Unternehmensnachfolge ins Ausland verlegen: Wenn nicht nur der Nachfolger, sondern der Betrieb selbst auswandert

Unternehmensnachfolge ins Ausland verlegen: Wenn nicht nur der Nachfolger, sondern der Betrieb selbst auswandert

Betrieb und Nachfolge grenzüberschreitend planen

Redaktionshinweis: Zu diesem Themenfeld liegt bereits der Beitrag „Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters” vor. Jener Beitrag behandelt den Fall, dass eine Person – Senior-Unternehmer oder Nachfolger – ihren persönlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt, während die Gesellschaft selbst mit Sitz in Deutschland bestehen bleibt; im Mittelpunkt steht dort das Zusammenspiel von § 6 AStG und den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln. Der vorliegende Beitrag grenzt sich davon bewusst ab und beleuchtet den davon zu unterscheidenden Fall, dass im Zuge der Nachfolge der Betrieb als solcher – Sitz, Geschäftsleitung, operative Tätigkeit – ins Ausland verlegt wird, sei es durch den Senior vor der Übergabe, durch den Nachfolger danach, oder gemeinsam geplant. Beide Beiträge ergänzen sich und sollten bei einer grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung gemeinsam gelesen werden.

Wer ein Unternehmen an die nächste Generation übergeben und dabei zugleich den Betrieb ins Ausland verlegen möchte, steht vor einer Gestaltungsaufgabe mit mehreren gleichzeitig laufenden Fristen- und Bewertungsregimen: der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung nach §§ 13a bis 13c ErbStG mit ihren Behaltensfristen, der körperschaft- beziehungsweise einkommensteuerlichen Entstrickungsbesteuerung der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens sowie – sofern Gesellschafter persönlich mit auswandern – der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Diese Regime sind rechtlich unabhängig voneinander, wirken aber in der Praxis zusammen und werden häufig vermischt. Dieser Beitrag ordnet sie für die Konstellation ein, in der der Betrieb selbst die Grenze überschreitet.

Zwei unterschiedliche Fragen: Wer wandert aus – die Person oder der Betrieb?

Für die steuerliche Einordnung ist zunächst zu trennen, wer oder was tatsächlich ins Ausland geht. Verlegt lediglich ein Gesellschafter seinen persönlichen Wohnsitz, während die Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland verbleibt, greift in erster Linie § 6 AStG auf Ebene des Gesellschafters – dazu der bereits erwähnte Beitrag zur Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters. Wird dagegen der Betrieb selbst verlegt – bei einer Kapitalgesellschaft Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung, bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die tatsächliche betriebliche Tätigkeit –, treten andere Vorschriften in den Vordergrund: die Entstrickungsbesteuerung der stillen Reserven des Betriebsvermögens und, im Nachfolgekontext, die Frage, ob diese Verlegung die bereits gewährte oder gerade beanspruchte erbschaftsteuerliche Verschonung gefährdet. In der Praxis kommen beide Ebenen häufig zusammen vor, etwa wenn ein bereits im Ausland ansässiger Nachfolger den gesamten Betrieb mitnehmen will. Sie sind dennoch rechtlich zu trennen, weil sie an unterschiedlichen Tatbeständen anknüpfen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen.

Drei typische Konstellationen bei der grenzüberschreitenden Nachfolge

In der Beratungspraxis lassen sich im Wesentlichen drei Ausgangslagen unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Reihenfolgen von Übertragung und Verlegung nahelegen:

Erstens verlegt der Senior-Unternehmer den Betrieb zunächst selbst ins Ausland und überträgt die Anteile oder den Betrieb erst danach an den Nachfolger. Zweitens überträgt der Senior den Betrieb zunächst innerhalb Deutschlands – mit Inanspruchnahme der Verschonung nach §§ 13a bis 13c ErbStG –, und der Nachfolger verlegt den Betrieb erst nach der Übernahme ins Ausland. Drittens lebt der vorgesehene Nachfolger bereits im Ausland und soll den Betrieb dorthin übernehmen, sodass Übertragung und Verlegung faktisch zusammenfallen. Welche Reihenfolge steuerlich günstiger ist, hängt maßgeblich von der Rechtsform des Betriebs ab und wird im Abschnitt zur strategischen Kernfrage weiter unten vertieft.

