Testament bei Wohnsitz im Ausland: Welches Erbrecht gilt für Ihren Nachlass?

Testament bei Wohnsitz im Ausland: Welches Erbrecht gilt für Ihren Nachlass?

Testament bei Wohnsitz im Ausland

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, denkt selten zuerst an sein Testament. Und doch wirft gerade der Wegzug ins Ausland zentrale Fragen auf: Welches Erbrecht kommt überhaupt zur Anwendung, wenn ein deutscher Staatsangehöriger dauerhaft in Spanien, Dubai oder den USA lebt? Bleibt das deutsche Pflichtteilsrecht bestehen? Und ist ein in Deutschland errichtetes Testament im Ausland überhaupt formwirksam? Diese Fragen sind keine akademischen Spitzfindigkeiten – sie entscheiden darüber, wer im Ernstfall welchen Anteil des Vermögens erhält und ob der eigene letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird. Für ein rechtssicheres Testament bei Wohnsitz im Ausland lohnt sich daher eine frühzeitige, individuelle Prüfung.

Warum ein Testament bei Wohnsitz im Ausland besondere Sorgfalt verlangt

Innerhalb Deutschlands ist die Rechtslage im Erbfall meist überschaubar: Es gilt deutsches Erbrecht, die Regeln zum Pflichtteil sind bekannt, das Nachlassgericht ist eindeutig zuständig. Sobald jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland hinzukommt, treffen unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Das gilt besonders, wenn zusätzlich Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist, etwa eine Immobilie in Deutschland, ein Bankkonto in der Schweiz und eine Firmenbeteiligung in den USA.

In solchen Konstellationen stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Welches materielle Erbrecht ist anwendbar – das des letzten Wohnsitzstaates, das der Staatsangehörigkeit, oder gilt für einzelne Vermögensgegenstände jeweils eigenes Recht?
  • Ist ein bereits vorhandenes Testament nach dem Umzug noch wirksam?
  • Wie wirkt sich ausländisches Erbrecht auf Pflichtteilsansprüche von Kindern oder Ehegatten aus?

Wer diese Fragen ungeklärt lässt, riskiert, dass am Ende nicht der eigene Wille, sondern eine zufällig zur Anwendung kommende Rechtsordnung über die Vermögensnachfolge entscheidet.

Welches Erbrecht gilt – und was das für die Testamentsform bedeutet

Für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der Europäischen Union bildet die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) den zentralen Rechtsrahmen; sie gilt in den meisten EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, Dänemark und Irland nehmen nicht teil. Maßgeblich ist nach der Grundregel das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO) – nicht die Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft nach Portugal oder Frankreich zieht, unterliegt damit in der Regel automatisch dem dortigen Erbrecht, selbst wenn das deutsche Pflichtteilsrecht abweicht. Nach Art. 22 EuErbVO kann jede Person testamentarisch stattdessen das Recht ihrer eigenen Staatsangehörigkeit wählen – ein deutscher Staatsangehöriger im EU-Ausland kann also festlegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll. Welche Voraussetzungen diese Rechtswahl im Einzelnen hat und wie sie sich auf Pflichtteilsansprüche auswirkt, ordnet der Beitrag zum deutschen Erbrecht bei Auslandswohnsitz vertieft ein.

Außerhalb der EU-Erbrechtsverordnung folgen viele Staaten – insbesondere klassische Common-Law-Länder wie die USA oder das Vereinigte Königreich – nicht dem Grundsatz der Nachlasseinheit, sondern unterscheiden zwischen beweglichem Vermögen (Anknüpfung an das Domizil) und Immobilien (Anknüpfung an den Lageort). Das Ergebnis ist eine sogenannte Nachlassspaltung: Für ein und denselben Nachlass gelten dann mehrere Rechtsordnungen nebeneinander.

Ein Sonderfall, der sich diesem klassischen Modell nicht pauschal zuordnen lässt, sind die Vereinigten Arabischen Emirate: Seit dem Bundesgesetz Nr. 41/2022 über den zivilen Personenstand (in Kraft seit 1. Februar 2023) gilt für Nicht-Muslime ein eigenständiges ziviles Erbrecht mit Testierfreiheit und einer gesetzlichen Ersatzerbfolge, während für Muslime – Emiratis wie Ausländer – weiterhin islamisches Erbrecht (Scharia) maßgeblich ist. Ergänzend können nicht-muslimische Einwohner oder Vermögensinhaber ihr Testament beim DIFC Wills Service nach Grundsätzen des Common Law registrieren lassen. Welches dieser drei Regime im Einzelfall greift, hängt von der Religionszugehörigkeit und der gewählten Registrierungsform ab und sollte gesondert geprüft werden, statt die VAE pauschal neben USA und Vereinigtem Königreich einzuordnen.

