Die Mehrwertsteuer-Falle des Vermittlers

Kein Sorglospaket des Gesetzgebers:

Mehrere Chefs von Finanzdienstleister-Verbänden haben sich die Verzögerungen des Gesetzgebers durch den Regierungswechsel auf die eigenen Fahnen geschrieben. Stolz wird verkündet, dass sich durch ein neues BMF-Schreiben vom 25.11.2005 die Situation bis über den 01.01.2006 hinaus entschärft habe. Verbände erzählen viel, wenn der Tag lang ist. Die Realitäten sehen anders aus.

 

Vertrauliches zur Betriebsprüfung:

Die Chefs der Betriebsprüfung sitzen bei der Oberfinanzdirektion (OFD), ihnen unterstehen die Finanzämter. Die neue Zielkundschaft „der Finanzdienstleister“ befindet sich bereits im Visier der Prüfer und Ermittler. Wer die Aufsätze in den Fachzeitschriften für Steuerrechtler liest, weis auch, woher der Wind bei den Entscheidungsträgern der OFD weht. Ein Anruf genügt um sich zu vergewissern: „Wir vollziehen selbstverständlich das Gesetz“.

Bei Nachfrage zur Bedeutung der BMF-Schreiben vom 25.11.2005 und 30.05.2005 wird sinngemäß unterstrichen, dass es hierbei nur um einen kleinen Aspekt der Tätigkeit geht. Es müssen die verschiedenen Bereiche, wie Versicherungsvermittlung, Vermittlung geschlossener Beteiligungen oder Fonds, Tätigkeit als Tippgeber usw. unterschieden werden.

 

Im Übrigen gilt das Gesetz „ und das vollziehen wir:

Was wollen uns diese Worte aber sagen? Ganz einfach: Auch für die Vergangenheit! geht das Finanzamt auf die Suche nach Tatbeständen bzw. Fällen, in welchen die Mehrwertsteuer hätte deklariert und abgeführt werden müssen.

Dabei ist es für die Finanz seit 2002 einfacher geworden „ der Umsatzsteuer-Prüfer muss nicht mehr anmelden, er steht einfach vor der Tür und kann die Belege sofort ansehen. Unternehmensberater Pedersen empfiehlt daher:

„Fragen Sie bei Ihrem Steuerberater konkret nach, wie es sich mit Ihrer persönlichen Umsatzsteuerpflicht verhält. Da das Problem Umsatzteuer bereits seit Jahren im Markt kursiert, wird er Ihnen sicherlich auch schon in Vergangenheit angemessene Handlungsempfehlungen gegeben haben.“

In der Praxis erleben wir auch spezielle Fälle, in denen Büro- und Marketingzuschüsse. vereinnahmt wurden, die – egal ob umsatzabhängig oder „unabhängig definiert „ vom zuständigen Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig deklariert wurden.

Auch beim Marketingszuschuss von einer Versicherungsgesellschaft oder einer beliebigen Vertriebsstufe, stellt sich das gleiche Problem „ auch wenn derartige Fälle gerne vor Gericht getragen werden. Eine Aussetzung der Vollziehung, also einen Zahlungsaufschub (ggf. auch gegen Zinszahlung, als Stundung) gibt es hierbei selten.

 

Augen zu und durch „ oder die sichere Pleite des Vermittlers“:

Die Rechnung des Prüfers vom Finanzamt lautet dann folgendermaßen: Vor 10 Jahren hätten Sie 10.000 Euro Mehrwertsteuer abführen müssen, zuzüglich 1% „Strafzins pro Monat“ ergibt 24.400 Euro; vor 9 Jahren hätten Sie „ Der Prüfer summiert auf „ der Finanzdienstleister denkt an ein Insolvenzverfahren: Doch leider gibt es bei „unerlaubter Handlung, Steuerhinterziehung, etc.“ regelmäßig keine Befreiung von Schulden im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten.

 

Und der Prüfer kann 10 Jahre zurück prüfen?:

Wenn eine Steuerhinterziehung im Raume steht, geht es 10 Jahre zurück – im übrigen lediglich fünf Jahre. Vermittler V versucht mit dem Prüfer zu verhandeln – es sei ja von verschiedenen Redakteuren etwas ganz anderes in die Öffentlichkeit gesetzt worden.

