Vermittlerhaftung: Prüfung und Archivierung von Unterlagen

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt(München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M.(Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte(C.I.F.E.),Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Kommentar zum “experten-Check”
Beim experten-check handelt es sich um einen Formal-Check. Dies bedeutet, dass der Berater und/oder Vermittler daneben in jedem Falle auch verpflichtet ist, ein Kapitalanlagekonzept zumindest auf Plausibilität ? beispielsweise auf wirtschaftliche Tragfähigkeit ? zu überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 13.01.2000, III ZR 62/99). Hinzu kommt, dass eine Pflicht für den Vermittler/Berater besteht, das Anlageobjekt auf steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu überprüfen. Niemals genügt der pauschale Hinweis, der Kunde sei über Risiken allgemein belehrt worden !
Der experten-check liefert erste wichtige Indizien, auch auf fehlende Transparenz. Fällt der experten-check nicht positiv aus, können Sie sich oft die Zeit weiterer Prüfungen ersparen.
Geschäftsberichte Kommentar: Geschäftsberichte enthalten bisweilen Lücken, etwa wenn zwischen Gründung und Handelsregistereintrag nicht unterschieden wird. Ein Blick in das (elektronische) Handelsregister dient dann der überprüfung sämtlicher Angaben zu den beteiligten Gesellschaften.
Nicht selten sind die Angaben unvollständig: Beispielsweise kommt es vor,dass eine Beteiligung in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegt wird; dann jedoch die Angaben zur geschäftsführenden GmbH fehlen. ähnlich liegt der Fall, wenn die GmbH-Angaben vorhanden sind, jedoch die Daten zur KG gänzlich im Geschäftsbericht ?vergessen? wurden. Ein typischer Mangel zeigt sich auch, wenn es um die Frage geht, ob die Unterschriften der Vorstände, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer usw. vollständig vorhanden sind. Im experten-Archiv werden die Geschäftsberichte sowohl in der Print- als auch in der Onlineversion als PDF hinterlegt. Diese Art der Archivierung und Dokumentation hat den Vorteil, dass erkennbar werden kann, ob es offensichtliche Unterschiede gibt. Nicht zuletzt wird hier deutlich, ob ?nachgebessert? wurde, oder diese Unterlage von Anfang an professionell und fehlerfrei erstellt wurde.
Emissionsprospekt Kommentar: Diese Unterlage darf nicht mit dem Verkaufsprospekt und anderen Werbematerialien verwechselt werden. Im Emissionsprospekt sind u.a. die zentralen Chancen und Risiken der Beteiligung darzustellen, und zwar geordnet, verständlich, vollständig. Intransparent wirken Emissionsprospekte, wenn in ihnen die zugehörigen Verträge nicht, oder nicht mit Datum und Unterschriften der Beteiligten, abgebildet sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass damit eine weitergehende Prüfung des Beraters/Vermittlers schlicht überflüssig wird. Wie sollte sonst der geneigte Leser/Vermittler die Wirksamkeit prüfen können ? Ein weiterer, verbreiteter Mangel, wäre das Fehlen einer Angabe zur Gültigkeit (seit dem ?), das Datum der Auflage und eine Druckstücknummer. Bekanntlich treten gesetzliche änderungen an beinahe jedem beliebigen Tage in Kraft ? wie soll man dann erkennen können, welcher Rechtslage der Prospekt unterfällt. Derartige Angaben sind auch ein Indiz für die Frage nach einer professionellen Organisation: Stellt der Vertrieb etwa fest, dass ein Prospekt erneuert wurde, kann eine klare Anweisung erfolgen, um die veralteten Druckstücke aus dem Verkehr ziehen zu lassen.
Der Emissionsprospekt sollte von den Verantwortlichen auch unterzeichnet sein: Andernfalls bleibt immer die Frage offen, ob der Name eines Verantwortlichen auf diese Version des Prospektes wirklich mit seinem Wissen und Wollen abgedruckt wurde. Im experten-Archiv werden die Emissionsprospekte sowohl in der Print- als auch in der Onlineversion als PDF hinterlegt. Die Dokumentation kann es dem Vermittler ermöglichen, Unterschiede dieser Versionen zu erkennen. Es stellt sich dann bei Abweichungen immer die Frage, welche Version denn seit wann eine Gültigkeit hatte? Welche Version lag der Prospektprüfung zugrunde? Wurden die früheren Empfänger von Prospekten vom Vertrieb automatisch über änderungen bzw. Ergänzungen unterrichtet?
