eine sorgfältig vorbereitete Antragsbegründung an.
Kinder im Ausland: der Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG
Ein Punkt, der bei Auswanderern regelmäßig übersehen wird, betrifft nicht die eigene Staatsangehörigkeit, sondern die der Kinder und Enkel. Zwar erwerben im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Abstammung, unabhängig vom Geburtsort. § 4 Abs. 4 StAG enthält jedoch einen sogenannten Generationenschnitt: Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt im Ausland nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei zwei deutschen Elternteilen müssen beide diese Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen das Kind sonst staatenlos würde.
Entscheidend ist die Ausnahme von dieser Ausnahme: Der Erwerb tritt dennoch ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird. Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt.
Diese Jahresfrist verstreicht in der Praxis leicht – etwa dort, wo die ausländische Geburtsurkunde nur mit Verzögerung ausgestellt wird oder die Reise zur nächstgelegenen deutschen Vertretung aufwendig ist. Wer als zweite im Ausland geborene Generation dort Kinder bekommt, sollte den Beurkundungsantrag deshalb früh auf den Weg bringen. Ansprüche nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz und nach § 15 StAG bleiben unberührt.
Nachweis und Formalien: Was Deutsche im Ausland regeln sollten
Der Fortbestand der Staatsangehörigkeit ist die eine Frage, ihr Nachweis die andere. Wer seit Jahrzehnten ohne deutschen Wohnsitz im Ausland lebt, stößt spätestens bei der nächsten Passbeantragung darauf, wie sich die durchgehende deutsche Staatsangehörigkeit belegen lässt.
Dafür sieht § 30 StAG die verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit vor. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses fest, ob die deutsche Staatsangehörigkeit besteht; als Nachweis genügen Urkunden, Melderegisterauszüge oder andere schriftliche Beweismittel, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren wurde. Fällt die Feststellung positiv aus, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt – für Familien in der zweiten oder dritten Auslandsgeneration oft die praktikabelste Grundlage weiterer Anträge.
Zwei Formalien kommen hinzu. Deutsche ohne Wohnsitz im Inland werden nicht automatisch im Wählerverzeichnis geführt: Wer an Bundestagswahlen teilnehmen möchte, muss nach § 18 Bundeswahlordnung (BWO) vor jeder Wahl erneut einen förmlichen Antrag auf Eintragung stellen, der spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde vorliegen muss; die Frist ist nicht verlängerbar. Und über die Krisenvorsorgeliste ELEFAND des Auswärtigen Amtes können sich Deutsche im Ausland bei ihrer Auslandsvertretung erfassen lassen, was neben der konsularischen Betreuung auch den Zugang zu solchen Fristenhinweisen sichert.
Überblick: Was die deutsche Staatsangehörigkeit gefährdet – und was nicht
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Konstellationen zusammen, um die Frage „Staatsangehörigkeit bei Auswanderung behalten” greifbarer zu machen.

Die Tabelle zeigt: Der ganz überwiegende Teil der Situationen, die Auswanderer typischerweise durchlaufen, berührt die Staatsangehörigkeit überhaupt nicht. Relevant wird es erst dort, wo eine bewusste, förmliche Erklärung im Raum steht – etwa ein Verzicht nach § 26 StAG.
Vor dem Erwerb einer Zweitstaatsangehörigkeit: Worauf es ankommt
Wer im Ausland lebt und über die Jahre eine Einbürgerung im neuen Heimatland in Erwägung zieht, sollte diesen Schritt nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung gehen. Drei Punkte sind dabei besonders relevant:
Die aktuell geltende Rechtslage. Entscheidend ist, welche Regelungen zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs tatsächlich gelten – nicht, was in einem Erfahrungsbericht aus einem Auswanderer-Forum steht. Viele dieser Beiträge sind auf dem Stand vor dem 27. Juni 2024 und damit überholt. Auch die konkreten Einbürgerungsvoraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land; für Serbien als Zielland für Auswanderer gelten dabei eigene rechtliche und steuerliche Besonderheiten.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist entfallen. Bis zum 26. Juni 2024 musste, wer die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Einbürgerung in einem Drittstaat behalten wollte, vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung beantragen. Dieses Verfahren gibt es nicht mehr, weil die Rechtsgrundlage mit § 25 StAG weggefallen ist; ein solcher Antrag ist heute weder nötig noch möglich. Wer auf Angebote trifft, die eine Beibehaltungsgenehmigung als zwingende Voraussetzung darstellen, sollte hellhörig werden. Bedeutung hat das frühere Verfahren nur noch für die Beurteilung von Altfällen.
