Verdoppelung der Abgabenlast durch private und betriebliche Altersversorgung

– Wann Sozialversicherung und Finanzverwaltung den Bürger zweimal belasten ? –

Das Landessozialgericht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2015, Az. L 5 KR 84/15) entschied, dass bei Wiederanlage der Kapitalleistung einer betrieblichen Direktversicherung durch Kauf einer privaten Sofortrente doppelt Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Pflegeversicherung anfallen, wenn es sich um freiwillig versicherte Rentner in der GKV handelt: Einmal für die erhaltene Kapitalleistung, und ein weiteres Mal für die davon finanzierte Rente.

Bei Anlage der Einmalzahlung der Lebensversicherung im Kapitalmarkt wären indes nur die erhaltenen Zinsen beitragspflichtig, bei einem regelmäßigen Entnahmeplan indes auch alle Auszahlungen.

 

Freiwillig Versicherte bezahlen mehr

Nur wer in der zweiten Hälfte der beruflichen Zeit, mindestens 90% der Monate ein Mitglied in der GKV war (gleichviel ob freiwillig versichert oder pflichtversichert), wird als Sozial-Rentner zum Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Damit bezahlt er Beiträge auf gesetzliche Renten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einschließlich solcher Riesterrenten, Beamtenpensionen, Zahlungen der Versorgungswerke, sowie Arbeitseinkommen.

 

Freiwillig in der GKV Versicherte bezahlen zudem Beiträge auf Einkünfte aus Vermietung, aus Kapitalvermögen, sowie privaten Renten (z.B. Rürup) einschließlich (privater) Riesterrente.

Nur auf Antrag, auch für PKV-Versicherte, bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einen Zuschuss zu den KV-Kosten des Rentners i.H.v. maximal der Hälfte des KV-Beitrages.

 

Doppelte Renten-Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2006, Az. 2 BvR 2194/99) entschied bereits, dass es bei Einkommen- und Gewerbesteuer keinen Halbteilungsgrundsatz gibt, mithin der Gesetzgeber nicht gehalten ist die Steuerbelastung auf 50% zu begrenzen.

Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), wonach seither von bis zu 20 TEUR (2016: bis zu 22.766 Euro) Einzahlungen in gesetzliche Altersversorgung 60% (jährlich steigend um 2% – 2016: 82%) steuerlich wie Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Seit 2005 sind alle in 2005 und davor beginnenden Renten mit 50% zu versteuern. Seit 2006 sinkt der steuerfreie Anteil um 2% p.a. (2016: 38%) auf 20% im Jahr 2020 – danach sinkt er um 1% p.a. so dass 2040 dann 100% steuerpflichtig sind. Rentensteigerungen sind seit 2005 jedoch voll zu versteuern.

 

Dabei eine Doppelbesteuerung zu vermeiden heißt, dass typisierend die steuerfrei ausgezahlten Renten nicht unter den versteuerten Beiträgen liegen sollen, über die Lebenszeit typisierter einzelner Versicherter gerechnet. Somit ist klar, dass bei 100 % (bis auf den geringen Rentnerfreibetrag) Besteuerung ab 2040 dies nie der Fall sein könnte, wenn Beiträge versteuert wurden. Indes wird das Ziel gut verreicht, wenn wie geschehen die Steuerfreiheit der von den Renten gezahlten Krankenversicherungsbeiträge mit veranschlagt wird. Selbstverständlich wusste man dies und hat auch festgestellt, dass in geringem Umfang für einige Rentenjahrgänge dies nicht ganz hinkommt. Ferner in weniger typischen Einzelfällen, die teils schon vom BVerfG behandelt wurden, welches jedoch eine typisierte Betrachtung des Gesetzgebers zuließ.

 

Generell erfolgversprechender erscheint es die Besteuerung (auch) von Renten “wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung” (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az. II R 17/10) anzugreifen, nachdem der überwiegende Teil der inländischen Wertschöpfung von Konzernen faktisch – legal und/oder illegal – nahezu steuerfrei bleibt.

