Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, stellt sich für den betreuenden Elternteil in Deutschland eine ganz praktische Frage: Lässt sich der Unterhaltsanspruch überhaupt durchsetzen, wenn der Schuldner in Spanien, den USA oder einem Staat ohne jede vertragliche Anbindung lebt? Anders als bei rein innerdeutschen Fällen kommen hier mehrere Regelungsebenen ins Spiel, die sich je nach Zielstaat erheblich unterscheiden. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Instrumente ein: die EU-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Drittstaaten, das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 zum anwendbaren Recht sowie die Rolle des Bundesamts für Justiz als deutsche Zentrale Behörde.
Drei Regelungsebenen statt einer einheitlichen Weltordnung
Eine weltweit einheitliche Lösung für grenzüberschreitende Unterhaltsfälle gibt es nicht. Stattdessen greifen je nach Zielstaat drei unterschiedliche Regelungsebenen:
- Innerhalb der EU: die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, kurz EU-Unterhaltsverordnung oder EuUntVO, anwendbar seit dem 18. Juni 2011 – mit einer Sonderstellung Dänemarks, das ihr nur über ein eigenes Parallelabkommen und nicht vollständig folgt.
- Gegenüber zahlreichen Drittstaaten: das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen mit einem eigenen, weniger weitreichenden Netz Zentraler Behörden.
- Gegenüber Staaten ohne beides: ältere multilaterale Übereinkommen wie das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland oder das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973, vereinzelte Vereinbarungen über förmliche Gegenseitigkeit, oder – wenn auch das fehlt – ausschließlich das nationale Verfahrensrecht des Zielstaats.
Welche Ebene greift, entscheidet maßgeblich darüber, wie aufwendig ein Fall wird: Innerhalb der EU ist die Durchsetzung heute weitgehend automatisiert, außerhalb variiert der Aufwand stark je nach Land.
Innerhalb der EU: Zuständigkeit und Vollstreckung nach der EuUntVO
Zuständigkeit nach Art. 3 EuUntVO
Für die internationale Zuständigkeit deutscher und anderer EU-Gerichte in Unterhaltssachen nennt Art. 3 EuUntVO vier alternative Anknüpfungspunkte. Zuständig ist danach das Gericht des Ortes,
- an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. a),
- an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b),
- das für ein Personenstandsverfahren zuständige Gericht, wenn die Unterhaltssache damit als Nebensache verbunden ist – außer die Zuständigkeit stützt sich allein auf die Staatsangehörigkeit einer Partei (lit. c),
- das für ein Verfahren zur elterlichen Verantwortung zuständige Gericht, unter derselben Einschränkung (lit. d).
Praktisch bedeutet die Alternative b): Eine in Deutschland lebende unterhaltsberechtigte Person kann grundsätzlich vor einem deutschen Gericht klagen, selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der weder EU-Mitglied noch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens 2007 ist – Art. 3 EuUntVO setzt anders als frühere Zuständigkeitsregeln in Zivilsachen keinen Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat voraus. Fehlt jede Zuständigkeit nach Art. 3 bis 5 EuUntVO, sehen Art. 6 und 7 EuUntVO ergänzend eine subsidiäre Zuständigkeit bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Parteien sowie eine eng begrenzte Notzuständigkeit vor.
Keine Vollstreckbarerklärung mehr: Art. 17 EuUntVO
Der praktisch bedeutsamste Fortschritt der Verordnung liegt in der Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind – das sind alle EU-Staaten außer Dänemark. Art. 17 EuUntVO bestimmt:
„Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“
Ein deutscher Unterhaltstitel ist damit beispielsweise in Frankreich oder Italien unmittelbar vollstreckbar, sobald eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts nach Anhang I oder II der Verordnung vorliegt. Für Entscheidungen aus Dänemark gilt demgegenüber weiterhin ein eigenes, vereinfachtes Anerkennungsverfahren nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (Art. 23 ff. EuUntVO).
