Treuhandstiftung als fortschrittliche und flexible Lösung für den Mittelstand

Dr. Johannes Fiala, Senior-Partner von Fiala, Freisleben & Weber, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Patenanwalt, Mediator, München Frank M. Strobelt, Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS) Weitere Infos: www.fiala.de, www.stifter.org.
Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den nächsten Jahren über 300.000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise bei ca. 40 % aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis bzw. keine Nachkommen. Weiterhin ist aufgrund der verschärften Bankenauflagen (Basel II) und damit verbundener Einschränkungen bei der Kreditvergabe die Liquiditätssituation beim Mittelständler auf das äußerste angespannt. Für viele Mittelständler war bis vor einigen Jahren das Thema „Stiftung“ tabu und wurde mit dem Engagement von Großunternehmen, wie Bertelsmann, Henkel, Bosch oder Hertie in Verbindung gebracht.
Das hat sich aber seit der Stiftungsreform des Jahres 2000 „Gesetz zur weitern steuerlichen Förderung von Stiftungen“ geändert. Weitere positive Impulse für das Stiftungswesen sind durch das kürzlich verabschiedete Zehn- Punkte-Programm der Bundesregierung zu sehen. Mit dem 400 Millionen Euro Förderpaket möchte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück auch gemeinnützige Stiftungen unterstützen. Die Abzugfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vom zu versteuerndem Einkommen ist nun gerade für Mittelständler noch attraktiver: Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichtshofs vom August 2005 sowie dem Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern im vergangenen Jahr, der bundesweite Gültigkeit hat, können Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, den doppelten Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen. Der Gründungshöchstbetrag steigt bei Verheirateten somit von 307.000 € auf 614.000 €. Der Gründungshöchstbetrag kann einmal in zehn Jahren als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine solche Stiftung innerhalb von 12 Monaten mit entsprechenden Vermögenswerten ausstattet wird. Weiterhin kann der Stiftungshöchstbetrag, der auf Grundlage des Erlasses unter Umständen von 20.450 € auf 40.900 € steigt (siehe Berechnung) in Anspruch genommen werden. Vermögenswerte, wie z. B. GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Bargeld können der gemeinnützigen Treuhandstiftung zugewendet werden. Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als zeitgemäßer, intelligenter Baustein zur Lösung für das Nachfolge- sowie Altersversorgungsproblem zu sehen. So kann zum Beispiel der Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im In- oder Ausland eingebracht. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH. Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen. Die gemeinnützige Treuhandstiftung ist in der Ruhestandsphase des GmbH-Geschäftsführers, so Andreas M. Bosl, Inhaber des Mittelstands- Beratungs-Dienstes (MBD) in Pöcking, als ideales Betätigungsfeld zu sehen. Dieser kann sich gemeinnützigen Aktivitäten, wie Förderung des Sports, der Bildung, der Kultur weltweit widmen. Die oftmals damit verbundenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen stärken zusätzlich das Ansehen und Kerngeschäft des eigenen Unternehmens. Für Inhaber mittelständischer Betriebe ist es möglich, unabhängig von der beschriebenen Doppelstiftung, ab einem gewissen Zeitpunkt im festen Angestelltenverhältnis für die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung tätig zu sein, um aktiv den Stiftungszweck im Inund Ausland zu erfüllen. Beschäftigungslose Zeiten im eigenen Unternehmen können so geschickt überbrückt werden. Diese Variante ist auch für Personenkreise interessant, die ab einem bestimmten Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel im Handwerk, nicht mehr ausführen können. Gesetzlich geregelte und in den Stiftungsstatuten festgelegte Unterhaltszahlungen für den Stifter oder seiner Angehörigen sind eine Alternative zum aufgezeigten Beschäftigungsmodell im Gemeinnützigkeitssektor. Die rechtsfähige Stiftung ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Zur Gründung der Stiftung als juristische Person sind zwei Vorgänge notwendig: das Stiftungsge- der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erlangt die Stiftung die Rechtsfähigkeit. Danach wird rechtsfähige Stiftung von dieser Behörde beaufsichtigt. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung benötigt die Treuhandstiftung keine eigene Organisation. Die treuhänderische Verwaltung wird durch eine juristische Person wahrgenommen, die normalerweise aufgrund eines geschlossenen Treuhandvertrages und der Satzung nach außen vertritt. Die gemeinnützige Treuhandstiftung bedarf im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung nur der Prüfung bezüglich der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. So wird die rechtsfähige Stiftung in Deutschland gleich von zwei Behörden überwacht: dem Finanzamt und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die treuhänderische, auch unselbständige Stiftung genannt, ist gerade für den Mittelständler die flexiblere und gleichzeitig die ältere Grundform der Stiftung. Treuhandstiftungen haben eine mehr als tausend Jahre umfassende Geschichte in Deutschland. Treuhandstiftungen können recht schnell errichtet werden. Innerhalb von einem Monat kann die Gründung erfolgen, in Ausnahmefällen in wenigen Tagen. Die damit verbundene Zuerkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit hängt vom Arbeitsaufkommen des zuständigen Finanzamtes ab. Trotz der zahlreichen Vorteile, die die Treuhandstiftung gegenüber der rechtsfähigen Stiftung hat, gibt es hierzu wenige Berater, die die Vorteile dieser Rechtsform in kompetenter Weise Stiftern unterbreiten können und die regelmäßige Errichtung von Treuhandstiftungen im In- und im Ausland begleiten. Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen lassen sich nur mit Expertenteams verwirklichen, die auch Erfahrung in der praktischen Umsetzung haben. Zu einer qualifizierten Beratung bezüglich der Treuhandstiftung gehört unter anderem interdisziplinäres Denken, da neben dem Zivilrecht, das Steuerrecht in einer besonderen berücksichtigt werden muss. Nur wer sich mit beiden Rechtsformen aktiv auseinandergesetzt hat, kann beurteilen, in welchen Fällen die Treuhandstiftung für den Stifter als vorteilhaft erscheint. Ein Berechnungsbeispiel für die Steuereffekte durch eine gemeinnützige Treuhandstiftung finden Sie unter www.FC-Heidelberg.de -> Banken-Times -> Ausgaben-überblick -> Februar 2007
(Banken-Times 2007, 11)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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