Unplausible Angebote besser mit Vorsicht genießen

Vermittler von Kapitalanlagen müssen ihre Sachkunde offenbaren oder auf fehlende Sachkunde hinweisen. Das ist nicht ganz neu. Der BGH hat aber inzwischen schon mal die Maßstäbe verschärft.

veröffentlicht in “Finanz Business 3/05”, Seite 16-17

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