Betriebliche Altersversorgung: BFH-Urteil zur Steuerpflicht bei verlängerter Direktversicherung
Ein Mitarbeiter hatte mit dem Arbeitgeber den Abschluß von Direktversicherungen vereinbart. Die Verträge hatten eine feste Laufzeit ohne vorgesehene änderungsmöglichkeiten. Später erfolgt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die aktive Dienstzeit im Unternehmen sich um drei Jahre verlängern sollte. Auf Veranlassung des Arbeitnehmers bat der Arbeitgeber dann beim Versicherungsagenten um Anpassung der Direktversicherungsverträge. Im vorliegenden Fall wurden die bestehenden Verträge um drei Jahre verlängert. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied durch Urteil vom 08.07.2005 (Az. VIII R 71/05), dass die Verlängerung der ursprünglichen Verträge als Neuvertrag zu behandeln sind. Der BFH begründet dies damit, dass es darauf ankommt, ob sich wesentliche Merkmale (z.B. Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie, Prämienzahlungsdauer) verändert haben. Im Endeffekt wird nur hinsichtlich der Vertragsänderungen von einem neuen Vertrag ausgegangen – in der Folge hat der Arbeitnehmer (anteilig) die Zinsen voll und ganz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern.
(finanztip.de)
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