Der Prüfer kontert: „Ja, was glauben Sie denn, wozu es Steuerberater gibt? Sie hätten ja auch beim Finanzamt mal nachfragen können, um eine verbindliche Antwort zu erhalten.“

Ein Beispielsfall aus der Praxis:

Vermittler V bekommt Post vom Finanzamt Hamburg. Das Finanzamt hat einen Schiffsfonds geprüft – jetzt geht es um Zahlungen als „Kick-Backs“ an Kunden und Provisionen an „Untervermittler“. Kann beides Mehrwertsteuer auslösen?

 

Profis statt Sorglosigkeit:

Vor sogenannten Fachleuten ohne Praxiserfahrung kann nur gewarnt werden. Entwarnungen in Pressemeldungen und der Fachpresse liegen absolut neben der Sache. Die Profis fragen beim Finanzamt nach – oder lassen es einen Steuerberater erledigen. Es gibt Finanzdienstleister die seit Jahrzehnten Mehrwertsteuer (nicht auf alles) bezahlen – für diese gut ausgebildeten und gut beratenen Marktteilnehmer droht dann keine Schuldenfalle durch eine Mehrwertsteuer-Sonderprüfung.

Übrigens kann man sich auch hier noch der Strafe entziehen, die zu der obigen „Verzinsung“ hinzukommt, und zwar durch eine Selbstanzeige. Gewinne Versteuern – es kann auch etwas mehr sein!

Eine todsichere Methode zur Sanierung des Bundeshaushaltes beizutragen, ist der Fall, dass Ihre Buchhaltung „verworfen wird“. Dann wird der Gewinn vom Finanzamt geschätzt, vielleicht zunächst mal auf das zwei- oder dreifache, § 162 AO.

Seit 01.01.2002 muss die Buchhaltung auch des Finanzdienstleisters den „GdPDU“ (vgl. www.elektronische-steuerprüfung.de) entsprechen. Sicher besitzen Sie bereits eine Spezialbuchführungslösung bzw. erhalten von Ihrem Steuerberater seit 01.01.2002 eine Buchhaltung mit „IDEA-prüffähigen“ Daten“.

Worüber sich jeder Finanzberater im Klaren sein sollte, ist die Gefahr, in die er sich durch Nichthandeln begibt: Sollte im Falle einer Umsatzsteuer-Außenprüfung festgestellt werden, dass er USt-pflichtig ist, steht ihm selbstverständlich der Einspruchs- und Klageweg offen. Diese Empfehlung wird auch der Steuerberater der persönlichen Wahl abgeben. Jedoch können bis zu einer endgültigen Entscheidung durchaus fünf Jahre ins Land streichen.

In dieser Zeit muss der Steuerpflichtige jeden Tag auf´s Neue mit der Ungewissheit leben, dass vielleicht rückwirkend horrende Steuernachzahlungen auf ihn zukommen. Dieser psychologische Druck dürfte bei vielen Unternehmern nicht spurlos vorübergehen und das Tages-Geschäft nachhaltig beeinflussen. Denn, sie kann sich der Steuerpflichtige jeden Tag auf’s Neue fragen: macht es überhaupt noch Sinn, ins Büro zu gehen, wenn ich den Prozess verliere?

 

Empfehlungen:

Insofern empfiehlt TUTOR-Chef Pedersen: Vorbeugen ist besser als heilen, weil Letzteres nur schief gehen kann.

Anwalt Fiala legt nach: Es kann sich jeder Vermittler und jeder Vertrieb zumindest hinsichtlich des Strafrechts absichern, denn es gibt ja das Instrument der „verbindlichen Auskunft von der Finanz“ auch in unsicheren Fällen, auch um Klarheit in den Akten zu besitzen.

Carsten Lucht erläutert den Umgang seiner FinanzFachOffice eG: Alle Superprovisionen werden inklusive Umsatzsteuern verbucht. Damit wird jedem Vermittlungspartner und Genossen eine ausgesprochene Sicherheit in Sachen Umsatzsteuer geboten.

 

 

von Peter L Pedersen, Unternehmensberater (www.tutor.de) und Johannes Fiala, Rechtsanwalt (www.fiala.de)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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