Für die Testamentsgestaltung ist die Nachlassspaltung der klassischen Common-Law-Staaten relevant, weil ein einziges Testament unter Umständen nicht ausreicht, um den gesamten Nachlass einheitlich zu regeln – losgelöst davon bleibt aber, wie unten gezeigt, die *Form* eines einmal errichteten Testaments über das Haager Testamentsformübereinkommen regelmäßig eigenständig gesichert.

Zur Orientierung ein vereinfachter Überblick über die grundsätzlichen Anknüpfungsmodelle:

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Aspekt EU-Erbrechtsverordnung (Rechtswahlmodell) Belegenheitsrecht / Nachlassspaltung (typisch in Common-Law-Staaten)
Grundprinzip Nachlasseinheit – ein Recht für den gesamten Nachlass Aufspaltung nach Vermögensart und Lageort
Anknüpfungspunkt Gewöhnlicher Aufenthalt bei Tod, wahlweise Staatsangehörigkeit Domizil für bewegliches, Belegenheitsort für unbewegliches Vermögen
Rechtswahl möglich? Ja, zugunsten des Heimatrechts (Art. 22 EU-ErbVO) In der Regel nicht vorgesehen oder nur eingeschränkt
Betroffene Staaten (Beispiele) EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland Zahlreiche Common-Law-Staaten, u. a. Teile der USA, Vereinigtes Königreich (VAE: eigenes Mischsystem, siehe Text)
Praktische Folge Ein Testament kann den gesamten Nachlass regeln Ggf. mehrere länderspezifische Testamente sinnvoll

Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, warum die Frage „Welches Recht gilt für mein Vermögen?“ nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern von der Art und dem Lageort des jeweiligen Vermögensgegenstands abhängt.

Formwirksamkeit: Ist mein Testament im Ausland überhaupt gültig?

Neben der Frage, welches materielle Erbrecht gilt, stellt sich eine zweite, oft unterschätzte Frage: Ist die gewählte Form des Testaments im Ausland überhaupt anerkannt?

Das Haager Testamentsformübereinkommen

Hier hilft das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, dem auch Deutschland als Vertragsstaat angehört. Es erleichtert die Anerkennung von Testamenten mit Auslandsbezug erheblich, indem es mehrere alternative Anknüpfungspunkte für die Formgültigkeit vorsieht: Ein Testament gilt formwirksam, wenn es dem Recht des Errichtungsortes entspricht, dem Recht der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – wahlweise im Zeitpunkt der Errichtung oder im Zeitpunkt des Todes. Für Immobilien kann zusätzlich das Recht des Belegenheitsortes maßgeblich sein. Entscheidend an dieser Aufzählung ist, dass sie alternativ und nicht kumulativ gilt: Es genügt, wenn das Testament auch nur einer dieser Rechtsordnungen formal entspricht, damit es insgesamt als formwirksam anzuerkennen ist.

Diese großzügige Regelung sorgt in der Praxis dafür, dass ein formgerecht in Deutschland errichtetes Testament in der Regel auch nach einem Umzug ins Ausland formwirksam bleibt – selbst dann, wenn das materielle Erbrecht am neuen Wohnsitz inzwischen ein völlig anderes ist. Genau diese Trennung wird in der Praxis häufig übersehen: Die *Form* eines Testaments (Handschriftlichkeit, notarielle Beurkundung, Zeugen) und das *anwendbare materielle Recht* (wer erbt, wie hoch der Pflichtteil ausfällt) werden nach unterschiedlichen Regelwerken beurteilt und können deshalb rechtlich auseinanderfallen. Ein Testament kann formwirksam sein, ohne dass sein Inhalt noch zur neuen Lebenssituation passt – etwa weil es auf eine Rechtswahl verzichtet und inzwischen ein Recht ohne Pflichtteilskonzept zur Anwendung kommt, oder weil zwischenzeitlich Vermögen in einem Staat mit Nachlassspaltung hinzugekommen ist, das im ursprünglichen Testament gar nicht bedacht wurde.

Notarielles vs. eigenhändiges Testament im Ausland

Wer sein Testament neu errichtet oder aktualisiert, steht regelmäßig vor der Wahl zwischen einem notariellen und einem eigenhändigen Testament. Beide Formen sind nach deutschem Recht grundsätzlich gleichwertig, unterscheiden sich im Auslandskontext aber in ihrer praktischen Handhabung:

Infografik

Gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen mit Auslandsbezug spricht die höhere Rechtssicherheit häufig für ein notarielles Testament – verbunden mit einer vorherigen anwaltlichen Beratung zur inhaltlichen Gestaltung, insbesondere zur Rechtswahlklausel.

Hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung (kein realer Mandatsfall): Ein deutscher Staatsangehöriger errichtet vor seinem Umzug ein eigenhändiges Testament nach deutschem Recht (§ 2247 BGB) und zieht anschließend dauerhaft nach Spanien. Jahre später verstirbt er dort. Formal bleibt das Testament wirksam, weil es dem Recht der Staatsangehörigkeit im Errichtungszeitpunkt entspricht – das Haager Testamentsformübereinkommen genügt sich mit dieser einen erfüllten Anknüpfung, unabhängig davon, dass spanisches Recht für eigenhändige Testamente teils andere Anforderungen kennt. Inhaltlich gilt aber, mangels ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO, gemäß der Grundregel des Art. 21 EuErbVO grundsätzlich spanisches Erbrecht mit seinen eigenen Regeln zur „legítima“ – ein Ergebnis, das der Erblasser bei der Testamentserrichtung möglicherweise gar nicht bedacht hatte. Dieses Beispiel zeigt plastisch, warum Formwirksamkeit und die tatsächlich anwendbare Rechtsordnung getrennt zu prüfen sind.

Praktische Empfehlungen für Auswanderer und Unternehmer mit Auslandsvermögen

Aus der bisherigen Darstellung ergeben sich einige praktische Konsequenzen für alle, die einen Wegzug ins Ausland planen oder bereits dort leben:

Rechtswahlklausel frühzeitig aufnehmen. Wer sicherstellen möchte, dass etwa deutsches Erbrecht angewendet wird, sollte dies ausdrücklich und in der gebotenen Form im Testament festhalten – nicht erst nach dem Umzug, sondern idealerweise bereits vor oder unmittelbar nach dem Wegzug.

Bestehende Testamente nach dem Umzug überprüfen lassen. Ein früher errichtetes Testament kann formal wirksam bleiben, inhaltlich aber nicht mehr zur neuen Lebenssituation passen, etwa weil zwischenzeitlich Vermögen in einem Common-Law-Staat hinzugekommen ist.

Bei internationalem Vermögen mehrere Rechtsordnungen mitdenken. Insbesondere Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen außerhalb der EU können eine ergänzende, länderspezifische letztwillige Verfügung sinnvoll machen, damit es nicht zu widersprüchlichen Regelungen kommt.

Beratung vor dem Wegzug einholen. Die Weichen für die spätere erbrechtliche Situation werden oft schon mit der Entscheidung für den neuen Wohnsitz gestellt. Eine anwaltliche Prüfung vor dem Umzug – nicht erst danach – schafft die größte Gestaltungsfreiheit.

Ein typisches Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, ein deutscher Unternehmer verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Dubai und hält daneben eine vermietete Immobilie in Deutschland sowie ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Ohne ausdrückliche Rechtswahl könnte für sein bewegliches Vermögen unter Umständen eine andere Rechtsordnung greifen als für die deutsche Immobilie – mit dem Risiko, dass die Nachfolge nicht seinem eigentlichen Willen entspricht. Eine frühzeitige Rechtswahlklausel sowie eine auf die einzelnen Vermögensgegenstände abgestimmte testamentarische Gestaltung können ein solches Auseinanderfallen vermeiden.

Fazit: Rechtssicherheit für den Nachlass beginnt vor dem Wegzug

Ein Testament bei Wohnsitz im Ausland unterliegt komplexeren Regeln als ein rein national gestalteter letzter Wille. Die EU-Erbrechtsverordnung bietet mit der Rechtswahlmöglichkeit zugunsten der eigenen Staatsangehörigkeit ein wichtiges Gestaltungsinstrument, löst aber nicht automatisch alle Fragen – insbesondere nicht, wenn Vermögen in Staaten außerhalb der EU liegt, die dem Grundsatz der Nachlassspaltung folgen. Formal bleibt ein in Deutschland errichtetes Testament dank des Haager Testamentsformübereinkommens in aller Regel auch im Ausland wirksam; inhaltlich sollte es dennoch regelmäßig überprüft und an die individuelle Vermögens- und Wohnsitzsituation angepasst werden.

Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Erbrecht und Vermögensschutz umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihr Testament rechtssicher auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland abzustimmen – von der Rechtswahlklausel bis zur Abstimmung mit ausländischem Vermögen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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