Stiften über einen Forderungsverkauf

Gesellschaftsdarlehen sofort abschreiben und in bare Münze verwandeln

 

Gesellschafter einer Kapital oder Personengesellschaft möchten naturgemäß, dass ihrem Unternehmen gut geht, schließlich hängt regelmäßig ihre wirtschaftliche Existenz daran. Benötigt die Gesellschaft frisches Geld, etwa um neue Geschäftsfelder zu erschließen, oder Projekte durchzuführen ist der erste Gang zur Hausbank. Häufig es dann so, dass die erforderlichen Mittel der Gesellschaft aus eigener Tasche als Darlehen zur Verfügung gestellt werden müssen, da Banken eine Finanzierung trotz Stellung geeigneter privater Sicherheiten, gerade in der aktuellen Finanzmarktsituation, verweigern.

Eigene Reserven, die ursprünglich anders verplant waren werden eingesetzt da schließlich das eigene Lebenswerk nicht gefährdet werden soll oder man sich neue Geschäftschancen nicht entgehen lassen möchte. Eine bloße Hingabe von Darlehensmitteln an das eigene Unternehmen ist regelmäßig steuerlich nicht sofort absetzbar – es handelt zumeist um versteuertes Geld. Eine spätere Absetzung ist nur in den engen Grenzen nachträglicher Anschaffungen möglich, etwa durch Krisenbestimmung oder als Finanzplandarlehen. Dies kommt in der Praxis selten zum, insbesondere wenn vor einer Krise keine marktüblichen Konditionen und Kreditsicherheiten vereinbart wurden.

 

Die der eigenen Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel fehlen im privaten Bereich. Eine kurzfristige Entnahme der hingegebenen Darlehen aus dem Unternehmen ist häufig nicht möglich, gerade wenn langfristige Projekte oder Investitionen damit finanziert werden. Entsteht jetzt privater liquiditätsbedarf stellt sich die Frage, wie und ob man Forderungen aus der Gesellschaft gewährten Darlehen „versilbern“ kann. Die Refinanzierung und Ablösung der Darlehen über eine Hausbank verbietet sich häufig. Eigene Kreditinstitute gaben Darlehensforderungen gegen Kunden weiterverkauft bzw. gekündigt: Eine Inkassogesellschaft zwang schon manches Unternehmen damit in die Insolvenz. Häufig kann aber auch bereits die ursprüngliche Kreditanfrage abschlägig beantwortet worden sein, so dass die Refinanzierung über eine Bank nicht in Frage kommt.

 

In dieser Situation kann die Möglichkeit bestehen, sich Liquidität vom Staat in Für von Einkommensteuererstattungen zu schaffen, indem man eine derartige Darlehensforderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft einer gemeinnützigen Stiftung zuwendet und stiftet. Mit Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerlichen Engagements ist 2007 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die es Steuerpflichtigen erlaubt innerhalb von 10 Jahren Beträge von insgesamt bis zu einer Million Euro steuerlich als Sonderausgaben geltend zu machen, wenn diese gemeinnützigen Stiftungen zuwenden werden. Die Beträge verdoppeln sich für Ehegatten. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen müssen nicht in Geld erbracht werden. Auch andere Vermögensgegenstände, zum Beispiel die hier angesprochenen Forderungen, können zugewendet werden. Die Bewertung dieser Darlehensforderung erfolgt steuerlich mit dem sogenannten gemeinen Wert, dem Verkehrswert. Wenn die Werthaltigkeit der Forderung gegeben ist steht einem Sonderausgabenabzug beim Zuwenden in entsprechender Höhe nichts entgegen. Sollten die Bonität des darlehenserhaltenden Unternehmens nicht zweifelsfrei ausreichen um diese Werthaltigkeit abzusichern, besteht die Möglichkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ergänzend private Sicherheiten zu stellen.

 

Eine Verzinsung der zugewendeten Darlehensforderung sollte drittüblich vorgenommen werden. Sie muss diesen Rahmen aber auch nicht überspannen. Zinsen sollten zudem laufend bezahlt werden. Gemeinnützige Stiftungen müssen Ihre Satzungszwecke zeitnah erfüllen. Hierfür sind regelmäßig entsprechende Erträge, hier in Form der Zinszahlung, nötig. üblicherweise verfügt man als Gesellschafter-Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens über ein ansehnliches laufendes Einkommen / Gehalt mit entsprechender Einkommensteuerbelastung. Ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen on 52.152,- beträgt die Einkommensteuerbelastung 42% zuzüglich Solidaritätszuschlag insgesamt 44.31%. Bei Kirchenmitgliedschaft erhöht sich dieser Steuersatz weiter. Spitzenverdiener zahlen ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von Euro 250.000 sogar insgesamt 47.47% Einkommensteuer, ohne Kirchensteuer.

 

Hat man der Gesellschaft beispielsweise ein Darlehen von einer Millionen Euro gewährt und stiftet diese Darlehensforderung führt der Sonderausgabenabzug, bei entsprechendem Einkommen zu einer Einkommensteuerentlastung und Liquiditätszufluss von bis zu Euro 474.700,-, ohne Berücksichtigung von Kirchensteuerersparnissen. Der steuerliche Sonderausgabenabzug kann zudem über 10 Jahre ab Zuwendung frei verteilt werden, um möglichst optimal einkommensteuerlich hochbelastete Einkommensteile zu reduzieren.

 

Dieses Vorgehen erlaubt den zumindest teilwesen Rückfluss des Darlehensgegenwerts in den Privatbereich, ohne die betrieblichen Belange und Liquiditätsnotwendigkeiten zu berühren. Entscheidend ist dabei wirtschaftlich betrachtet, dass das Vermögen aus dem Steuerrückfluss auch sofort angelegt werden kann.

 

Vorteilhaft ist zudem, dass die Gesellschaft ihren Gläubiger, die Stiftung weiterhin kennt. Anders als bei Banken ist mit einem Weiterverkauf der Darlehensforderungen, etwa an die berühmten Heuschrecken oder Zweckgesellschaft nicht zu rechnen. Die Darlehenslaufzeit kann den betrieblichen Erfordernissen entsprechend langfristig gestaltet werden, was der Gesellschaft Planungssicherheit gibt. Die Einhaltung der goldenen Refinanzierungsregel kann sichergestellt werden, ohne Anschlussfinanzierungsrisiko: Schließlich gibt es weder das Risiko willkürlicher Darlehenskündigung noch die Gefahr überraschender Nachbesicherungsforderungen von Seiten einer Bank.

 

über die langfreiste Darlehensbelassung im Betrieb kann der Wert des Unternehmens positiv beeinflusst werden, Dieser Wertzuwachs steht dann dem Gesellschafter des Unternehmens zu. Schließlich bietet die Errichtung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung die Möglichkeit diese für das eigene Unternehmen imagefördernd und damit letztendlich auch werterhöhend einzusetzen und gleichzeitig Gutes zu tun.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dr. Uwe Dörnbrack

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.halstenbeker-magazin.de (veröffentlicht im Halstenbeker Magazin 12/2008)

und


www.campingimpulse.de (veröffentlicht in CampingImpuls.de 01.2009, Seite 34-35 unter der Überschrift: Das Image fördern und gleichzeitig Gutes tun)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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