Verkaufsprospekt ? Hinterlegungsbestätigung BaFin Kommentar: Angeblich wird der Kapitalmarkt ab 01.07.2005 nicht mehr ?grau? sein, denn der Initiator hat in den allermeisten Fällen fortan seine Prospekte beim BaFin vorzulegen. Das BaFin muss dann binnen etwa dreier Wochen eine Genehmigung zur Verwendung erteilen, wenn die dortige formale Prüfung erfolgreich war. Betroffen sind geschlossene Beteiligungen (z.B. Schiffe, Immobilien, Windkraftanlagen, Leasing- und Medienfonds), aber auch stille Gesellschaften und Genussrechte.
Die Haftung der Prospektverantwortlichen wurde deutlich eingeschränkt: Keine Haftung tritt ein, wenn der Prospekt bereits mehr als 6 Monate alt war, als gezeichnet wurde. Die Verjährung beträgt nur noch ein Jahr ab Kenntnis des Prospektfehlers ? längstenfalls 3 Jahre. Demgegenüber haftet der Vermittler für 10 Jahre, längstenfalls 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger. Damit sinken die Versicherungsprämien tendenziell eher im Bereich der Prospektprüfer.
Produktbroschüren Infoflyer Werbematerial Kommentar: Die Durchsicht dieser Unterlagen kann zu der Erkenntnis führen, dass es inhaltliche Abweichungen zum Emissionsprospekt gibt. Dies kann sich später gegen den Berater oder Vermittler richten, denn der ?einfache? Anleger fühlt sich später im Zweifel getäuscht oder verwirrt ? die mangelhafte Transparenz kann ein weiteres Haftungsargument sein. Als Berater bzw. Vermittler sind Sie oft im Schadensfall ?der erste Ansprechpartner? Ihres Kunden.
Vertriebsinformationen interne Verkaufsunterlagen Kommentar: Grundsätzlich werden auf Verkaufsveranstaltungen, die auch gerne als Workshops oder Schulungen bezeichnet werden, zahlreiche Produkte als ?ohne Risiko, auch für Arbeitslose geeignet, mit garantierter Steuererstattung, ohne Kosten für den Kunden, etc.? dargestellt. Der Kunde bräuchte sozusagen nur noch seine Bankverbindung für die üppigen und garantiert zu erwartenden Gewinne angeben … Die Realität sieht dann später anders aus: Auch der Vertrieb, also Makler-pools, Vertriebsgesellschaften, Bezirks-und Regionaldirektoren in einer Struktur und (z.B.) mit eigenem Briefpapier, geraten durch unvollständige Power-Point-Präsentationen, Schulungsvideos etc. unversehens in die Verantwortung: Diese sogenannte Schulungshaftung trifft vor allem solche Beteiligte, die bei Ihren Schulungen ?vergessen? auf die Risiken und Gefahren hinzuweisen.
Unternehmenspräsentation Kommentar: Die Corporate-Identity (CI) spiegelt sich in Präsentationen und im Internet wieder. Hier kann festgestellt werden, ob offener Umgang mit Transparenz gelebt wird. Sind die zentralen Personen mit einer kurzen Vita nebst einem Photo dargestellt? Vielleicht interessieren Sie sich dafür, wie viel ?verbrannte Erde? einzelne Kompetenzträger bereits hinter sich gelassen haben ?
Presse und Veröffentlichungen Kommentar: Der Umgang mit der öffentlichkeit sowie mit der Presse sind ein Indiz mit Blick auf die Unternehmenskultur. Gibt es eine Pressemappe zu den Produkten? Ist sie vollständig? Setzt sich der Initiator damit auseinander, vor allem mit kritischer Presse? Als Berater und Vermittler sind Sie im Zweifel verpflichtet, vor allem die kritischen Presseberichte dem Kapitalanleger zur Verfügung zu stellen, um nicht selbst in eine Haftung zu geraten.