 

Freiwillig Versicherte benötigen oft mehr Gestaltungsberatung

Wer als freiwillig KV-Versicherter aus einer Direktversicherung 120.000 EUR erhalten soll, muss daraus 1/120stel = 1.000 EUR mtl. auf 10 Jahre volle KV- und PV-Beiträge zahlen, ca. 180 EUR mtl.

 

Wer sich das Geld nicht auszahlen lässt, sondern für eine sofort beginnende Rentenversicherung dort verwendet – z.B. mit mtl. 500 EUR Rente – muss auf diese Rente außerdem GKV-Beiträge zahlen (also z.B. nochmals rund 90 EUR), zusätzlich, dies sogar lebenslang!

 

Die Beiträge werden nicht nur auf den Ertragsanteil erhoben, sondern auf die gesamte Rente, denn laut Sozialgesetzbuch (SGB) V interessiert die steuerliche Einordnung nicht und auch der Kapitalverzehr ist dabei zu verbeitragen.

 

Lediglich wenn im identischen Versicherungsvertrag rechtzeitig ein Rentenwahlrecht genutzt wird, ist nicht auf die 120.000 EUR Kapital, sondern nur auf die gezahlte Rente die Sozialversicherung zu bezahlen.

 

GKV-Pflicht auch bei Auszahlungsplänen der Bank?

Es gibt nun Vorschläge, das Geld doch besser in Wertpapiere anzulegen statt in eine Rente, weil dann nur die Zinsen verbeitragt würden, nicht aber Entnahmen von Kapital. Dies ist bei näherer Prüfung häufig wohl ein Rechtsirrtum: So ist bei einem Bank-Auszahlplan über z.B. 20 Jahre regelmäßige Entnahmen für die Lebenshaltung genauso der gesamte Betrag – Zinsen und Kapitalrückfluss – zu verbeitragen, genau wie bei der Rente. Nicht nur beim Riester-Fonds oder Riester-Banksparplan.

 

Ziel der Verbeitragung ist es die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit heranzuziehen, so dass lediglich unregelmäßige bloße Kapitalentnahmen beitragsfrei bleiben können. Im Einzelfall können aber auch unregelmäßige Entnahmen oder gar Einmalentnahmen des Kapitals zu verbeitragen sein, wenn sie für den Lebensunterhalt verwendet werden (können). Auch wer nur mit Goldbarren oder einer Briefmarkensammlung für das Alter “anspart” muss die Erlöse aus dem sukzessiven Verkauf – zur möglichen Finanzierung seiner Lebenshaltung – verbeitragen. Denn es geht dem gesetzlichen Wortlaut nach um “Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung”.

 

Somit kommt es im Grundsatz nicht darauf an, wie die 120.000 EUR aus der Direktversicherung angelegt werden. Nachdem der Zufluss bei Ablauf der Direktversicherung zur Beitragsbemessung herangezogen wurde, ist beim freiwillig versicherten Rentner auch jede Einnahme inkl. Kapitalrückfluss beinahe ausnahmslos aus jedweder Anlage der 120.000 EUR zusätzlich zu verbeitragen, §§ 299, 240 SGB V.

 

Lediglich wenn die 120.000 EUR komplett “ausgegeben” werden, ist nichts zusätzlich zu verbeitragen.  Der Begriff “Geldmittel” neben “Einnahmen” könnte nahelegen, dass auch wer die 120.000 EUR unters Kopfkissen legt und monatlich 500 EUR dieser Geldmittel entnimmt, diese zusätzlich verbeitragen muss. Darauf, dass dies steuerlich kein Einkommen ist, kommt es nach SGB V nicht an.

 

Beitragsfreiheit in der freiwilligen GKV-Versicherung?