Kapitalgesellschaften: Die Verschonung hängt am Stichtag, nicht an der Zukunft des Sitzes

Die Eingangsvoraussetzung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Für Anteile an Kapitalgesellschaften setzt die Verschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG voraus, dass die Gesellschaft „im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat”. Entscheidend ist damit ein einziger Stichtag: der Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls. Ob die Gesellschaft davor oder danach ihren Sitz verlegt hat oder verlegen wird, ist für diese Eingangsvoraussetzung ohne Bedeutung – sie wird nicht fortlaufend während der Behaltensfrist geprüft, sondern einmalig zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Der abschließende Katalog des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG

Für die Frage, was während der anschließenden Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren als schädliche Verfügung gilt, ist der Katalog des § 13a Abs. 6 ErbStG maßgeblich. Für Anteile an Kapitalgesellschaften benennt Nummer 4 abschließend: die vollständige oder teilweise Veräußerung der Anteile, die verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft, die Auflösung der Gesellschaft, die Herabsetzung ihres Nennkapitals mit Verteilung an die Gesellschafter sowie die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Gesellschaft mit Verteilung des Erlöses an die Gesellschafter. Eine bloße Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung der Gesellschaft in einen Drittstaat ist in diesem Katalog nicht als eigener Tatbestand genannt. Wer als Nachfolger Anteile begünstigt erhalten hat und die Gesellschaft anschließend – ohne Auflösung, Kapitalherabsetzung oder Verteilung wesentlicher Vermögenswerte – ins Ausland verlegt, verliert dadurch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht automatisch die bereits gewährte Verschonung. Diese enge, abschließende Fassung des Katalogs bedeutet zugleich: Wird die Verlegung mit einer Auflösung, einer Kapitalherabsetzung oder dem Verkauf wesentlicher Vermögenswerte samt Ausschüttung an die Gesellschafter kombiniert – etwa weil der Nachfolger die Substanz vor dem Umzug „bereinigen” möchte –, greift Nummer 4 sehr wohl, und die Verschonung entfällt insoweit rückwirkend.

Was trotzdem droht: Entstrickungsbesteuerung auf Ebene der Gesellschaft

Dass die erbschaftsteuerliche Verschonung des Nachfolgers durch eine bloße Sitzverlegung nicht unmittelbar gefährdet wird, bedeutet nicht, dass die Verlegung steuerlich folgenlos bliebe. Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland und wird dadurch das deutsche Besteuerungsrecht an ihren stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt, greift unabhängig von der ErbStG-Verschonung die Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG auf Ebene der Gesellschaft selbst – eine vollständig eigenständige Steuerebene, die den Nachfolger als neuen Anteilsinhaber zwar nicht in seiner Verschonung, wohl aber wirtschaftlich über den Wert seiner Beteiligung trifft, wenn die Gesellschaft die daraus resultierende Steuerlast tragen muss. Die Einzelheiten dieser gesellschaftsebene-Steuer, einschließlich der Streckungsmöglichkeiten über den Ausgleichsposten nach § 4g EStG bei einer Verlegung innerhalb der EU oder des EWR, sind im Beitrag zu den Steuerfolgen einer Firmensitzverlegung ins Ausland ausführlich dargestellt. Für die Nachfolgeplanung folgt daraus: Wer den Betrieb nach der Übernahme verlegen will, sollte die Liquidität der Gesellschaft für die Entstrickungssteuer selbst dann einplanen, wenn die erbschaftsteuerliche Verschonung als solche unberührt bleibt.

Personenunternehmen und Mitunternehmeranteile: Die Aufgabe des Betriebs ist ausdrücklich schädlich

Bei Einzelunternehmen, Gewerbebetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften liegt der Fall anders als bei Kapitalgesellschaftsanteilen. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG benennt hier ausdrücklich nicht nur die Veräußerung des Betriebs oder Teilbetriebs, sondern bestimmt: „als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs”. Anders als bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist die Aufgabe des Betriebs damit ein eigenständiger, ausdrücklich benannter Nachversteuerungstatbestand. Ob eine Verlegung des Betriebs ins Ausland als schädliche Aufgabe oder als bloße – unschädliche – Fortführung an anderem Ort zu werten ist, hängt entscheidend davon ab, ob im Zuge der Verlegung eine inländische Betriebsstätte bestehen bleibt und ob der Betrieb als wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortgeführt wird oder faktisch neu aufgebaut werden muss. Diese Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und bloßer Verlegung ist im einkommensteuerlichen Kontext – dort maßgeblich für die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG – im Beitrag zur Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern und Einzelunternehmern im Detail erläutert; die dortigen Kriterien zur Abgrenzung lassen sich sinngemäß auch für die Frage heranziehen, ob eine erbschaftsteuerlich begünstigt übernommene Personengesellschaftsbeteiligung durch die Verlegung „aufgegeben” wird. Wer als Nachfolger einen geerbten oder geschenkten Betrieb mit Verschonung übernommen hat und innerhalb der Behaltensfrist vollständig ins Ausland verlagert, ohne dass eine inländische Betriebsstätte verbleibt, geht damit ein deutlich höheres Risiko der Nachversteuerung ein als der Nachfolger einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung – und trifft zugleich auf die einkommensteuerliche Entstrickung der stillen Reserven nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG. Beide Nachteile können sich addieren.

