Urteilsbesprechung zu BGH vom 06.02.2006

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seine Entscheidung vom 06.02.06 deutlich gemacht, dass der Anleger einer geschlossenen Beteiligung aus dem Prospekt ohne weiteres erkennen muss, in welchem Umfang seine Einlage in das Anlageobjekt fließen. Wir hatten das Urteil bereits im anlegerschutz-report Nr. 18/06 vom 15.05.06 (www.anlegerschutzauskunft.de/a_as_report_06/0605018.htm) veröffentlicht. Rechtsanwalt Johannes Fiala, München, (www.fiala.de) hat das wichtige BGH-Urteil nochmals hervorgehoben und besprochen.
Auszug aus der Urteilsbesprechung:
Irreführende Angaben zu weichen Kosten:
Kann der Anleger nicht erkennen, welcher Teil seiner Eigenmittel für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das eigentliche Anlageobjekt fließen, so liegt ein relevanter Prospektmangel vor. Der Prospekt gilt dann als unvollständig und unklar. Rückabwicklung wegen Irreführung: Damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild vom Anlageobjekt verschaffen kann, müssen sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig dargestellt werden. Daher müssen die Angaben im der Investitions- und Finanzierungsplan bzw. die Angaben über Mittelherkunft und –verwendung vollständig sein. Es ist nicht ausreichend, wenn der Anleger zunächst zusätzliche Rechengänge und einen Abgleich verschiedener Prospektangaben durchführen müsste. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH, entspricht es der Lebenserfahrung, dass Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich sind, auch wenn diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden kann.
Leitsätze des BGH:
a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn “weiche” Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden. b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteiligung entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nichtanrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. November 2005 – III ZR 350/04, WM 2006, 174).
(DA-Nr. 11B/07 vom 19.03.2007, S. 4)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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