Stahltürkonzept zur Existenzsicherung

Gastbeitrag von Herrn Dr. Fiala zum Thema Ltd. Von Herrn Dr. Fiala haben wir den nachfolgenden Gastbeitrag erhalten. Behandelt wird das schon aktuelle Thema Limited, sowie weitere Möglichkeiten, wie sich Vermittler optimal absichern können.
Optimierung des Schutzes vor Haftung – eine Anregung für Vermittler *
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EGExperte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versersicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de
“Es gibt drei Arten zu lernen: Durch Nachdenken, das ist die edelste, durch Nachahmen, das ist die einfachste, durch Erfahren, das ist die bitterste.” (Konfuzius) Die strenge Haftung, beispielsweise beim Versicherungsmakler, ist seit Jahrzehnten bekannt. Hier einige altbekannte Lösungsansätze zur professionellen Umsetzung:
1. Dokumentation und Beweislast Merke: „Der kluge Kaufmann hat in jeder Phase seiner Geschäftstätigkeit, seine Akte fertig für den Prozess“. Die Dokumentation ist nicht erst seit Umsetzung der „EUVermittlerrichtlinie“ bedeutsam, sondern seit Jahrzehnten wegen der gerichtspraktizierten teilweisen Beweislastumkehr. Aus einer Dokumentation kann sich aber auch der Beweis falscher Beratung ergeben.
2. Gesprächsprotokoll und Schriftverkehr Zahlreiche „Musterprotokolle“ auf dem Markt erweisen sich in Wirklichkeit als Checklisten, noch dazu oft als ungeeignet, wenn die Produkte/Tarife/Bedingungswerke des eigenen Angebotes „unvollständig“ abgebildet werden. Ein Protokoll dagegen muss das Beratungsgespräch in den Einzelheiten abbilden. Die zeitnahe Information des eigenen Kunden kann zum Qualitätsmanagement beitragen, Missverständnisse alsbald aufklären und damit Haftungsfehler vermeiden.
3. Datensicherung und Archivierung Ein eigenes Archiv, insbesondere für Email-Verkehr, ist ein wichtiges Beweismittel und in weiten Bereichen seit 2002 gesetzliche Pflicht. (vgl. elektronische-steuerpruefung.de) .Ansonsten droht eine Steuerschätzung, § 162 AO. Die Benutzung elektronischer Signaturen kann sich anbieten (vgl. awv-net.de). Auch die Schulungs- und Vertriebsinformationen aufzubewahren, kann im späteren Straf- oder Zivilprozess für den Verfahrensausgang und die Strategie entscheidend sein. Die Transparenz von Produktgebern/Vertrieben ist zu hinterfragen (vgl. experten.de).
4. Vertragsmanagement und Geschäftsbedingungen Zahlreiche „Musterverträge“, zumeist kostenfrei angeboten, enthalten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, welche sich als unwirksam erweisen. Im Haftungsfall führen solche „selbstgestrickten“ Inhalte „oft zu mehr – anstatt zu weniger“ Haftung. Fachleute schätzen, dass über 90% aller Maklerverträge ungünstige oder unwirksame Klauseln enthalten. Dies erweist sich im Haftungsprozess am Ende als besonders teuer.
5. Auftragsbeschränkung und Delegation Ratsam sind Einzelvereinbarungen, etwa zur Festlegung, welche Aufgaben der Vermittler bearbeitet, und welche nicht. Soweit für Steuer- und Rechtsberatung keine VSH-Deckung besteht, wäre konkret an andere Berater zu delegieren. Dies gilt sinngemäß auch bei typischen Aufgaben für einen Sachverständige (vgl. pkv-gutachter.de).
6. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Die Kapitalgesellschaft ist eine legale Gestaltung, um eine zusätzliche Beschränkung der Haftung anzustreben. Daneben bietet sich an, auf diesem Wege die Abgabenlast deutlich zu senken. (Als überblick, vgl. „Vorteile einer Limited“, Bundesanzeigerverlag 2007). Jedoch können Gestaltungsfehler zur Durchgriffshaftung führen – eine scheinbar preiswerte „Lösung von der Stange“ kann später zigfache Kosten nach sich ziehen. Ergänzend sind eine D&O-Versicherung und ein Risikomanagement anzuraten.
7. VSH-Versicherung über eine VSH-Deckung sollte nur das Restrisiko versichert werden. Soweit ein Versicherungsschutz nicht möglich wäre (z.B. mangels Deckung bei Obliegenheitsverletzung oder wissentlichem Pflichtverstoß) müssen zusätzlich Maßnahmen der Gestaltung eingesetzt werden. Beispiele können Aussagen zu „Renditen, Prognosen, Wertgleichheit, Garantien, Performance“ usw. sein.
8. Qualitätsmanagement und Zertifizierung Zu den häufigsten Schadensursachen gehören das Fehlen eines Wiedervorlagesystems und andere Maßnahmen der Qualitätssicherung bei Administration und Management. Ein Qualitätsmanagement (QM) kann sogar die strafrechtliche Verantwortung „bis auf null drücken“ (Zu QM-Handbüchern für Finanzdienstleister, vgl. erfolgsdorf.de).
9. Ausblick: Der Bundesgerichtshof verlangt vom Finanzdienstleister regelmäßig, dass er die von ihm vermittelten Produkte und Konzepte „rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich“ auf Plausibilität untersucht. Dies gilt umso mehr, als nachgerade auch ehemals renommierte Anbieter bzw. Produkte später Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen geworden sind. Allen Lesern, statt bitterer Erfahrungen, eine möglichst lange haftungsfreie Zeit. Dr. Johannes Fiala Kommentar aus Sicht des VSAV e. V.: Wir denken, dass es für alle Unternehmer im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft sinnvoll ist, sich über Ihre jetzige und zukünftige Ausrichtung und Ausgestaltung der Arbeit Gedanken zu machen. Dabei müssen die Vermittler auch überlegungen anstellen, welche über die übliche Absicherung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinaus gehen. In den Reihen der VSAV e. V. befinden sich erfahrene Anwälte, mit denen Sie konstruktive Gespräche zu diesen Themen führen können.
(vsav.de (07-03-30 Newsticker))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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