Urteilsbesprechung zu BGH vom 18.01.2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals mit Urteil vom 18.01.07 entschieden, dass Anla-geberater ungefragt darüber aufzuklären haben, dass die Anteile an geschlossenen Beteiligun-gen (z.B. GbR-Fonds, KG-Fonds) in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt verkäuflich sind, weil es dafür keinen entsprechenden Markt gibt. Damit ist die Frage der Liquidierbarkeit bzw. die Handelbarkeit (Fungibilität) gemeint. So heißt es in der Urteilsbesprechung von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versersicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) Auszug aus der Urteilsbesprechung: Der BGH stellte klar, dass die Möglichkeiten der Rückverwandlung eines Investments in Liquidi-tät auch bei der Anlage zur Altersversorgung eine entscheidende Rolle spielt: Der Anleger kann beispielsweise seine Anlageziele ändern, arbeitslos oder krank werden. Ein Anlageberater wird daher im Zweifel die Risikofähigkeit neben der Risikobereitschaft abklären müssen: In der Praxis erkundigen sich Anlageberater zu selten über die Gesamtvermögensstruktur und die vorhande-ne Absicherung gegen Risiken. Damit kann die Haftung vorprogrammiert sein, vor allem wenn das versicherungsmäßige Fachwissen beim Berater fehlt. Nur wenn der Anlageberater davon ausgehen kann, dass die Weiterveräußerung erkennbar ohne Bedeutung ist, oder auf das Risiko der fehlenden Weiterveräußerbarkeit im Prospekt deutlich hingewiesen wurde, kann eine Beratungspflicht entfallen: Allerdings muss der Anlageberater sich vergewissern, dass der Anleger den Prospekt gelesen und auch verstanden hat. Die wohl überwiegende Zahl der Anlageberater besitzt jedoch für diese und andere Aufklärungspflichten keine hinreichende Dokumentation. In der Praxis bedeutet dies, dass Anleger hierdurch eine weitere Möglichkeit geboten wird, ihr Anlagerisiko, also die schlechte Entwicklung der geschlossenen Beteiligungen, zu Lasten des An-lageberaters noch nach Jahren rückabzuwickeln. Anleger haben es dabei besonders leicht, wenn der Anlageberater keine sauberen Verträge geschlossen hat und keine haftungsmindernde Do-kumentation besitzt. BGH-Leitsatz: Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
(DA-Nr. 31A07 vom 01.08.2007, S. 5)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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