Der BGH hat durch Urteil vom 24.04.2007 zur Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehens nach § 3 HWiG entschieden. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de), hat das BGH-Urteil kommentiert. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Der Rückforderungsanspruch (§ 3 I S.1 HtWiG) des Anlegers mindert sich entsprechend durch die Vorteilsanrechnung, damit der Anleger aus dem schädigenden Ereignis keinen Gewinn er-zielt. Wirtschaftlich werden die Steuerersparnisse des Anlegers damit den Ausschüttungen des Fonds gleichgestellt, und somit wie Nutzungen angerechnet. Und: Bei Falschberatung kann einem Anlageberater vorgehalten werden, die Eigenmittel hätten auf dem Kapitalmarkt angelegt werden können: Derart entgangene Zinserträge kann der Anleger zusätzlich geltend machen, §§ 249, 252 BGB. Im Verhältnis zum finanzierenden Kreditinstitut gilt demgegenüber, dass Zahlungen an eine Bank nach dem Darlehenswiderruf rechtsgrundlos geleistet wurden, und das Kreditinstitut ihre Nutzungen in Höhe von zumindest 5% über dem Basiszinssatz dem Anleger zu erstatten hat. BGH-Leitsatz: Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 – XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht da-her der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rück-forderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern (Abweichung von BGH, Ur-teile vom 14. Juni 2004 – II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 – II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548).
(DA-Nr. 30A.07 vom 24.07.2007, S. 6)
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Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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