IDW S4 Prospektgutachten Kommentar: Zahlreiche Prospektgutachten leiden daran, dass die Vollständigkeit, Geordnetheit und Verständlichkeit von Prospekt und Gutachten nicht gewahrt wurde: Es wird auf Unterlagen bezug genommen, die dem Gutachten nicht beigefügt werden ? und anstatt dessen nicht einmal konkret mit Datum und Seitenzahl zugeordnet werden könnten. Mithin können Anlagen fehlen und Bezugnahmen wenig präzise sein: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ? etwa, dass man diese Unterlagen beliebig austauschen könnte ?
Etwa die Hälfte der Anlagen auf dem ?grauen Markt? entwickeln sich nicht, wie erwartet: Sie sollten sich den Vorwurf ersparen, dass der Anleger später vorbringt, sie hätten einfachste überlegung zur formellen Ordnungsmäßigkeit (Vollständigkeit pp.) schlicht unterlassen.
Zahlreiche WP-Prospektgutachten werden als unvollständig oder fehlerhaft kritisiert: Auch diese fängt bei Formalien an, indem etwa die eigentliche Kapitalanlagegesellschaft nicht vollständig benannt wird Handelsregistereintrag wo? und wann?, Umsatzsteuer- ID?, Steuernummer?). Ein weiterer Punkt ist die Frage, welche Prospekt-Version (Datum vom ?) wurde hier überhaupt geprüft? Wer garantiert Ihnen als Berater bzw. Vermittler, dass tatsächlich die Version des Emissionsprospektes geprüft wurde, mit der Sie arbeiten? WP-Prospektgutachten führen in der Praxis zu einer oftmals nicht gewünschten WP-Haftung: Aus diesem Grunde lassen sich Prospektgutachter eine ?Auskunftsvereinbarung? unterzeichnen, die neben Beschränkungen der Haftung auch ein Verbot der Weitergabe an Dritte enthält.
Wichtig zu wissen ist, dass zahlreiche Haftungsvereinbarungen allerdings zu eng formuliert wurden, und daher im Endergebnis als wirkungslose AGB auslegbar sind: Typisches Beispiel ist der Fall, dass die geschlossene Beteiligung 150.000 EUR Anlegergelder benötigt, der WP jedoch allen (!) Anlegern nur mit dem Minimalbetrag seiner ?Mindestversicherung? i.H.v. beispielsweise 4.000 EUR haften möchte. Solche Klauseln sind meist intransparent.
WP-Erklärung zu den Vertriebsvoraussetzungen Kommentar: Bekanntlich gibt es unterschiedliche Formen einer Zulassung bzw. Erlaubnis für die Vertriebstätigkeit bei Kapitalanlagen. Reicht der § 34c GewO noch, oder bedarf es der Zulassung nach § 32 KWG? Erinnert sei an dieser Stelle, dass manches Anlagemodell sich später als gesetzlich verboten herausstellen kann. Durch eine WP-Erklärung stellen Sie sicher, dass Ihr Verteidiger später bessere Karten hat, sich für Sie einzusetzen.
BaFin-Erklärung zu den Vertriebsvoraussetzungen Kommentar: Im Zweifel kann eine Anfrage beim BaFin helfen, eine Unsicherheit von vorne herein zu beseitigen. Ein später entdeckter Irrtum kann später recht teuer werden, denn dann a) droht ggf. ein Strafverfahren auf Betreiben des BaFin, sowie Prüfungskosten, und b) sind Sie in diesem Falle überhaupt nicht (mehr) versichert!
Positiv-Negativ Bestätigung der VSH-Versicherer Kommentar: Bekanntlich weichen die Bedingungen der VSH-Versicherer voneinander ab. Es gibt Deckungskonzepte ? aber vor allem Lücken, nicht versicherte Produkte, aber auch ausgeschlossene Produktkombinationen. Welcher Versicherer kauft schon gerne ?kreditfinanzierte Renten? oder ?Badenia-Fälle? ein, wo doch die Wahrscheinlichkeit für Schäden hier besonders hoch erscheint? Eine Anfrage bei den zehn wichtigen Versicherern auf dem Markt bringt Klarheit darüber, ob auch nur ein einziger Versicherer bei dem vorgelegten Produkt unruhig würde.
