Tipps zur Vorsorge

Damit der Wille eines schwerstkranken vielleicht entscheidungsunfähigen Patienten so umgesetzt wird, wie er es sich wünscht, braucht der Mensch Mitmenschen an seiner Seite. Der Münchener Rechtsanwalt und Vorsorgespezialisten Dr. Johannes Fiala gibt Praxishinweise für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Autor Dr. Johannes Fiala Rechtsanwalt
Da es sich um medizinische und rechtliche Gestaltungen handelt, ist es ratsam die Dinge gemeinsam mit Facharzt und Anwalt umzusetzen. Später, also wenn es darauf ankommt, kann deren Hilfe auch wieder notwendig werden, damit der eigene Wille auch wirklich umgesetzt wird. Ganz entscheidend ist es, dass die Dokumente, um welche es hier geht, dauerhaft von Bestand sein sollen. Dazu bedarf es einer regelmäßigen – oft jährlichen – „Inspektion“, also überprüfung und gegebenenfalls einer Erneuerung. Diese überprüfung ist bereits deshalb zu empfehlen, weil sich das Leben ändert, oft auch der Gesundheitszustand – all diese Veränderungen können dann auch Anpassungen notwendig machen. Das Gespräch mit Menschen, die in Heimen und Krankenhäusern sind oder waren, können dazu führen, dass mancher Regelungspunkt als persönlich von großer Bedeutung erkannt wird.
Patientenverfügung
In diesem Dokument geben Sie dem künftig behandelnden Arzt vor, was Sie im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit sich heute wünschen. Zur Durchsetzung bedarf es oft auch einer zur Vorsorge bevollmächtigten Vertrauensperson. Wenn es mehrere Personen sind, muss auch das Verhältnis untereinander geregelt werden. Dazu kommt, dass eventuell eine Vergütung oder Entschädigung zu regeln ist, sowie die Frage von Aufwendungen, wenn ein Anwalt der Vertrauensperson bei der Durchsetzung Ihres Willens helfen können soll. Kaum ein Formular kann Ihre persönlichen Motive, Ihre Erfahrungen und Erkenntnisse wiedergeben. Allgemeinplätze, wie „würdevolle Behandlung“ oder „keine Apparatemedizin“ lassen vielerlei Auslegungsmöglichkeiten zu; daher werden solche unbestimmten Formulierungen wesentlich seltener respektiert. Daher ist es sinnvoll Arzt und Jurist an den Formulierungen mitwirken zu lassen. Es ist kein Geheimnis, dass viele Organisationen aber auch Berufsjuristen eine Fülle unterschiedlicher Formularmuster bereithalten – diese sollten Sie sich vor der Verwendung ganz genau erklären lassen, damit später Ihr wirklicher Wille für jedermann erkennbar wird. Ganz wesentlich ist, dass erkennbar wird, wie Sie sich mit ihrer konkreten Krankheitssituation beschäftigt haben, also welche Informationen Sie besitzen als Hintergrund Ihrer Entscheidungen. Ansonsten kann der behandelnde Arzt später sagen, dass er sich an Ihre Verfügung nicht gebunden fühlt, weil die wesentlichen Dinge nicht bedacht wurden – oder eben nicht zu Papier gebracht worden sind. Eine ähnlich schlechte Wirkung haben zumeist Formulare zum Ankreuzen. Es kann verheerend in der Wirkung sein, wenn generell „künstliche Ernährung“ oder andere Maßnahmen abgelehnt werden. Pflegerische und medizinische Maßnahmen sollten konkret bedacht werden, aber auch die Gefahr, dass „der Abbruch einer Behandlung aus Kostengründen“ damit erleichtert werden könnte.