Zusammenarbeit der Zentralen Behörden nach Kapitel VII
Neben den gerichtlichen Regeln errichtet die Verordnung in Kapitel VII (Art. 49 ff. EuUntVO) ein Netz Zentraler Behörden, die Antragsteller bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung unterstützen: Vermittlung von Prozesskostenhilfe, Ermittlung von Aufenthaltsort, Einkommen und Vermögen des Schuldners sowie Förderung gütlicher Einigungen (Art. 51). Über die Zentralen Behörden können nach Art. 56 unter anderem Anträge auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung, Vollstreckung, Erwirkung einer neuen Entscheidung sowie Abänderung gestellt werden. In Deutschland nimmt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn wahr.
Für Drittstaaten: Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007
Außerhalb der EU tritt an die Stelle der Verordnung – soweit der jeweilige Staat beigetreten ist – das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, in Kraft seit dem 1. Januar 2013. Sein Ziel ist es nach Art. 1, die wirksame internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sicherzustellen. Der Anwendungsbereich erfasst nach Art. 2 vorrangig Unterhaltspflichten gegenüber Personen unter 21 Jahren, außerdem Ehegattenunterhalt, wenn er mit einem solchen Antrag verbunden wird.
Auch das Übereinkommen 2007 baut auf einem Netz Zentraler Behörden auf (Art. 4 ff.), deren Aufgaben denen nach der EU-Verordnung ähneln: Vermittlung von Anträgen, Unterstützung bei der Aufenthalts- und Vermögensermittlung sowie – praktisch wichtig – kostenlose oder vergünstigte Rechtsbeihilfe für Kindesunterhaltsanträge (Art. 14 bis 17). Anders als innerhalb der EU entfällt das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten aber nicht vollständig: Entscheidungen werden nach Art. 20 anerkannt und für vollstreckbar erklärt, wenn Anknüpfungspunkte wie der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ursprungsstaat oder eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. Verweigerungsgründe sind nach Art. 22 eng begrenzt, etwa ein offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public. Das Verfahren läuft über die Zentralen Behörden und ist damit deutlich einfacher als eine klassische Zwangsvollstreckungsklage vor Ort, bleibt aber ein eigenständiges Anerkennungsverfahren.
Vertragsstaaten sind neben allen EU-Mitgliedstaaten (die EU selbst seit 1. August 2014 als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration) derzeit über 56 weitere Vertragsparteien – darunter die USA, das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Ukraine, die Türkei sowie in den letzten Jahren beigetretene Staaten wie Kanada, Ecuador, Botswana und Kirgisistan. Bemerkenswert: Das Vereinigte Königreich hat das Übereinkommen 2007 ratifiziert, wandte aber – wie Dänemark – das dazugehörige Haager Protokoll 2007 zum anwendbaren Recht selbst als EU-Mitgliedstaat nie an. Da laufend weitere Staaten beitreten und eine feste Aufzählung schnell veraltet, lohnt sich vor einer Einzelfalleinschätzung stets ein Blick in die aktuelle Statustabelle der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH, hcch.net).
Übersicht: Welches Regime greift?
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| Regelungsebene | Beispielstaaten | Anerkennung/Vollstreckung | Zentrale Behörde |
|---|---|---|---|
| EU-Unterhaltsverordnung (VO 4/2009) | Frankreich, Spanien, Österreich, Italien (nicht vollständig: Dänemark) | Automatisch, ohne Exequatur (Art. 17 EuUntVO) | BfJ und ausländische Zentrale Behörde nach Kapitel VII |
| Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 | USA, Vereinigtes Königreich, Norwegen, Ukraine, Türkei, weitere | Vereinfachtes Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren (Art. 20 ff.) | BfJ und ausländische Zentrale Behörde nach Art. 4 ff. |
| Kein EU-Recht, kein Übereinkommen 2007 | je nach Einzelfall, u. a. Staaten ohne Beitritt zu älteren Haager oder UN-Übereinkommen | Regelmäßig eigenständiges Verfahren nach lokalem Recht nötig | Keine – ggf. ältere Instrumente (UN-Übereinkommen 1956, Haager Übereinkommen 1973) oder förmliche Gegenseitigkeit |
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung: Innerhalb jeder Kategorie gibt es Unterschiede, je nachdem, ob eine bestehende Entscheidung vollstreckt oder erstmals ein Titel erwirkt werden soll.
