Vermittler-Irrtümer: Der Anspruch auf Folge-Courtage

von Peter Schramm und Johannes Fiala
Der Fall: Versicherungsmakler M betreute seinen Kunden, bis dem Makler sein Vertrag gekündigt wurde. Seither bekam er keine Courtage mehr vom Versicherer ? und verlor seine Klage vor dem BGH mit Urteil vom 13.01.2005.
Provision und Courtage: Die Vermittlerschaft wird in zwei Gruppen unterteilt. Einerseits den (Mehrfach-) Agenten, § 84 HGB. Dieser erhält eine Provison für Vermittlung und Betreuung als Erfüllungsgehilfe des Versicherers.
Andererseits gibt es den Versicherungsmakler, § 93 HGB. Er erhält für den Abschluss, also die Vermittlung, eine Erst-Courtage. In den Folgejahren kann eine Folge-Courtage entstehen.  üblicherweise ist dies ein Entgelt, das sich aus einem Vermittlungsentgelt (für den Erstvertrag und/oder die Nichtkündigung des bestehenden Vertrages) und einem Betreuungsentgelt (für Verwaltung und Bestandspflege) zusammensetzt.  Nach herrschender Ansicht und (echten) Versicherungsmaklern und gemäß namhafter Kommentatoren sind Erst-Courtage und Folge-Courtage ein einheitlicher Anspruch. Beides rührt aus der erfolgreichen Vermittlung des Versicherungsvertrages (dem Abschluß) her.
Dies schränkt der BGH nunmehr ein, allerdings könnten Zweifel angebracht sein, denn der BGH verwendet in seiner Entscheidung offenbar die Worte ?Provision? und ?Courtage?, ohne genau zu differenzieren. Eine Provision gibt es begrifflich nur beim Agenten.  Der Versicherungsmakler erhält eine Courtage, auch wenn diese (wie bei Lebens- und Krankenversicherungen teilweise anzutreffen) auf einen Schlag ausbezahlt wird.
Vermutlich wird bald wieder ein Versicherungsmakler gegen seinen Versicherer klagen ? entscheidend wird es dann auch darauf ankommen, die Begrifflichkeiten und Besonderheiten der Vermittlerberufe für das Gericht verständlich herauszuarbeiten. Im vom BGH entschiedenen Fall, hatte in erster Instanz ein Sachverständiger keinen Handelsbrauch feststellen können ?ein Defizit, das sich bis in die letzte Instanz fortgesetzt hat. Somit wäre eine Reparatur dieser Einzelfallentscheidung möglich. Wohl dem Makler, dem die Erfahrung zur Verfügung steht, ein Sachverständigengutachten mit Erfolg zu ?zerlegen?, denn ?Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen begründen konnten, hat der klagende Makler (oder seine Anwälte?) nicht aufzeigen können?.
Verkauf und Vererbbarkeit der Agentur: Der Agent weiß, dass sein(e) Versicherer das letzte Wort haben ? ein Agenturvertrag kann jederzeit gekündigt werden. Vor allem für die Erben kann dies bitter sein, denn oftmals werden die Bestände des verstorbenen Agenten einem anderen zugeführt
? damit endet der Geldsegen aus den Beständen. Für den Versicherungsmakler war dies bisher anders. Die meisten Makler haben sich darauf verlassen, dass dem Versicherungsmakler und auch seinen Erben, niemand die Folgecourtage (durch die Hintertür z.B.) wegnehmen könne.
Grundsatz: In seinen Urteilen vom 27.11.1985 und 13.06.1990 hatte der BGH klargestellt, dass für die Folge-Courtage ausreichend ist, wenn der Versicherungsmakler mitursächlich tätig war. Ausreichend ist, dass der Makler einen (stillschweigenden bzw. indirekten) Auftrag besitzt, auch die Folgeverträge zustande zu bringen (beim Agenten spricht man hier von einer ?Nichtkündigungsprovision?).  Vertragsauslegung und Maklerabsicherung:
Auf die Vertragsauslegung kommt es an, meint der BGH nunmehr: Vor allem, wenn der Kunde dem Makler kündigt ? und dann ein anderer Makler die Betreuung übernimmt, oder ? wie hier
? ein Agent des Versicherers. Wer als Makler seine Folge-Courtage sichern möchte, hat zwei Wege: 1. Es bedarf klarer, kaum mehr anders auslegbarer Vereinbarungen (Vertragslösung durch individuelle Abreden). 2. Alternativ kann der Makler klagen, und hoffen, dass ein Sachverständigengutachten einen für ihn günstigen Handelsbrauch feststellt
? denn hierzu gibt es gewichtige Stimmen in der Maklerschaft.
