Stiftung als Alternative bei der Unternehmensnachfolge

Steuervorteile auch in Krisenzeiten

Wollen oder müssen Unternehmensnachfolger den elterlichen Betrieb sanieren, droht eine steuerliche Belastung. Dasselbe gilt, wenn einem verdienten Mitarbeiter der Betrieb unentgeltlich überlassen wird. In vielen Fällen lohnt deshalb die Überlegung, ob eine Stiftung die bessere Alternative ist.

Jahrzehntelang hat mancher mittelständische Unternehmer seinen Betrieb mit großem Engagement und viel Herzblut geführt. Doch irgendwann kommt für jeden die Zeit, einen Unternehmensnachfolger zu suchen. Der erste Blick geht dann meist Richtung Familie.

Wenn die zwei Kinder vergleichende Literaturwissenschaften und Sinologie studiert haben und an der Leitung eines 500 Mitarbeiter umfassenden Großhandels nicht interessiert sind, kann die Geschäfte ja das bewährte Personal fortführen. Aber weder vermag der Unternehmer dadurch die spätere Zerschlagung seines Lebenswerkes durch die Kinder verhindern, noch kann er damit das neue Erbschaftsteuerrecht umgehen.

 

Rechtslage seit Januar 2009

Die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge bringt seit dem 1. Januar 2009 erhebliche Veränderungen in der Besteuerung von Nachlässen mit sich.

Eine Besteuerung der Unternehmensübertragung ist abhängig vom darin enthaltenen sogenannten Verwaltungsvermögen. Liegt dieses unterhalb von 50% des Gesamtbetriebsvermögens, kann eine 85%ige Steuerbefreiung erreicht werden, wenn im Betrieb die Lohnsumme der nächsten sieben Jahre 650% der durchschnittlichen Lohnsumme der zurückliegenden fünf Jahre vor Betriebsübergang nicht unterschreitet.

Verfügt der Betrieb über bis zu 10% Verwaltungsvermögen und beträgt die Lohnsumme der nächsten zehn Jahre 1.000% der durchschnittlichen Lohnsummeder vergangenen fünf Jahre vor Betriebsübertragung, kann sogar eine vollständige Befreiung von Erbschaftsteuer erreicht werden.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Zahlen für sieben beziehungsweise zehn Jahre erfordert einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Bei Unterschreiten der erforderlichen Lohnsumme erfolgt anteilig ein rückwirkender Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung.

Bei der Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens ist zu berücksichtigen, dass Verbindlichkeiten des Unternehmens vorrangig vom Produktivvermögen abgezogen werden, was damit zu einer entsprechenden relativen Erhöhung des Verwaltungsvermögens führt. In Krisenzeiten, in denen der Fremdfinanzierungsanteil in Unternehmen regelmäßig steigt, führt dies dazu, dass immer mehr Unternehmen die Steuerbefreiung nach dem oben beschriebenen sogenannten „Standardmodell 85“ oder auch dem „Optionsmodell 100“ nicht erreichen können.

 

Finanzielle Nachteile bei Personalabbau

Hinzu kommt, dass derartige Krisenzeiten auch durch personelle Anpassungsmaßnahmen geprägt sind. Es besteht also selbst bei Einhaltung der erforderlichen Anteile des Verwaltungsvermögens die große Gefahr, die erforderlichen Lohnsummen für sieben bzw. zehn Jahre nicht einhalten zu können, weil entsprechend weniger Mitarbeiter bezahlt werden müssen als in der Vergangenheit. Konsequenz bei Verletzung dieser Grenzen ist dann der nachträgliche Anfall von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mitten in der Krise, in der ein Unternehmer seine gesamte verfügbare Liquidität tendenziell bereits in den eigenen Betrieb zur Rettung des Lebenswerkes steckt. Sowohl Unternehmensnachfolger als auch der übertragende Schenker haften für diese Steuer.

Im Ergebnis bestraft das neue Erbschaftsteuerrecht wirtschaftlich betrachtet die Sanierung von Unternehmen und einen Strukturwandel, der mit Produktivitätssteigerungen beziehungsweise Personaleinsparungen verbunden ist.