Anwendbares Recht: das Haager Unterhaltsprotokoll 2007
Unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist, stellt sich zusätzlich die Frage, welches materielle Recht über Höhe und Bestand des Unterhaltsanspruchs entscheidet. Für alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und dem Vereinigten Königreich verweist Art. 15 EuUntVO hierfür auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Das Protokoll gilt nach Art. 2 universell: Es kommt auch dann zur Anwendung, wenn es auf das Recht eines Nichtvertragsstaats verweist – ein deutsches Gericht wendet es also unabhängig davon an, wo der Berechtigte oder Verpflichtete tatsächlich lebt.
Grundregel (Art. 3 HUP): Maßgebend ist das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt sie diesen Aufenthalt, gilt ab dem Zeitpunkt des Wechsels das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 3 Abs. 2 HUP).
Sonderregeln für bestimmte Berechtigte (Art. 4 HUP): Für Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern sowie der Kinder gegenüber ihren Eltern gilt eine Auffangkaskade zugunsten des Berechtigten: Erhält dieser nach Art. 3 keinen Unterhalt, ist das Recht am Ort des angerufenen Gerichts anzuwenden, hilfsweise das Recht seines eigenen gewöhnlichen Aufenthalts, zuletzt subsidiär das gemeinsame Heimatrecht beider Parteien.
Ehegattenunterhalt (Art. 5 HUP): Hier gilt eine Ausweichklausel: Wendet sich eine Partei gegen die Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten und weist ein anderer Staat – insbesondere der des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten – eine engere Verbindung zur Ehe auf, ist das Recht dieses anderen Staates maßgeblich.
Rechtswahl (Art. 8 HUP): Die Parteien können jederzeit eines von vier Rechten wählen: das Heimatrecht einer Partei, das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, das auf ihren Güterstand oder das auf ihre Scheidung anwendbare Recht. Die Rechtswahl ist für Minderjährige unter 18 Jahren und schutzbedürftige Erwachsene ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 3 HUP) und unterliegt einer Billigkeitskontrolle: Hätte sie für eine Partei offensichtlich unbillige Folgen, bleibt sie unbeachtlich, es sei denn, beide Parteien waren bei der Wahl umfassend informiert (Art. 8 Abs. 5 HUP).
Für das Vereinigte Königreich und Dänemark gilt das Protokoll nicht; dort bestimmt sich das anwendbare Recht nach eigenem internationalem Privatrecht.
Praktische Probleme bei Staaten ohne jedes Abkommen
Die eigentlichen Schwierigkeiten beginnen dort, wo weder EU-Recht noch das Haager Übereinkommen 2007 greifen. Ein oft übersehener Punkt vorab: Häufig lässt sich ein deutscher Unterhaltstitel trotzdem erwirken, weil die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 lit. b EuUntVO bereits am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person in Deutschland anknüpft – unabhängig davon, wo der Verpflichtete lebt. Das eigentliche Problem liegt dann nicht in der Titelerlangung, sondern in dessen Durchsetzung im Zielstaat.
Fehlt dort jede vertragliche Grundlage, hilft das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde nicht weiter, da seine Zuständigkeit an die einschlägigen Übereinkommen gekoppelt ist. In wenigen Staaten – etwa gegenüber einzelnen kanadischen Provinzen und Südafrika – besteht nach dem deutschen Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) eine sogenannte förmliche Gegenseitigkeit, die eine vereinfachte Zusammenarbeit auch ohne multilaterales Abkommen ermöglicht. Auch ältere Instrumente wie das UN-Übereinkommen von 1956 oder das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973 bleiben gegenüber einzelnen Staaten relevant, die dem Übereinkommen 2007 nicht beigetreten sind – die Schweiz etwa ist dem Übereinkommen 2007 nach aktuellem Stand (noch) nicht beigetreten und stützt sich stattdessen überwiegend auf diese älteren Instrumente; eine Vernehmlassung zu einem möglichen Beitritt läuft dort erst seit dem 29. Oktober 2025, sodass sich der Status mittelfristig ändern kann.