Zweifelhafte Feststellungen zum Handelsbrauch: Der Sachverständige konnte feststellen, dass bei mehrjährigen Versicherungsverträgen im Sachversicherungsbereich, die Courtage der Restlaufzeit aufzuteilen ist ? der bisherige/alte Versicherungsmakler geht also nicht leer aus.
Wenn jedoch eine einjährige Laufzeit mit Verlängerungsklausel vorliegt ?und dies dürfte die überwiegende Zahl von Verträgen betreffen ? verliert der Makler seinen vollen Anspruch zum nächstfolgenden Verlängerungstermin des Versicherungsvertrages; bis dahin behält er seine Vergütung vollständig.  Folgefehler des BGH?
Der BGH erkennt zutreffend, dass in der Folge-Courtage wirtschaftlich zwei Komponenten enthalten sind ? eine (weitere) Vergütung für die (ursprüngliche) Vermittlung und eine Vergütung für die Betreuung des Versicherungsnehmers.  Dann folgert der BGH, dass bei einjährigen Verträgen mit Verlängerungsoption, im Sachversicherungsbereich, der Makler ab der Kündigung seine Vermittlungs-Folge-Courtage komplett verliert; dabei stützt sich der BGH auf einen angeblich nicht feststellbaren Handelsbrauch einer Folge-Courtage:
Der BGH meint pauschalierend ?sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringt, entfällt jedoch grundsätzlich sein Anspruch? auf seine Folge-Courtage. Geht man jedoch rechtlich von einem einheitlichen Courtage-Anspruch des Versicherungsmaklers aus, kommt es gar nicht auf einen Handelsbrauch an:
Schließlich mag ja der Betreuungsaufwand entfallen, wenn der VN dem Makler kündigt: Dann gilt ständig der Grundsatz ?ohne Arbeit kein Lohn?. Jedoch dürfte diese Entscheidung vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben ? denn die Folge-Vermittlungs- Courtage würde gleichsam vom BGH ?enteignet?: Der BGH begründet dies damit, dass ?die Vermittlung des Vertragsabschlusses durch den Makler mit fortschreitender Zeit, alsbald in den Hintergrund? tritt.  Bei einem einheitlichen Courtage-Anspruch wäre dies ein Verstoß gegen die Denkgesetze, mithin ebenfalls verfassungsrechtlich angreifbar.
Weiter führt der BGH an, dass die Folge-Courtage eine Vergütung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages durch den Makler sei, eine ?Nichtkündigungsprovision?: Der Schönheitsfehler dieser Argumentation liegt bereits darin, dass Makler keine ?Provisionen? erhalten.
Die Entscheidung macht auch deutlich, wie groß der Nachholbedarf an effizienter Lobbyarbeit für manchen Verband ist, der sich das Maklerrecht auf die Fahnen geschrieben hat. Ob sie dies aber möchten, ist fraglich.  Denn sicher muss der Versicherer keine doppelte Folgecourtage beim Maklerwechsel zahlen. Wenn sich Verbände also auf den Standpunkt stellen, dass dem übernehmenden Makler die Folgecourtage nicht oder nur teilweise zusteht, so entsteht eben diesem ein Nachteil. Wenn ein Maklerverband nicht in der Lage ist, hier eine klare Position zu beziehen und diese zu vertreten, so darf man sich als Makler nicht wundern, wenn seine eigenen berufsständischen Interessen auch sonst nicht ausreichend vertreten werden. Dass diese Schwäche der Makler dann auch von Versicherern zu ihrem Vorteil ausgenutzt wird, ist nur eine zu erwartende Folge.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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