Führungszeugnis +Lebenslauf des Management Kommentar: Drei Unterlagen können hier interessant sein: Das Führungszeugnis, das Gewerbezentralregister, und der Auszug aus dem Vollstrekkungsregister (Schuldnerverzeichnis):
Die beiden letztgenannten gibt es sowohl für beteiligte Personen, als auch für die beteiligten Unternehmen. Bei Unternehmern gibt es ergänzend auch noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung, beispielsweise von Sozialversicherungsträgern und Finanzamt. Solche Unterlagen stärken das Vertrauen in die ?weiße Weste? ? gelegentlich lassen sich auch Daten aus einem Lebenslauf mit anderen Registern abgleichen.
Handelsregisterauszüge der beteiligten Gesellschaften Kommentar: Durch den Einblick in das Handelsregister können sich personelle Verflechtungen offenbaren: Derartige Unterlagen können also ?Zufälligkeiten? zu Tage fördern, die aufhorchen lassen. Nehmen wir den renommierten Initiator S. ? Bestandteil seines Anlagekonzeptes ist die Einschaltung einer Treuhänderin, wir nennen sie mal ?Frau Brauner?. Der Blick in das Handelsregister offenbart, dass dort nach der Gründung (und im Prospekt nicht genannt) ein weiterer Vorstand berufen worden ist, ein ?Herr Brauner?. Jedem kritischen Vermittler stellt sich die Frage, wie es denn wohl um die Unabhängigkeit stehen mag? Beglaubigte Handelsregisterauszüge erleichtern die Prüfung, ob die Verträge rechtsgültig von den Personen unterschrieben wurden, die dazu auch berufen und bestellt waren.
Externe Analysen, Expertisen, Ratings Kommentar: Hier sind nicht nur die kritischen Berichte der Fachpresse gemeint, soweit sie unabhängig ist. Eingeschlossen sind auch Berichte von Personen, die in der Branche als selbsternannte Fachleute gelten und gerne für ihre fröhlichen Berichte ein paar Tausender als Sponsoring des Initiators annehmen. Nachdem derartige Beiträge und Analysen sich oft als ?gekaufte Werbung? darstellen, muss der Vertrieb besonders vorsichtig sein: Wichtig ist, dass der Inhalt gerade der kritischen Fachpresse dem Kunden offenbart wird ? sonst droht eine besonders empfindliche Haftung.
Leistungsbilanzen mit / ohne SB / WP-Testat Kommentar: Die überprüfung von Leistungsbilanzen entspringen dem ?Bedürfnis nach objektiven Beurteilungsmaßstäben für die Solidität eines Unternehmens?, so das LG München vom 26.04.2001 ? die Berufung wurde auf Rat des OLG München zurückgenommen, denn auch das OLG München hält die Veröffentlichung von Leistungsbilanzen für ein wichtiges Indiz der Initiatorenseriosität. Die Unterlassung einer Prüfung durch Vermittler bzw. Berater kann ? ohne Hinweis an den Kapitalanleger ? zum Vorwurf grob fahrlässiger Falschberatung führen.
Steuerliches Gutachten eines SB / WP Kommentar: Bei Geschlossenen Beteiligungen gibt das Finanzamt dem Kapitalanleger und Initiator seit geraumer Zeit keine verbindlichen Auskünfte mehr: Früher konnte hier erfragt werden, ob das Konzept des Initiators von der Finanz ?verbindlich? in der Zukunft anerkannt wird. Heute sperren sich die Finanzämter und folgen damit einer in der Wirkung offenbar vertriebs- und anlegerfeindlichen Weisung des BMF: Dies zu ändern wäre Aufgabe von Verbänden und Politik. Dieser Umstand ist jedoch allein Grund genug dafür, dass Initiatoren ein Interesse daran haben, durch einen Ehrenberufler die Tragfähigkeit der steuerlichen Annahmen und Wirkungen untersuchen zu lassen. Liegt ein solches Gutachten vor, kann es den Vertrieb erheblich bei der Prüfung entlasten ? doch es empfiehlt sich dann in jedem Fall, auf den Wortlaut zu achten: Manchmal kann man dort auch solche zentralen Knackpunkte wiederfinden, die eine Rückabwicklung als Risiko für den Investor darstellen.