Die Lohnsummenregelung bei einer Betriebsstätte im Ausland

Ein Aspekt, der bei der Planung einer Auslandsverlegung im Nachfolgekontext regelmäßig übersehen wird, ist die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG. Sie greift nur, wenn der Betrieb zum Bewertungsstichtag mehr als fünf Beschäftigte hat, und verlangt, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb der Lohnsummenfrist die Ausgangslohnsumme – im Regelfall 400 Prozent, bei der Optionsverschonung 700 Prozent – nicht unterschreitet. Nach den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13a.7 ErbStR) können Löhne und Gehälter, die eine Betriebsstätte im EU- oder EWR-Ausland zahlt, bei der Ermittlung der Lohnsumme grundsätzlich mit einbezogen werden, sofern sie sich aus der für steuerliche Zwecke erstellten Gewinnermittlung ergeben. Für eine Verlegung innerhalb der EU oder des EWR bedeutet das: Die Lohnsummenregelung steht einer solchen Verlegung nicht grundsätzlich entgegen, solange die Arbeitsplätze – wenn auch am neuen Standort – erhalten bleiben und die Lohnsumme insgesamt nicht unter die maßgebliche Schwelle fällt. Bei einer Verlegung in einen Drittstaat außerhalb von EU und EWR ist die Einbeziehung ausländischer Löhne dagegen im Einzelfall zu prüfen und deutlich weniger gesichert.

Die strategische Kernfrage: Erst die Nachfolge, dann die Verlegung – oder umgekehrt?

Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für die Gestaltungspraxis eine zentrale Reihenfolgenfrage, die in der öffentlich zugänglichen Literatur zu diesem Thema bislang selten konkret durchdekliniert wird. Wird der Betrieb zuerst – noch unter deutschem Sitz beziehungsweise deutscher Geschäftsleitung – an den Nachfolger übertragen und erst danach verlegt, ist zum maßgeblichen Stichtag der Steuerentstehung die EU/EWR-Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllt, und die Verschonung wird gewährt. Die spätere Verlegung durch den Nachfolger löst dann zwar eigenständig Entstrickungsbesteuerung aus – bei der Kapitalgesellschaft auf deren Ebene, beim Personenunternehmen zusätzlich mit dem Risiko einer schädlichen Betriebsaufgabe –, berührt aber die bereits gewährte Verschonung als solche im Grundsatz nicht rückwirkend, sofern keiner der in § 13a Abs. 6 ErbStG abschließend genannten Tatbestände verwirklicht wird.

Wird der Betrieb dagegen zuerst verlegt und erst danach an den Nachfolger übertragen, ist im Zeitpunkt der Übertragung die Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur noch erfüllt, wenn das Zielland innerhalb der EU oder des EWR liegt; bei einer Verlegung in einen Drittstaat entfällt die Verschonung für Kapitalgesellschaftsanteile von vornherein vollständig, weil die Eingangsvoraussetzung am maßgeblichen Stichtag nicht mehr vorliegt. Bei Personenunternehmen kommt hinzu, dass das inländische Betriebsvermögen durch die vorherige Verlegung unter Umständen bereits entstrickt und damit gar nicht mehr in der Form vorhanden ist, die Gegenstand einer begünstigten Übertragung sein könnte. In den meisten Konstellationen ist es deshalb – ungeachtet der jeweils im Einzelfall zu prüfenden außersteuerlichen Gründe für die Reihenfolge – steuerlich vorteilhafter, die Nachfolge innerhalb Deutschlands beziehungsweise innerhalb der EU/EWR-Grenzen zu vollziehen und die eigentliche Auslandsverlegung dem Nachfolger nach der Übernahme zu überlassen, statt beide Schritte in umgekehrter Reihenfolge zu vollziehen. Hinzu kommt ein Bewertungsaspekt: Da sich die Wegzugsteuer nach § 6 AStG und die Entstrickungsbesteuerung an den stillen Reserven im Verlegungszeitpunkt orientieren, kann ein früherer Übertragungs- und gegebenenfalls Verlegungszeitpunkt – etwa in einer noch wachstumsschwächeren Phase des Unternehmens – zu einer geringeren Bemessungsgrundlage führen als eine spätere Verlegung nach weiterem Wertzuwachs; dieser Bewertungsgesichtspunkt ist jedoch stets im Zusammenhang mit den übrigen, hier dargestellten Fristen zu würdigen und ersetzt deren Prüfung nicht.