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. bei Wertpapieren, Immobilien, Rechten) sind stets beitragspflichtig. Ebenso die Einnahmen bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase des Gesellschafter-Geschäftsführers. Allerdings bleiben Erbschaften, Lottogewinne, Unterhalt an nicht getrennt lebende (noch) Ehepartner, Darlehen sowie Entnahmen aus dem Betriebsvermögen beitragsfrei, was individuelle Gestaltungen ermöglicht.

 

Freiwillige GKV-Mitgliedschaft vermeiden?

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus – ohne Rente zu beantragen – arbeitet, bekommt monatlich eine Steigerung der Rente i.H.v. 0,5% gutgeschrieben, sowie eine solche durch weitere Zahlung von Pflichtbeiträgen. Dies ergibt bei durchschnittlichen Verhältnissen eine Rentensteigerung von 17% für zwei Jahre der Weiterarbeit. Wer als Rentner sowieso weiterhin mehr als einen Minijob besitzt, bleibt regelmäßig versicherungspflichtig in der GKV, ohne sich freiwillig versichern zu müssen – damit kann er erheblich Krankenversicherungsbeiträge einsparen.

 

Häufige Option zur Rentensteigerung: Eine vorgezogene Rente mit lebenslangem Abschlag, lässt sich durch zeitweisen ausreichend hohen Hinzuverdienst (auch als Selbständiger) vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in eine spätere Vollrente ohne Hinzuverdienstgrenze und Abschlag verwandeln. Durch den Hinzuverdienst entfällt nämlich die vorgezogene Rente vollständig und kann dann als Regelaltersrente später abschlagsfrei neu beantragt werden.

 

Dank abschlagsfreier Nahlesrente können auf diese Weise frühere vorgezogene Renten mit Abschlägen sogar kurzfristig noch vor der Regelaltersgrenze in eine vorgezogene abschlagsfreie Rente verwandelt werden.

 

Zudem können dabei Selbständige durch freiwillige Einzahlungen bis zum Höchstbeitrag die Rente noch spürbar in den letzten Jahren – bis zum neuerlichen Antrag – steigern.

 

Wird eine Rente bereits bezogen, so entfallen seither die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung – wie ebenfalls häufig bei der Abfindung einer bAV, auch bereits vor Rentenbeginn. Diese Abfindung kann bei Pflichtversicherten in der GKV zur künftigen Beitragsoptimierung genutzt werden, indem sie so investiert wird, dass daraus künftig GKV-beitragsfreie Einnahmen, beispielsweise aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen resultieren.

 

Private Altersversorgung über Lebensversicherung optimieren?

Deutsche besitzen durchschnittlich mehr als eine Lebensversicherung, mit der Aussicht auf Kapitalabfindung oder Rentenzahlung. Vermehrt stellen Begünstigte bei Auszahlung fest, dass die bequeme Art der Vermögensbildung über Lebensversicherung bedeutet (häufig nicht nur nominell) weniger zurück zu bekommen als vormals einbezahlt worden war.

 

Zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos hätte es bereits genügt, eine wesentlich preiswertere Rentenversicherung mit Auszahlungsbeginn ab dem 80ten Geburtstag zu vereinbaren – und das übrige Vermögen optimiert und beispielsweise sachwertig anzulegen.

 

Steueroptimierung mit der Leibrente von der Stiftung

Im Einzelfall kommt auch zur Steuerminderung oder Nachfolgeplanung ein Stiftungsgeschäft verbunden mit dem Vorbehalt einer Leibrente in Frage. Eine gemeinnützige Stiftungszuwendung abzüglich des steuerlich nach Bewertungsgesetz niedrig bemessenen Gegenwerts der vorbehaltenen Leibrente kann beliebig über 10 Jahre verteilt steuerlich als gemeinnützige Stiftungszuwendung geltend gemacht werden. Die von der Stiftung gezahlte Leibrente ist hingegen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Auf diese Weise können zusammen mit der sogenannten 1/5tel Regelung kombiniert die Steuern auf Einmalzahlungen aus Direktversicherungen oder Abfindungen bis auf Null reduziert werden.  Damit lässt sich die Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen mehr als kompensieren.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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