Unterzeichneter Gesellschaftsvertrag Kommentar: Der Vermittler hat auch die rechtliche ?Tragfähigkeit? des Anlageangebotes zu überprüfen: Dies kann er nur dann abschätzen, wenn unterzeichnete Verträge vorliegen- und nicht etwa bloße Vertragsmuster oder lediglich Vertragsauszüge in Textbausteinform. Gesellschaftsverträge entstehen manchmal dadurch, dass ein Initiator mit sich selbst eine GbR gründet ? ein rechtliches Unding, denn zwei Gesellschafter sind hier gesetzlich notwendig. Derlei Unsicherheiten, die dann in einer ?faktischen Gesellschaft? münden können, muss der Berater und Vermittler erkennen. Formal betrachtet: Wenn es hier schon hapert, wie sieht denn dann der Rest wohl aus?
Unterzeichneter Mittelverwendungskontrollvertrag Kommentar: Wenn es keinen unterzeichneten Treuhandvertrag gibt, stellt sich die Frage nach den Aufgaben und Pflichten ? für den Anlageberater bzw. Vermittler also ein Punkt, der von zentraler Bedeutung sein kann, sichert er doch das Vermögen seines Kunden mit ab. Wie wichtig Treuhänder sein können, zeigt der Fall C.-Medienfonds: Unter den Augen zweier Treuhänder, zweier Wirtschaftsprüfer, wurde Versicherungsschutz bei einer Gesellschaft auf den Bahamas eingedeckt. Das BAV hatte, bereits mehrere Jahre zurückliegend, vor der Scheinfirma gewarnt. Als der Schadensfall eintrat, mussten die Anleger klagen.
Treuhandvertrag Kommentar: Der Treuhänder ist gleichsam ein ?Geld-Logistiker?, der für die organisatorische Abwicklung der Zahlungen des Anlegers im Auftrage des Initiators verantwortlich tätig ist. Pflichten gegenüber dem Anleger erwachsen dem Treuhänder regelmäßig erst dann, wenn er zugleich als Mittelverwendungskontrolleur beauftragt ist.
Bonitäten, Garantien, Bürgschaften Kommentar: Die Prüfung von Bonitäten gehört zentral in den Bereich des WP-Prospektgutachtens. Gelegentlich sind hier Unvollständigkeiten zu beklagen. Für den Vertrieb ist diese Frage entscheidend, denn die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität des Anlagekonzeptes hat der Vermittler auch selbst zu prüfen. Von zentraler Bedeutung ist die Bonität von Versicherern (Briefkastenfirma auf den Bahamas?), Mietgaranten (25.000 Euro-GmbH garantiert für Millionen?), Platzierungsgaranten (Initiator garantiert ein Vielfaches des eigenen bilanziellen haftenden Eigenkapitals?), Bürgen (Patronatserklärung durch Bauträger, der bereits über 100 Firmen in die Insolvenz gebracht hatte?), usw.
Versicherungsschutz Kommentar: Zahlreiche unternehmerische Risiken lassen sich versichern. Ob und in welchem Umfang diese Dinge abgesichert sind, entscheidet über die Frage des ?worst-case- Szenario?. Gerade wenn sich das Totalverlust-Risiko im Prospektmaterial als harmlos darstellt, sollten Versicherungsbestätigungen zur Art und Höhe der Absicherung vorliegen, denn dies ist zunächst existentiell für den Anleger ? im Schadensfall auch für den Vermittler. Typische Beispiele sind ?das versenkte Schiff?, der ?Insolvenz-Ausfall eines Bau-Subunternehmers?, das ?Feuer einer Immobilie? und viele andere Großschäden.