Randthemen, die bei einer Verlagerung mitzudenken sind

Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern zunächst nur ein Teil der betrieblichen Funktionen ins Ausland verlagert – etwa Vertrieb, Produktion oder Teile der Entwicklung, während die Kernstrukturen in Deutschland verbleiben –, stellt sich zusätzlich die Frage der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3a AStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AStG und der Verrechnungspreise zwischen dem verbleibenden deutschen und dem neuen ausländischen Unternehmensteil; maßgeblich ist insoweit der Grundsatz des Fremdvergleichs, verbunden mit entsprechenden Dokumentationspflichten. Ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland kann sowohl die laufende Besteuerung nach der Verlegung als auch – über die Frage der Ansässigkeit von Gesellschaft oder Geschäftsführer – die Zuordnung des Besteuerungsrechts beeinflussen und sollte vor jeder Verlegung geprüft werden. Für die Übertragung selbst sind schließlich, unabhängig von der betriebsvermögensbezogenen Verschonung nach §§ 13a bis 13c ErbStG, die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG zu berücksichtigen – aktuell 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie 400.000 Euro je Kind –, die neben der Betriebsvermögensverschonung zur Verfügung stehen und bei der Gesamtplanung einer Nachfolge mit Auslandsbezug mit einzubeziehen sind.

Gesellschaftsvertrag und Vorab-Abschlag nicht vergessen

Unabhängig von der Frage der Auslandsverlegung sollte der Gesellschaftsvertrag bei jeder Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug frühzeitig auf Vinkulierungs- und Nachfolgeklauseln sowie auf die Voraussetzungen des Vorab-Abschlags für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG geprüft werden, der bei entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen – Entnahmebegrenzung, Verfügungsbeschränkung auf den Familienkreis, Abfindungsbeschränkung unter dem gemeinen Wert – einen zusätzlichen Abschlag von bis zu 30 Prozent ermöglicht, allerdings eine mindestens zwei Jahre vor der Übertragung bestehende und anschließend zwanzig Jahre lang fortgeführte vertragliche Bindung voraussetzt. Wird der Betrieb später verlegt, sollten die gesellschaftsvertraglichen Bindungen so ausgestaltet sein, dass sie auch unter dem Recht des neuen Sitzstaats durchsetzbar bleiben; dies ist insbesondere bei einer Verlegung in einen Drittstaat mit abweichender Rechtstradition gesondert zu prüfen. Die rechtlichen Optionen für die eigentliche Sitzverlegung einer GmbH – Doppelsitz-Modell, grenzüberschreitender Formwechsel oder Neugründung mit anschließender Liquidation – sind im Beitrag zur GmbH-Sitzverlegung ins Ausland im Einzelnen dargestellt und sollten bereits bei der Nachfolgeplanung mitgedacht werden, da sie unterschiedliche Vorlaufzeiten und Kosten mit sich bringen.

Praxisbeispiel: Nachfolge zuerst, Verlegung danach

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Ein Unternehmer führt einen mittelständischen Gewerbebetrieb mit zwölf Beschäftigten in Deutschland und möchte den Betrieb in drei Jahren an seine Tochter übergeben, die anschließend mit dem gesamten Betrieb in einen anderen EU-Mitgliedstaat ziehen möchte, um dort zu leben und den Betrieb fortzuführen. In diesem Beispiel würde die Übertragung zunächst innerhalb Deutschlands vollzogen, während sowohl Vater als auch Tochter noch unbeschränkt steuerpflichtig sind; die Verschonungsvoraussetzungen des § 13b ErbStG wären zu diesem Stichtag erfüllt. Verlegt die Tochter den Betrieb anschließend – unter Beibehaltung der Arbeitsplätze am neuen Standort und ohne die inländische Struktur schlicht „aufzugeben”, sondern im Wege einer nachvollziehbaren Fortführung – in den EU-Mitgliedstaat, bliebe die bereits gewährte Verschonung nach den dargestellten Grundsätzen im Regelfall unberührt, sofern keine der in § 13a Abs. 6 ErbStG genannten schädlichen Verfügungen vorliegt und die Lohnsummenregelung durch Einbeziehung der dann im EU-Ausland gezahlten Löhne eingehalten wird. Die Tochter müsste allerdings die einkommensteuerliche Entstrickungsbesteuerung der stillen Reserven des Betriebs zum Verlegungszeitpunkt einplanen, gegebenenfalls unter Nutzung der Streckungsmöglichkeiten für Verlegungen innerhalb der EU. Hätte sich die Familie stattdessen entschieden, den Betrieb bereits vor der Übertragung durch den Vater zu verlegen, wäre die Verschonung für die anschließende Übertragung an die Tochter gefährdet gewesen, sofern das Zielland nicht der EU oder dem EWR angehört hätte.

