*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals mit Urteil vom 18.01.07 entschieden, dass Anlageberater ungefragt darüber aufzuklären haben, dass die Anteile an geschlossenen Beteiligungen (z.B. GbR-Fonds, KG-Fonds) in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt verkäuflich sind, weil es dafür keinen entsprechenden Markt gibt.
Damit ist die Frage der Liquidierbarkeit bzw. die Handelbarkeit (Fungibilität) gemeint.
Auszug aus der Urteilsbesprechung: Der BGH stellte klar, dass die Möglichkeiten der Rückverwandlung eines Investments in Liquidität auch bei der Anlage zur Altersversorgung eine entscheidende Rolle spielt: Der Anleger kann beispielsweise seine Anlageziele ändern, arbeitslos oder krank werden. Ein Anlageberater wird daher im Zweifel die Risikofähigkeit neben der Risikobereitschaft abklären müssen: In der Praxis erkundigen sich Anlageberater zu selten über die Gesamtvermögensstruktur und die vorhandene Absicherung gegen Risiken. Damit kann die Haftung vorprogrammiert sein, vor allem wenn das versicherungsmäßige Fachwissen beim Berater fehlt…
Komplette Urteilsbesprechung (Quelle: Gerlach/DIREKTER ANLEGERSCHUTZ 01/08/07): http://www.experten.de/NET/documents/Unternehmen/148866/DA0731A.pdf BGH Urteil: http://www.experten.de/archiv/147099_105932.pdf
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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