Regelmäßige Prüfung
Wünsche und Wertvorstellungen, aber auch Krankheitserfah rungen führen zu geänderten Vorstel – lungen – insofern ist die regelmäßige Prüfung und gegebenenfalls Diskussion mit Fachleuten angeraten. Hinzu kommt, dass bestimmte Maßnahmen konkret gefordert werden können. Zu denken wäre etwa an „das Recht auf Schmerzfreiheit“ oder eine Sterbebegleitung. Zeitgemäß sind heute auch Palliativmedizin, Hos – pizaufenthalt, Schmerztherapie. Entscheidend wird auch sein, dass die Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Einsichtsfähigkeit, aber auch gegebenenfalls die Tes tierfähigkeit durch einen Facharzt bestätigt wird. Dies erspart dem Bevollmächtigten beziehungsweise den Erben später langwierige Diskussionen. Das Attest eines Allgemeinarztes oder eines Notars beziehungsweise Anwaltes zu dieser Frage ist vor Gericht oft wertlos, weil die Fachkunde für solche medizinischen Fragen oft praktisch fehlt.
Vorsorgevollmacht
Grundsätzlich wird die Vermögenssorge von der Personensorge unterschieden. Zu beiden Bereichen gibt es Aufgabenkreise, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder der Verkehr mit Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Banken. Die Bevollmächtigten benötigen Vollmachten im Original. Wenn Immobilien im Spiel sind oder Kreditmöglichkeiten genutzt werden sollen, ist eine notarielle Form notwendig. Auch hier gilt es zu regeln, ob eine Entschädigung vorgesehen wird und wie mit Auslagen zu verfahren ist. Liegt Kern und Schwerpunkt einer Aufgabe im rechtlichen Bereich, so sollte die Delegation an Anwalt beziehungsweise Notar vorgesehen sein. Und schließlich wäre zu überdenken, wie der Bevollmächtigte nun kontrolliert werden soll – vor allem wenn die eigenen Kräfte dafür nicht mehr ausreichen. Zwei oder drei Personen als Team mit unterschiedlichen Aufgaben vorzusehen, dürfte der sicherste Weg sein. Wer ein Testament errichtet, ist gut beraten es beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben – so kann es nicht verloren gehen. Vollmachten können solange von Ihnen widerrufen werden, solange Sie geschäftsfähig sind – für die Zeit danach kann eine Kontrollperson dafür ermächtigt sein. Ein Patiententestament wird erst beachtet, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Neben dem Testament können – je nach Bundesland – auch weitere Dokumente bei einem Register beziehungsweise Gericht hinterlegt werden. Die Möglichkeiten sollten individuell geprüft und bedacht werden – manche „Hinterlegungsstelle“ wird dem Vernehmen nach weder von Kliniken noch von Gerichten automatisch abgefragt.
Betreuungs – verfügung
Besonders schwierig ist es bei der Betreuung. Diese kommt erst in Frage, wenn kein Bevollmächtigter (mehr) zur Verfügung steht. Sie können sich eine Vertrauensperson „wünschen“, die dann vom Gericht mehr oder weniger kontrolliert wird. Ob das Gericht dann die von Ihnen vorgesehene Person als geeignet ansieht oder eine fremde Person (Berufsbetreuer) einsetzt, steht auf einem anderen Blatt. Die Gestaltung bedarf besonderer Umsicht, wenn Sie dem Gericht nicht mehr als nötig einen Ermessensspielraum einräumen wollen. Auch hier gilt, dass qualifizierte Beratung notwendig ist, damit auch Ihre „informierte Entscheidung“ dokumentiert ist. In unserem Grundgesetz ist sowohl die Menschenwürde, als auch die Selbstbestimmung festgeschrieben. Die Dinge dann selbst zu regeln ist eine Möglichkeit, kein Zwang sich von den allgemeinen Anschauungen zu distanzieren. Wenn der Volksmund sagt „wie Du Dich bettest, so liegst Du“, so gilt dies erst recht, wenn Sie in eine hilflose Lage kommen.
www.fiala.de
(not 5/2007)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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