Nicht selten werden Fonds-Beteiligungen über Treuhänder gehalten, so dass ein einzelner Anle-ger insbesondere über das Handelsregister keinen Kontakt zu den weiteren Anlegern des Fonds bekommen kann. In einer derartigen Situation hat der Landgericht Frankfurt/Main den Treuhänder durch Urteil vom 17.07.2007 verurteilt, das Rundschreiben eines Anlegers an die übrigen Anleger weiterzuleiten. Das Ziel des Anlegers war eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einzuberu-fen, und in der Folge die Fonds-Geschäftsleitung dann zu zwingen, über die Mittelverwendung vollständige Auskunft zu geben. So konstatiert Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (U-niv.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerli-ches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) in seiner Urteilsbesprechung. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Auskunftsanspruch jedes Anlegers Grundsätzlich haben die an einem geschlossenen Fonds beteiligten Gesellschafter gegenüber der fondsbetreibenden Gesellschaft einen Anspruch auf Herausgabe einer Liste der Namen mit Kontaktdaten der Mitgesellschafter, um eine Gesellschafterversammlung einberufen zu können. Eine solche Auskunftspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die Offenlegung der Daten der übri-gen Mitgesellschafter der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient und der Ge-sellschafter keine andere Möglichkeit hat, an diese Informationen zu kommen. In diesem Fall sind die anderen Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht zur Duldung der Weitergabe ihrer Daten verpflichtet – der Datenschutz steht also nicht entgegen. Der Treuhän- der schuldet die Auskunft nach §§ 242 bzw. 666 BGB. Das Urteil des LG Frankfurt/Mail liegt damit auch auf der Linie des LG Berlin (Urteil vom 30.10.2000, NZG 2001, 375 ff.). Konsequenzen für Anlegerschutz und Initiatoren Das Urteil stärkt die Rechtsdurchsetzung für den Kapitalanleger – selbst bei illegaler Mittelver-wendung durch die Geschäftsleitung einer Fondsgesellschaft, könnten Anleger mithin die Einbe-rufung einer Gesellschafterversammlung durchsetzen und Auskunft verlangen. Demgegenüber haben es die Initiatoren oftmals in der Hand gegen „nicht erlaubte Mandanten-werbung per Serienbrief“, „Werbung mit – gesetzlich nicht existierenden – Sammel- und Muster-verfahren“ oder „Interessengemeinschaften unter anwaltlicher Leitung“ vorzugehen. Geeignete Maßnahmen im Risikomanagement und bei der Anlegerinformation können dem Vorwurf fehler-hafter Mittelverwendung von Anfang an vorbeugen. Leitsatz des Gerichts: Verpflichtung einer fondsbetreibenden Gesellschaft, an die Treugeber ein Schreiben von Mit-treugebern weiter zu leiten, um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(DA-Nr. 37B/07 vom 13.09.2007, S. 3)
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Urteilsbesprechung zu LG Frankfurt a.M. vom 17.07.2007
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