 

Auch Schenkungen können teuer werden

Etliche Familienunternehmer sind kinderlos, in anderen Fällen ist die Eignung der Kinder fraglich, oder diese haben bereits eine anderweitige berufliche Orientierung. Häufig gibt es jedoch im Betrieb geeignete Mitarbeiter, denen man gerne die Fortführung des Unternehmens und Lebenswerkes anvertrauen möchte. Doch auch hier lauern Fallstricke: In Fällen, in denen diese übertragung unentgeltlich oder gegen eher symbolische Beträge erfolgen soll, stellt sich auch aufgrund der Reform des Erbschaftsteuerrechts die Frage, ob eine Schenkung des Betriebes wirklich eine sinnvolle und günstige Gestaltung ist.

Für den Beschenkten könnte sich die Gabe nämlich als Danaergeschenk erweisen, wenn der Anteil des übertragenen Verwaltungsvermögens rechnerisch hoch ist und vor dem Hintergrund rückläufiger Unternehmensergebnisse Lohnsummenerfordernisse über einen Zeitraum von sieben beziehungsweise zehn Jahren eventuell nicht eingehalten werden können. Auch der Schenkende hat das Risiko, für sieben beziehungsweise zehn Jahre noch für nachträglich anfallende Schenkungsteuer aus seiner „guten Tat“ zu haften. In derartigen Fällen lohnt sich demnach die überlegung, ob nicht die Einbringung des Unternehmens in eine gemeinnützige Stiftung eine sinnvolle Alternative sein könnte.

Die Übertragung des Betriebsvermögens erfolgt in diesen Fällen völlig schenkungsteuerfrei. Die Gefahr einer erbschaftsteuerlichen Belastung in der Krise ist ausgeschlossen. Das Unternehmen kann Sanierungen, Rationalisierungen und anderen Strukturwandel durchführen, ohne dass ihm die Erbschaftsteuer im Nacken liegt. Dies erhöht die überlebenschancen des Unternehmens deutlich. Und der betriebliche „Ziehsohn“ beziehungsweise die „Ziehtochter“ könnte so in die Hierarchie eingebunden werden, dass die Fortführung des Unternehmens für ihn/sie trotz formeller Eigentümerschaft der Stiftung hochinteressant ist: Zum einen kann eine entsprechend vergütete Stellung im Unternehmen, etwa als Geschäftsführer, festgelegt werden. Darüber hinaus kann auch eine Funktion in Gremien innerhalb der Stiftung, etwa in einem Kuratorium oder Beirat, zugesichert wer den, die Einfluss auf Entscheidungen für das Unternehmen auf Gesellschafterebene sichert.

Die Tätigkeit für eine gemeinnützige Stiftung sichert zudem ein nicht zu unterschätzendes hohes Sozialprestige. Schließlich ist der Betriebsübernehmer von der Zahlung eines Kaufpreises oder dem Risiko einer nachträglichen Schenkungsteuer befreit. Für den übertragenden Schenker besteht hierdurch die Möglichkeit, gemeinnützige Projekte, die ihm am Herzen liegen, über Ergebnisse des Unternehmens zu befördern. Die eigene Mitarbeit an solchen Projekten kann eine sinnstiftende und erfüllende Altersaufgabe sein, die zudem auch vergütet werden kann oder sich als Dienstleistungsspende gestalten lässt.

 

Unterhalt der Familie bleibt gesichert

Schließlich können dem Stifter und seinen engsten Angehörigen bei Bedarf bis zu einem Drittel der Erträge der Stiftung beziehungsweise des dahinter stehenden Unternehmens zur Sicherung des angemessenen Lebensstandards zur Verfügung gestellt werden, ohne dass hierdurch der gemeinnützige Status wegfällt. Zudem lassen sich die Bezüge für den Unterhalt der Familie beispielsweise über Vorzugsaktien und ähnliche Gestaltungen flexibel zusätzlich erhöhen. Für die Gestaltung wesentlich ist, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auf die Unabhängigkeit der Personen achtet, die die Stiftungsgründung gestalten: Oft können Interessenkonflikte vorprogrammiert sein, wenn die Berater sich anschließend auch noch als Organe (Kurator, Verwaltungsrat, Vorstand etc.) der Stiftung betätigen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dr. Uwe Dörnbrack

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.die-stiftung.de (veröffentlicht in Die Stiftung, Ausgabe 03/2009, Seite 15 – 16)

und

www.hm-infinity.de (veröffentlich in Halstenbeker Magazin, Ausgabe 6/2009, Seite 29-30)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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