Unter welchen Umständen ist ein VSH-Versicherer zur Leistung verpflichtet?

    Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

    An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim,

    Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

    In der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) ist ein Versicherungsnehmer (VN) verpflichtet, bereits einen drohenden Schaden zu melden.

    Sodann muss der Versicherer (VR) tätig werden und den Fall prüfen. Innerhalb weniger Wochen (Beschleunigungsgebot) hat der VR nach

    eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er unbegründete Ansprüche abwehrt oder für berechtigte Ansprüche eine Entschädigung leistet.

    Letztlich ist der VR verpflichtet, den VN von Ansprüchen auf die eine oder andere Art und Weise freizuhalten.

    Für eine Anspruchserhebung genügt es, dass der Geschädigte glaubt, Ansprüche zu haben, die er verfolgt oder verfolgen wird.

    Ausreichend ist etwa die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, die Aufforderung zum Anerkenntnis, oder eine Streitverkündung.

    Ausreichend ist irgendeine Anspruchsbegründung im Schutzbereich der VSH. Der VR prüft dann insbesondere, ob und in welcher Form

    seine Deckung zeitlich und örtlich gegeben ist, oder die Deckung etwa wegen Vorsatzes des VN ausgeschlossen ist.

    Der Versicherungsnehmer ist hierfür zunächst einmal verpflichtet, ihm alle erforderlichen Informationen über den Sachverhalt

    wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, will er nicht seinen Versicherungsschutz schon deshalb gefährden.

    Die Pflicht, einen Rechtsschutz zu gewähren (Abwehrdeckung) oder die alternative Hauptpflicht, den VN von Haftpflichtansprüchen

    freizuhalten (Regulierungsdeckung), sind gleichrangige Hauptpflichten des VR. Ob der Anspruch des Geschädigten begründet war,

    ist unerheblich dafür, dass eine dieser Deckungen geschuldet wird. Der VR darf auch dann, wenn er den Haftpflichtanspruch für begründet

    hält, sich anstatt zur Regulierung zunächst taktisch zur Abwehrdeckung entscheiden. Daneben gibt es noch die Fälle der Abwehrdeckung,

    wo die Haftung zwar außer Frage steht, die Schadenhöhe aber ganz oder teilweise fraglich ist.

    Reagiert der VR nicht, oder nicht pflichtgemäß, wird der VN selbst einen Anwalt einschalten müssen.

    Dabei geht es dann einerseits um die  Haftungsabwehr, aber auch darum, den eigenen VSH-Versicherer mit einer

    Feststellungsklage zu überziehen, bevor die Ansprüche des VN gegen den VR nach bis zu mehr als drei Jahren verjähren.

    Es ist bereits vorgekommen, dass der VR auf eine Schadensmeldung und die ersten Monierungen gar nicht reagierte.

    Mancher Finanzdienstleister hatte die Kreditvermittlung und die Vermittlung von Lebensversicherungen nach den VSH-Bedingungen versichert

    – gleichwohl hat die VSH eine Deckung für kreditfinanzierte Sofortrentenmodelle abgelehnt. Damit droht vielfach die Insolvenz des VN.

    Problematisch sind entweder nicht vorhandene oder lückenhafte VSH-Deckungen, in Bereichen ohne gesetzliche VSH-Pflichtdeckung.

    Dies betrifft etwa so genannte Haftungsdächer, Pools, Zusatzdeckungen über Rahmenverträge sowie Agenten.

    Hier stellen Betroffene später insbesondere fest, dass es eine VSH-Deckung  gar nicht gab, oder diese nicht zur Tätigkeit oder zu den

    Produkten passend gestaltet war. Dies in guten Zeiten abzuprüfen, wäre dann sicherer gewesen.

    von Dr. Johannes Fiala

    mit freundlicher Genehmigung von

    https://www.dhbw-heidenheim.de

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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