Der Bundesfinanzhof (BFH) hat offenbar ein Herz für Börsianer. Gemäß seinem Urteil – Az. IX R 21/04 – können Anleger ihre Verluste aus Spekulationsgeschäften – und zwar für alle Jahre seit 1999 – mit Gewinnen verrechnen. Die Verrechnung der Verluste scheitert auch nicht daran, dass für die Jahre seit 1999 bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen, so RA J. Fiala in seinem Urteilskommentar. Gerade bei der Veranlagung für das erfolgreiche Börsenjahr 2005 ist die Einbringung von Verlusten interessant, um Steuern zu sparen. Eine zeitnahe formale Dokumentation in den früheren Jahren mit einem entsprechenden Bescheid zur Verrechnung der Verluste ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste in einem beliebigen Jahr bedeutet eine Optimierungsoption zur massiven Steuersenkung, vor allem für jene Jahre, in denen der Spitzensteuersatz erreicht wird.
(Elektropraktiker 12/2006, 1001)
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Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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