Existiert keines dieser Instrumente, bleibt regelmäßig nur ein eigenständiges Verfahren nach dem Recht des Zielstaats – meist unter Einschaltung eines dort zugelassenen Anwalts, mit entsprechenden Kosten, Übersetzungsaufwand und ungewissem Ausgang. Der deutsche Titel kann dabei allenfalls als Indiz dienen, ersetzt das lokale Verfahren aber nicht.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung (frei erfunden)
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person.
Eine Mutter lebt mit dem gemeinsamen Kind in München, der Vater ist dauerhaft in ein Land außerhalb der EU gezogen, das weder dem Haager Übereinkommen 2007 noch einem der älteren Instrumente beigetreten ist. Die Mutter kann vor dem zuständigen deutschen Familiengericht nach Art. 3 lit. b EuUntVO gleichwohl einen Kindesunterhaltstitel erwirken; anwendbar ist über Art. 15 EuUntVO in Verbindung mit Art. 3 HUP deutsches Recht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zahlt der Vater freiwillig, ist der Fall damit erledigt. Verweigert er die Zahlung und verfügt er über kein pfändbares Vermögen in Deutschland, hilft der Titel gegenüber seinem Auslandsvermögen nicht automatisch weiter – das Bundesamt für Justiz kann mangels vertraglicher Grundlage nicht vermitteln, und die Mutter müsste prüfen lassen, ob eine eigenständige Klage vor Ort mit lokaler anwaltlicher Unterstützung erfolgversprechend wäre.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung?
Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Beteiligten. Ob EU-Recht, das Haager Übereinkommen 2007 oder gar kein Abkommen greift, hängt vom Aufenthaltsstaat ab – und ändert sich mit jedem Umzug neu.
Vor der Wahl des anzuwendenden Rechts. Eine Rechtswahl nach Art. 8 HUP kann etwa im Zusammenhang mit einem Ehevertrag sinnvoll sein, ist aber an enge Voraussetzungen und eine Billigkeitskontrolle gebunden.
Wenn der Zielstaat kein Vertragsstaat des Übereinkommens 2007 ist. Hier lohnt sich vor einem aufwendigen Auslandsverfahren eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kosten.
Bei der Durchsetzung eines bestehenden Titels gegen einen im Ausland lebenden Schuldner. Außerhalb der EU kann die richtige Antragsart über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Fazit
Die internationale Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist innerhalb der EU dank der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 weitgehend unbürokratisch: Ein deutscher Titel ist in anderen Mitgliedstaaten ohne Exequaturverfahren vollstreckbar, und das Bundesamt für Justiz unterstützt als Zentrale Behörde kostenfrei. Gegenüber Drittstaaten tritt an die Stelle dieser Automatik das Haager Übereinkommen 2007 mit einem vereinfachten, aber nicht vollstreckungsfreien Verfahren. Fehlt jede vertragliche Grundlage, bleibt häufig nur ein eigenständiges Verfahren im Zielstaat – wobei ein deutscher Titel meist trotzdem erwirkt werden kann, da die Zuständigkeit deutscher Gerichte regelmäßig bereits am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person in Deutschland ansetzt.
Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Familienrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, Unterhaltsansprüche mit Auslandsbezug einzuordnen, den richtigen Rechtsweg zwischen EU-Verordnung, Haager Übereinkommen und nationalem Recht zu wählen und die Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde sowie gegebenenfalls ausländischen Anwälten zu koordinieren. Nehmen Sie bei einem Unterhaltsfall mit Auslandsbezug frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.