Beratungsprotokoll Kommentar: Aus dem ?Muster? eines Beratungsprotokolls lässt sich zwanglos ableiten, welche Gedanken sich der Initiator über das Produkt und wesentliche Risiken gemacht hat: Ein Vergleich mit den Risiken laut Prospekt und/oder WP-Gutachten gibt Aufschluss darüber, ob hier der Vermittler ernsthaft abgesichert werden soll. Doch damit nicht genug: Auch die Anlegerseite sollte ausreichend berücksichtigt sein. Dafür müssen Formulare ausreichenden Platz für individuelle und ganz persönliche Bemerkungen des Vertriebs enthalten. Wenige Initiatoren gestalten ihre Protokollmuster so, dass später der Gesprächsverlauf daraus erkennbar ist.
Ein weiteres K.O.-Kriterium ist die Frage, ob der Vermittler wirklich alles zum Ankreuzen wiederfindet, was es an denkbaren Vertriebsunterlagen gibt, die ein Investor bekommen könnte. Es hilft jedoch dem Vermittler wenig, wenn er später behauptet, der Kunde habe die Risiken in den als quittiert übergebenen Unterlagen nachlesen können: Der Vermittler muss erklären können, warum er sicher war, dass der Kunde ihn auch richtig verstanden hat.
Kauf der Aktie/ Investmentfonds / Genussscheine / Unternehmensbeteiligungen Kommentar: Die Aussage von experten.de: “Des Weiteren werden wir in Zukunft jede Form von Beteiligung stellvertretend für die Mitglieder des experten-netzwerkes selbst zeichnen und dadurch auch die Rechte als Anleger mit wahrnehmen.” Dies wäre zu schön um wahr zu sein. Damit liegt eine komplette Dokumentation aus Anlegersicht vor. Ein solcher ?Anleger- Testkauf? landet erstmalig in einem ?Anleger-Supermarkt-Depot? und ermöglicht eine Produktbeobachtung der Extraklasse. Denn daraus folgt eine vollständige Nachvollziehbarkeit des informatorischen Verhaltens auf Seiten des Initiators. Für den (potentiellen) Vermittler bedeutet dies eine zusätzlich archivierte Anlegerakte vom ersten Werbeprospekt bis zur Schlussabrechnung. Diese Transparenz dürfte für Initiatoren und Anleger von größter Bedeutung sein ? denn Experten beobachten die Entwicklung und offenbaren indirekt die mutmaßlich gekaufte Werbung über sogenannte Fachleute. Das Archivierungsergebnis wird für Anleger, Vermittler, Sachverständige und Justiz von Bedeutung sein. Salopp formuliert: Da wird sich mancher Marktteilnehmer besonders warm anziehen dürfen.
Zusammenfassung Der experten-formal-check schafft Entscheidungsgrundlagen auf rein sachlicher / formaler Ebene. Durch die farbliche Kennzeichnung der in das Archiv ?eingestellten? Unterlagen (gelb=angefordert, orange= erinnert, rot=überfällig, grün=eingestellt) ist auf einen Blick eine übersicht vorhanden. Wenn der Emissionsprospekt auf ?rot? steht, ist das Weiterlesen, geschweige denn das Vermitteln dieser Anlage, nicht weiter notwendig. Wenn dann auch noch die Geschäftsberichte im ?Lieferrückstand? sind, sollten die ?roten? Archivchecklampen auch bei Ihnen als Berater / Vermittler aufleuchten.
Unterlagen angefordert Unterlagen erinnert
Unterlagen überfällig
Unterlagen eingestellt
Auf Knopfdruck wird der experten-formal- check als PDF-Dokument erstellt und kann ausgedruckt als Bestandteil des Beratungsprotokolls dienen. Die Erstellung von 1 : 1 Kopien der beiden Ordner mit den archivierten Print- Unterlagen aus Anleger- bzw. Vermittlersicht ist für die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte eine erhebliche Erleichterung deren berufsständigen Beratungsarbeit gegeben und bedeutet eine neue Dimension an Klarheit und Fakten. Die Jahres-DVD des experten-netzwerkes nimmt den Beratern / Vermittlern ein nicht unerhebliches “Restrisiko”. Was ist, wenn das Archiv unterhttp://www.experten.de/>www.experten.de aus welchen Gründen auch immer nicht mehr zur Verfügung steht? Dann greift man einfach ins Regal, wenn das Bafin zur Prüfung kommt oder der Jahresbericht zum § 34c GewO ansteht.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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