Steuerliche Anknüpfungspunkte. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit können Wegzug und die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes eigene steuerliche Fragen aufwerfen, etwa zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht oder zu Meldepflichten. Diese Themen sind rechtlich von der Staatsangehörigkeitsfrage zu trennen, sollten aber im Rahmen einer Auswanderung ebenfalls mitgedacht werden.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung (rein hypothetisch)
Um die Zusammenhänge greifbarer zu machen, ein rein fiktives Beispiel, das keinen realen Mandanten oder Fall aus unserer Kanzlei beschreibt: Eine Person wandert nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit in einem Land außerhalb der EU aus und lebt dort seit geraumer Zeit. Allein dadurch ändert sich an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nichts. Erwägt diese Person nun, die Staatsangehörigkeit ihres neuen Wohnsitzlandes zu beantragen, bleibt die deutsche aus deutscher Sicht seit dem 27. Juni 2024 unberührt. Rechtlich relevant wird die Konstellation aus einer anderen Richtung: Verlangt der Zielstaat die Aufgabe aller bisherigen Staatsangehörigkeiten, entsteht eine Reihenfolgeproblematik, weil ein Verzicht nach § 26 StAG erst möglich ist, wenn die neue Staatsangehörigkeit bereits vorliegt. Genau diese Verzahnung lohnt eine Prüfung, bevor der Antrag gestellt wird.
Warum anwaltliche Beratung vor der Auswanderung sinnvoll ist
Gerade weil sich das Recht der Mehrstaatigkeit in Bewegung befindet und pauschale Aussagen im Internet schnell veralten, ist eine individuelle Prüfung vor größeren Entscheidungen empfehlenswert – insbesondere bevor eine weitere Staatsangehörigkeit beantragt wird. Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Recht und Steuerrecht rund um Auswanderung und Wegzug umfangreich publiziert und begleitet Mandantinnen und Mandanten bei den damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Weichenstellungen. Als Rechtsanwalt mit Erfahrung in grenzüberschreitenden Sachverhalten ist Herr Fiala mit den typischen Fallstricken vertraut, die beim Zusammenspiel von Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht und Steuerrecht entstehen können.
Fazit: Staatsangehörigkeit bei Auswanderung behalten ist in den allermeisten Fällen kein Problem
Wer auswandert, muss sich um seine deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Sorgen machen. Seit dem 27. Juni 2024 gilt das auch, wenn im neuen Heimatland die dortige Staatsangehörigkeit beantragt wird: Der automatische Verlust nach § 25 StAG ist entfallen. Übrig bleiben mit dem Verzicht, dem Eintritt in fremde Streitkräfte und der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nur drei eng umgrenzte Verlustgründe. Aufmerksamkeit verdienen dafür zwei andere Punkte: Altfälle vor dem Stichtag und die Jahresfrist des § 4 Abs. 4 StAG für im Ausland geborene Kinder. Eine rechtzeitige, auf den konkreten Fall bezogene Prüfung bleibt der sicherste Weg, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Sie planen eine Auswanderung oder überlegen, eine weitere Staatsangehörigkeit anzunehmen, und möchten Klarheit über die rechtlichen und steuerlichen Folgen? Nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei Fiala auf, um Ihre individuelle Situation besprechen zu lassen, bevor Sie weitreichende Entscheidungen treffen.