Urteilsbesprechung zu BGH vom 14.06.2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 14.06.2007 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach jedermann der „Einfluß auf die Gesellschaft bei der Initiierung eines Projektes“ nimmt, wie ein Initiator haftet – hier die für den Filmfonds ViF Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG die für die Prospektherausgabe verantwortlichen VIF Me-dienkonzeptions GmbH und VIF Filmproduktion GmbH. Dies konstatiert der Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (www.fiala.de) in seiner Urteilsbesprechung, die er uns mit seinem Urteils-Leitsatz zur Veröffentlichung übersandt hat. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Haftung von Initiatoren und Hintermännern – auch ohne dass sie in Erscheinung tre-ten Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Person(en) nach aussen in Erscheinung getreten sind. Als Beispiele führt der BGH folgende Personen an: Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Generalbevollmächtigte, Leiter einer Planungsgemeinschaft. Nicht entscheidend ist die „gesell-schaftsrechtliche Ausgestaltung“, sondern die Einflussnahme ähnlich einem Initiator in entspre-chender Schlüsselfunktion. Im konkreten Fall war u.a. die Tochtergesellschaft einer Großbank verklagt worden, weil sie als „prospektverantwortliche (Mit-)-Initiatorin und Hintermann“ von einem Anleger angesehen wor-den war: Der BGH stellte klar dass dafür jedoch eine „bloße Mitwirkung“ an der Prospektheraus-gabe oder Prospektgestaltung ebenso wenig ausreicht, wie eine Einflussnahme nur in Teilberei-chen. Haftung von Wirtschaftsprüfern (WP) – auch ohne Namensnennung im Prospekt Nach ständiger Rechtsprechung haften Wirtschaftsprüfer einerseits aus „Auskunftsvertrag“ bzw. als berufsmäßige Sachkenner, andererseits jedoch auch aus „Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter“, auch ohne dass der Name des WP im Prospekt genannt sein muss. Auf diesen doppelten Haftungsansatz (Anspruchskonkurrenz) hatte der BGH bereits durch sein Urteil vom 08.06.2004 (Az. X ZR 283/02) hingewiesen. Der mitverklagte Wirtschaftsprüfer hatte jedoch hier Glück, denn der Kläger hatte nicht vorge-tragen, dass seine Anlageentscheidung auf einer Kenntnis des Prospektprüfungsberichts vor sei-ner Zeichnung der geschlossenen Beteiligung beruhte (keine Kausalität). Auch war vom Kläger versäumt worden, sich die denkbaren Ansprüche des Vermittlers gegen den Wirtschaftsprüfer abtreten zu lassen: Denn im vorliegenden Falle hatte sich der Vermittler (nicht der Anleger) über das Vorhandensein eines (angeblich) beanstandungsfreien Prospekt-gutachtens informiert, bevor er den Vertrieb der KG-Beteiligung begann. Konsequenzen für Vermittler und Vertriebe: Für Vermittler kann es eine faktische Haftungsminderung sein, wenn stets dokumentiert wird, dass Anleger vor einer Zeichnung das WP-Prospektgutachten erhalten und (auch als Grundlage der Anlageentscheidung) zur Kenntnis genommen haben. Leitsätze: Neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft – soweit sie das Management bilden oder beherrschen – haften als sogenannte Hintermänner auch alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anla-gemodells geschlossener Beteiligungen besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwor-tung tragen Wirtschaftsprüfer haften dem Anleger nur bei konkretem Vertrauen in eine fehlerhafte Prospekt-begutachtung – daher ist die Kenntnis vom Gutachten vor Zeichnung erforderlich
(DA-Nr. 44B/07 vom 02.11.2007, S. 5)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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