Treuhandstiftung erlaubt Mittelständlern flexible Nachfolgeregelung

Die Doppelstiftung ist ein intelligenter für die Unternehmensnachfolge und die Altersversorgung. Dabei überträgt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral an eine gemeinnützige Treuhandstiftung. Die verbleibenden GmbH-Anteile, ausgestattet mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten, werden in eine Familienstiftung eingebracht.
Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den nächsten Jahren über 300 000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise bei rund 40% aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis oder keine Nachkommen. Für viele Mittelständler war bis vor einigen Jahren das Thema „Stiftung“ tabu und wurde mit Großunternehmen in Verbindung gebracht. Das hat sich aber seit der Stiftungsreform des Jahres 2000 mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ geändert. Weitere positive Impulse für das Stiftungswesen sind von dem neuen „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ zu erwarten. Der Gesetzentwurf, der in einer ersten Stellungnahme vom Bundesrat im März überwiegend positiv bewertet wurde, sieht die Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts vor. Außerdem soll der Bundesbürger in den Genuss von weitreichenden Vergünstigungen kommen, unter anderem sind deutliche Steuererleichterungen für Stiftungsgründer vorgesehen. Statt wie bisher 307 000 Euro können Stifter nach dem Entwurf bis zu 750 000 Euro Gründungskapital als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der erhöhte Gründungshöchstbetrag steht dann bei zusammen veranlagten Eheleuten jedem Ehepartner getrennt zu. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts treten die Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Liquiditätsschub durch Treuhandstiftung
Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als intelligenter Baustein zur Lösung für das Nachfolgesowie Altersversorgungsproblem zu sehen. So kann zum Beispiel der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral an eine gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung eingebracht. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH. Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen. Die rechtsfähige Stiftung ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Zur Gründung der Stiftung als juristische Person sind zwei Vorgänge notwendig: das Stiftungsgeschäft und die staatliche Genehmigung. Mit der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erlangt die Stiftung die Rechtsfähigkeit. Danach wird die rechtsfähige Stiftung von dieser Behörde beaufsichtigt. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung benötigt die Treuhandstiftung keine eigene Organisation. Die treuhänderische Verwaltung wird durch eine juristische Person wahrgenommen, die normalerweise aufgrund eines geschossenen Treuhandvertrages und der Satzung nach außen vertritt.
Treuhandstiftung gerade für Mittelständler vorteilhaft
Die gemeinnützige Treuhandstiftung bedarf im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung nur der Prüfung bezüglich der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. So wird die rechtsfähige Stiftung in Deutschland gleich von zwei Behörden überwacht: dem Finanzamt und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die treuhänderische, auch unselbständige Stiftung genannt, ist gerade für Mittelständler die flexiblere Form der Stiftung. Treuhandstiftungen können recht schnell errichtet werden. Innerhalb von einem Monat kann die Gründung erfolgen, in Ausnahmefällen in wenigen Tagen. Die damit verbundene Zuerkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit hängt vom Arbeitsaufkommen des zuständigen Finanzamtes ab. Zieht man einen Vergleich zwischen rechtsfähiger und treuhändischer Stiftung, so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung aufgrund folgender Vorteile vorgezogen: Langwierige behördliche Genehmigungsverfahren entfallen. Eine staatliche Aufsicht über die laufende Stiftungstätigkeit ist nicht gegeben; dafür bestehen Kontrollmechanismen durch die Finanzbehörde und durch Stiftungsgremien, die der Stifter selbst bestimmen kann. Der Kapitalzu- und -abfluss kann vom Stifter flexibler geregelt werden, je nach Einnahmesituation des Stifters. Es ergeben sich Kostenvorteile sowohl bei der Gründung als auch beim laufenden Betrieb der Stiftung. Die Satzung einer treuhänderischen Stiftung kann, im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung, ohne Schwierigkeiten den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Die gesamte Administration der Stiftung kann der Stifter auf den Stiftungsträger übertragen und sich auf die Erfüllung des Stiftungszwecks konzentrieren.
Qualifizierte Berater für Treuhandstiftungen fehlen
Trotz der zahlreichen Vorteile, die die Treuhandstiftung gegenüber der rechtsfähigen Stiftung hat, gibt es zu wenige Berater, die die Vorteile dieser Rechtsform Stiftern unterbreiten können und die regelmäßige Errichtung von Treuhandstiftungen begleiten. Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen lassen sich nur mit Expertenteams verwirklichen, die auch Erfahrung in der praktischen Umsetzung haben. Zu einer qualifizierten Beratung bezüglich der Treuhandstiftung gehört unter anderem interdisziplinäres Denken, da neben dem Zivilrecht, das Steuerrecht in einer besonderen Weise berücksichtigt werden muss. Nur wer sich mit beiden Rechtsformen aktiv auseinandergesetzt hat, kann beurteilen, in welchen Fällen die Treuhandstiftung für den Stifter als vorteilhaft erscheint. Die gesamte Steuerersparnis beträgt in unserem Beispiel insgesamt 348 864 Euro in den nächsten fünf Jahren von 2007 bis zum Jahr 2012 (Tabelle zum Download siehe unten). Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögen in Höhe von 863 600 Euro ausgestattet, wobei die Vermögenswerte aus getrennten Eigentumsbereichen des Ehepaars stammen. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden. Beispiele: GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Festgeld, Sparbücher oder Bargeld. Steuerliche Berechnungsgrundlage: Stifter, verheiratet, 2 Kinder, mit Steuerklasse III, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer. Kalkulation unter anderem mit Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2007 wurde berücksichtigt. Alle Angaben der Musterrechnung sind ohne Gewähr. Im Einzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben.
Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt, Bankkaufmann und Betriebswirt (MBA) in München; Frank M. Strobelt ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS) und Vizepräsident der Europäischen Wirtschafts- und Finanzakademie (EWFA).
(maschinenmarkt.vogel.de (19.09.2007)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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