Checkliste: Unternehmensnachfolge mit geplanter Auslandsverlegung

  • Klären, ob im konkreten Fall die Person (Gesellschafter oder Nachfolger) oder der Betrieb selbst die Grenze überschreitet – oder beides zugleich
  • Rechtsform des Betriebs berücksichtigen: Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist der abschließende Katalog des § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG maßgeblich, bei Personenunternehmen zusätzlich die Abgrenzung von Betriebsaufgabe und bloßer Verlegung
  • Prüfen, ob die EU/EWR-Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum vorgesehenen Übertragungsstichtag erfüllt sein wird
  • Reihenfolge von Übertragung und Verlegung so planen, dass die Übertragung nach Möglichkeit erfolgt, solange der Betrieb noch Sitz oder Geschäftsleitung im Inland beziehungsweise in der EU/EWR hat
  • Liquidität für eine eigenständige Entstrickungsbesteuerung auf Ebene der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens einplanen, unabhängig vom Fortbestand der erbschaftsteuerlichen Verschonung
  • Lohnsummenentwicklung nach der Verlegung im Blick behalten, insbesondere die Frage, ob ausländische Löhne einbezogen werden können
  • Gesellschaftsvertrag rechtzeitig auf Nachfolgeklauseln und die Voraussetzungen des Vorab-Abschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG prüfen lassen, mit Blick auf deren Durchsetzbarkeit auch im Zielland
  • Bei Teilverlagerungen einzelner Funktionen Verrechnungspreise und eine mögliche Funktionsverlagerung nach § 1 AStG gesondert prüfen
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland und persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG in die Gesamtplanung einbeziehen
  • Rechtliche Form der eigentlichen Sitzverlegung (Doppelsitz, grenzüberschreitender Formwechsel, Neugründung mit Liquidation) frühzeitig festlegen, da die Vorlaufzeiten erheblich variieren

Fazit

Wird im Zuge einer Unternehmensnachfolge nicht nur eine Person, sondern der Betrieb selbst ins Ausland verlegt, treffen die erbschaftsteuerliche Verschonung nach §§ 13a bis 13c ErbStG und die von ihr rechtlich unabhängige Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens aufeinander. Für Kapitalgesellschaftsanteile ist die EU/EWR-Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur zum Übertragungsstichtag zu erfüllen, und der Katalog schädlicher Verfügungen nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG nennt eine spätere bloße Sitzverlegung nicht ausdrücklich – anders als bei Personenunternehmen, wo die Aufgabe des Betriebs einen eigenständigen Nachversteuerungstatbestand darstellt. In beiden Fällen bleibt die Entstrickungsbesteuerung der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens als eigenständige Steuerlast bestehen, unabhängig davon, ob die Verschonung des Nachfolgers Bestand hat. Wer Nachfolge und Auslandsverlegung gemeinsam plant, sollte deshalb in aller Regel die Übertragung vollziehen, solange der Betrieb noch die Voraussetzungen für die Verschonung erfüllt, und die eigentliche Verlegung dem Nachfolger überlassen – verbunden mit einer rechtzeitigen Prüfung von Gesellschaftsvertrag, Lohnsummenentwicklung und Liquiditätsplanung für die gesellschaftsebene-Steuerlast.

Die Kanzlei Fiala berät Unternehmer und Unternehmerfamilien bei der Planung einer grenzüberschreitenden Nachfolge, bei der sowohl die erbschaftsteuerliche Verschonung als auch eine geplante Verlegung des Betriebs ins Ausland aufeinander abgestimmt werden müssen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Nachfolge- und Verlagerungssituation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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