Urteilsbesprechung zu BGH vom 12.07.2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 12.07.2007 klargestellt, dass es ausreicht, dem Kapitalanleger einen Prospekt zu übergeben, anstatt persönlich mündlich aufzuklären. Dies bedeutet eine erhebliche Arbeitserleichterung. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann, (www.fiala.de), hat das Urteil besprochen. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Nach der Rechtsprechung ist eine Prospektübergabe, insbesondere zwei Wochen vor der An-tragsunterzeichnung, ausreichend. Allerdings muss der Prospekt „nach Form und Inhalt geeig-net sein“, die Informationen „wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln“. Dringend ange-raten ist es, vom Initiator ein beanstandungsfreies IDW-S4-Prospektgutachten zu fordern – an-derenfalls wird ein Prospekt nur für wenige Vermittler beispielsweise auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbar sein. Und: Während ein Berater in nahezu jedem Fall auf die fehlende Fungibilität geschlossener Beteili-gungen ausdrücklich hinweisen muss (BGH Az. III ZR 44/06), kam hier dem beklagten Vermitt-ler zugute, dass dieser Punkt für die Anlageentscheidung nicht von Bedeutung gewesen war. Generell darf ein Vermittler auch dem Anleger nicht suggerieren, dass seine mündliche Aufklä-rung eine Prospektlektüre ersetzen kann bzw. überflüssig macht. Es fällt in die Verantwortung des Kapitalanlegers, den Prospekt zu lesen und gegebenenfalls um weitere Hinweise zu den Prospektangaben zu bitten. Ganz entscheidend ist, dass der Prospekt „für einen Durchschnittsleser verständliche und ausreichende Risikohinweise“ enthält (objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB), denn der Anlagevermittler schuldet nur Auskunft – also Informationen. Und: Beim Anlageberater kommt es demgegenüber oft auf das subjektive Verständnis des Kapitalan-legers an, denn der Anlageberater schuldet nicht nur Auskünfte, sondern auch eine Bewertung (passt die Anlage zum Kunden?). Der Berater kann also allein deshalb in eine Haftung geraten, weil seine Risikohinweise vom Anleger nicht verstanden worden sind. In der Praxis treten viele Vermittler als Berater auf – sei es durch das Briefpapier („Consultant, Wirtschaftsberater etc.“) oder schlicht dadurch, dass sie in eine Anlageberatung auch argumen-tativ einsteigen. Ohne genaue Dokumentation wird „nur eine Anlagevermittlung“ anstatt „be-reits einer Anlageberatung“ vor Gericht oft nur schwer nachweisbar sein. Leitsatz des BGH: Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessen-ten rechtzeitig einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (im An-schluss an BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 140/03 = WM 2005, 833).
(DA-Nr. 33A.07 vom 15.08.2007, S. 4)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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