Urteilsbesprechung zu BGH vom 24.04.2007

Der BGH hat durch Urteil vom 24.04.2007 entschieden, dass sich Initiatoren bei „vorsätzlich objektiv evident falschen“ Prospektangaben schadensersatzpflichtig machen. Vorliegend ging es um Sonderzuwendungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages bzw. Sanierungskosten ohne je-de Grundlage. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz), hat uns seine Urteilsbesprechung zur Veröffentlichung übersandt. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Einen Anspruch auf Rückforderungsdurchgriff analog § 9 II S.4 VerbrKrG, also die Verweigerung weiterer Darlehensbeiträge gegenüber der finanzierenden Bank nebst Rückforderung von Zins und Tilgung, verneint der BGH. Denn nach der Ausnahmevorschrift des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG, ist die Regelung über verbundene Geschäfte des § 9 VerbrKrG auf Realkredite unanwendbar. Es kommt dabei weder darauf an, ob „nur“ ein Immobilienfondsanteil zu finanzieren ist, noch dar-auf, ob das Grundpfandrecht jemals eingetragen wurde. Und: Zudem hat der BGH wiederholt festgestellt, dass sich eine Bank das Verhalten von Gründungs-gesellschaftern, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Prospektherausge-bern wegen bewusst falscher bzw. irreführender Angaben nicht zurechnen lassen muss: Inso-fern fehlt der Finanzierungszusammenhang im Sinne von § 9 VerbrKrG. Schließlich stellt das Gericht fest, dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung wegen Kombi-nation von Festkredit mit Lebensversicherung als Tilgungsträger, ebenfalls nicht zur Rückab-wicklung berechtigt, sondern allenfalls Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten begründet. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Vermittler (auch) im Pflichtenkreis der Bank tätig war (§ 278 BGB), oder der „Initiator usw.“ als Organ, Repräsentant oder Zweigniederlassung des Kre-ditinstituts aufgetreten ist. Zudem kann das Kreditinstitut aus eigenem Verschulden haften, sofern der Unterfall des kon-kreten Wissensvorsprungs in der Form institutionellen Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes vorliegt. Voraussetzung dafür sind einer-seits „eine arglistige Täuschung des Kunden durch unrichtige Angaben von Vermittler, Verkäu-fer, Initiator oder durch Fondsprospekt“ und andererseits „die Unrichtigkeit der Angaben aus Sicht der finanzierenden Bank objektiv evident ist“. Weiterhin muss zwischen Bank und Initiator pp. eine ständige Geschäftsbeziehung (Vertriebsvereinbarung, Rahmenvertrag, Vertriebskon-zept) bestehen – eine allgemeine Finanzierungszusage der Bank genügt dafür noch nicht. Indi-zien für ein Zusammenwirken wären etwa die überlassung von Büroräumen oder Formularen an Vermittler, bis hin zur wiederholten Vermittlung von Finanzierungen für das gleiche Objekt. Ty-pisch dafür ist der Fall gemeinsamer Einschaltung eines Strukturvertriebs durch Initiator und Kreditinstitut, wobei der Anleger in keinen persönlichen Kontakt mit der Bank kommt. In derar-tigen Fällen liegt die Beweislast bei der Bank, den Nachweis zu führen, dass sie keine Kenntnis von evidenten Täuschungen durch insbesondere den Fondsprospekt hatte. BGH-Leitsatz: a) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsini-tiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank. b) Die Regeln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.
(DA-Nr. 30B.07 vom 26.07.2007, S. 5)
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